Vervielfältigungen Musterklauseln

Vervielfältigungen. Der Kunde darf die Trainingsunterlagen zum Zwecke der unternehmensinternen Schulung weiterer Personen vervielfältigen. Darüber hinaus ist es dem Kunden nicht gestattet, überlassene Trainingsunterlagen Dritten in irgendeiner Form zugänglich zu machen.
Vervielfältigungen. Das Programm darf nur zu Sicherungs- und Archivierungszwecken vervielfältigt werden. Stets dürfen höchstens 3 Kopien vorhanden sein. Das Verbot der Mehrfachnutzung ist zu beachten. Schriftliche Unterlagen dürfen nicht, auch nicht auszugsweise vervielfältigt werden. Der Kunde kann weitere Exemplare der schriftlichen Unterlagen bei uns entgeltlich erwerben. Wenn uns der Verlust des Programmes glaubhaft gemacht wird, ersetzen wir dem Kunden nach Möglichkeit das Programm zu unseren Selbstkosten zuzüglich 10 % der Lizenzgebühr.
Vervielfältigungen. Der Kunde darf Software nur kopieren, wenn dies zur Unterstützung der berechtigten Nutzung erforderlich ist. Jede Kopie muss alle Hinweise und Legenden enthalten, die in der Software integriert, auf ihrem Medium oder ihrer Verpackung in dem von Siemens erhaltenen Zustand angebracht sind. Das gesetzliche Recht des Kunden auf Anfertigung einer Sicherungskopie bleibt unberührt.
Vervielfältigungen. Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
Vervielfältigungen. Im Rahmen der vorgenannten Ziffer sind Sie berechtigt, die Client-Software auf die erforderlichen Datenträger der zu verwendeten Endgeräte zum Zwecke der Nutzung im Sinne der Ziffer 2 zu kopieren. Sie dürfen die Client-Soft- ware nur vervielfältigen, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist. Zu den not- wendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Speicherung und Einrichtung der Client-Software auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Client-Software in den Arbeitsspeicher. Drooms GmbH – Drooms Allgemeine Nutzungsbedingungen, Stand: Oktober 2016 Drooms GmbH Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 0 • 00000 Xxxxxxxxx / Xxxx • Deutschland Sitz: Frankfurt / Main • AG Frankfurt / Main, HRB 76454 • Finanzamt Frankfurt am Main • USt-IdNr.: DE 224007190 Geschäftsführer: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx • Bankverbindung: Commerzbank AG in Frankfurt • IBAN: XX00000000000000000000 • BIC: XXXXXXXXXXX Sie sind berechtigt, aus Gründen der Datensicherheit und Archivierung Sicherungs- bzw. Archivierungskopien und Backup-Kopien der Client-Software im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Client-Software in der zwingend notwendigen Anzahl zu erstellen und aufzubewahren. Die Datenträger mit Sicherungskopien und Ba- ckup-Kopien sind entsprechend zu kennzeichnen. Eine Vervielfältigung der Client-Software außer im Rahmen der vorerwähnten Nutzung sowie eine Veräußerung sind nicht zulässig. Die Software darf unberechtigten Dritten weder zugänglich gemacht noch zum Gebrauch über- lassen werden.
Vervielfältigungen. Regel 93bis Art der Übermittlung von Unterlagen 93bis.1 Übermittlung auf Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek Regel 94 Akteneinsicht 94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro 94.1bis Akteneinsicht beim Anmeldeamt 94.1ter Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde 94.2 Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Vervielfältigungen. Vervielfältigungen von Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von HEAT 11 angefertigt werden.

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  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Vorbemerkungen Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 11.09.2019 Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht. Entsprechend die- ser Hinweise wurde die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) angepasst. Ab 1. Januar 2020 gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Emmendingen GmbH die Preise gemäß den folgenden Preisblättern. Die seit 1. Januar 2019 gültigen Preise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ihre Gültigkeit. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG besteht die Verpflichtung, die für das Folgejahr gel- tenden bzw. voraussichtlich geltenden Netzentgelte bis zum 15. Oktober des laufenden Jah- res zu veröffentlichen. Die endgültigen Netzentgelte können gegebenenfalls von den vorläu- figen Netzentgelten abweichen und werden in jedem Fall vor dem 1. Januar 2020 veröffent- licht. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch die Stadtwerke Emmendin- gen GmbH auch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung“ (KWKG) und das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) umgesetzt. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultieren- den Belastungen nach § 26 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- versorgungsnetzen (StromNEV), die nach § 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore- Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztver- braucher, die an ihr Netz angeschlossen sind, weiter. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH behält sich eine Anpassung der Regelungen und Prei- se, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorga- ben– soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die BNetzA – vor. Preisblatt 1 Entgelte für Jahresleistungspreissystem der Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Jahresleistungspreissystem Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Mittelspannungsnetz 17,33 3,43 75,33 1,11 Umspannung Mittel-/Niederspannung 17,96 3,66 81,46 1,12 Niederspannungsnetz 18,61 3,67 80,61 1,19 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17 f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Hinzu kommen die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die Ent- gelte für Messstellenbetrieb erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen erbringt. Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transforma- torenverluste um 2 % Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisblatt 2 Entgelte für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Kundengruppe Grundpreis (netto)1 Euro/Jahr Arbeitspreis (netto)1 Cent/kWh Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung 40,00 4,84 Entnahmestelle Speicherheizung 40,00 1,94 Entnahmestelle Wärmepumpe 40,00 1,94 Entnahmestelle öffentliche Straßenbeleuchtung 36,00 4,36 (incl. Kommunalrabatt) Entnahmestelle Elektromobilität - 2,90 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Entgelt der Straßenbeleuchtung incl. Kommunalrabatt. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen er- bringt.