Common use of Verwahrung von Finanzinstrumenten Clause in Contracts

Verwahrung von Finanzinstrumenten. Die Verwahrung von Finanzinstrumenten erfolgt gemäß den Sonderbedingungen für den Handel in Finanzinstrumenten. Inländische Finanzinstrumente werden demgemäß regelmäßig bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Ban- king Frankfurt) verwahrt, sofern diese zur Girosammelverwah- rung zugelassen sind. Ausländische Finanzinstrumente werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. In welchem Land ihre Finanzinstrumente verwahrt werden, teilt die Bank den Kunden auf der Wertpapier-Abrechnung mit. An den Finanzinstrumenten, die wie zuvor beschrieben ver- wahrt werden, erhält der Kunde Eigentum bzw. eine eigen- tumsähnliche Rechtsstellung (vgl. Ziffer B. XIV. 11. und 12. der Sonderbedingungen für den Handel in Finanzinstrumenten). Dadurch sind diese nach Maßgabe der jeweils geltenden aus- ländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff Dritter auf die Finanzinstrumente geschützt. Im Übrigen haftet die Bank bei der Verwahrung der Finanzinstrumente nach Ziffer B. XIV. 19. der Sonderbedingungen für den Handel in Finanzinstrumenten.

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