Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
Vorbemerkungen Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 11.09.2019 Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht. Entsprechend die- ser Hinweise wurde die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) angepasst. Ab 1. Januar 2020 gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Emmendingen GmbH die Preise gemäß den folgenden Preisblättern. Die seit 1. Januar 2019 gültigen Preise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ihre Gültigkeit. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG besteht die Verpflichtung, die für das Folgejahr gel- tenden bzw. voraussichtlich geltenden Netzentgelte bis zum 15. Oktober des laufenden Jah- res zu veröffentlichen. Die endgültigen Netzentgelte können gegebenenfalls von den vorläu- figen Netzentgelten abweichen und werden in jedem Fall vor dem 1. Januar 2020 veröffent- licht. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch die Stadtwerke Emmendin- gen GmbH auch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung“ (KWKG) und das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) umgesetzt. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultieren- den Belastungen nach § 26 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- versorgungsnetzen (StromNEV), die nach § 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore- Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztver- braucher, die an ihr Netz angeschlossen sind, weiter. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH behält sich eine Anpassung der Regelungen und Prei- se, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorga- ben– soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die BNetzA – vor. Preisblatt 1 Entgelte für Jahresleistungspreissystem der Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Jahresleistungspreissystem Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Mittelspannungsnetz 17,33 3,43 75,33 1,11 Umspannung Mittel-/Niederspannung 17,96 3,66 81,46 1,12 Niederspannungsnetz 18,61 3,67 80,61 1,19 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17 f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Hinzu kommen die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die Ent- gelte für Messstellenbetrieb erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen erbringt. Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transforma- torenverluste um 2 % Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisblatt 2 Entgelte für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Kundengruppe Grundpreis (netto)1 Euro/Jahr Arbeitspreis (netto)1 Cent/kWh Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung 40,00 4,84 Entnahmestelle Speicherheizung 40,00 1,94 Entnahmestelle Wärmepumpe 40,00 1,94 Entnahmestelle öffentliche Straßenbeleuchtung 36,00 4,36 (incl. Kommunalrabatt) Entnahmestelle Elektromobilität - 2,90 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Entgelt der Straßenbeleuchtung incl. Kommunalrabatt. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen er- bringt.