Common use of Verwaltungskosten Clause in Contracts

Verwaltungskosten. 1) Die NÖVK ist berechtigt, von den hereingenommenen Vorsorgebeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten sind prozent- mäßig für alle Beitragszahler der NÖVK gleich und betragen mit Wirksam- keit ab 01.01.2017 1,95% der Vorsorgebeiträge. 2) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften erfolgt mit Wirk- samkeit ab 1.1.2018 kostenfrei. 3) Die NÖVK ist berechtigt, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäftsjahr einzubehalten. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Vermögensverwaltung nicht ausrei- chen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens ist nicht zulässig. 4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenversicherung für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge gilt als verrechenbare Baraus- lage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖVK getragen. Sämtliche Barauslagen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden, trägt die NÖVK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Überweisungsspesen, Bankspesen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖVK übernimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft. 5) Die Übertragung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens von einer BV-Kasse auf eine andere sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und die übernehmende sowie die auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung fallen keine weiteren Barauslagen an.

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Samples: Vertragswechsel, Beitrittsvertrag

Verwaltungskosten. 1a) Bis zum Beginn der Auszahlungsphase Die NÖVK ist berechtigt, von den hereingenommenen Vorsorgebeiträgen Bausparkasse erhebt als Verwaltungskosten abzuziehenim Sinne des § 2a Satz 1 Nr. Diese Verwaltungskosten sind prozent- mäßig für alle Beitragszahler der NÖVK gleich und betragen mit Wirksam- keit ab 01.01.2017 1,95% der Vorsorgebeiträge1 Buchstabe a AltZertG das nach § 1 Abs. 6 ABB anfallende jährliche Vertragsentgelt. 2b) In der Auszahlungsphase Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften erfolgt mit Wirk- samkeit ab 1.1.2018 kostenfrei. 3) Die NÖVK ist berechtigtBausparkasse belastet dem Bausparer die Kosten, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung die für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäftsjahr einzubehaltenlebenslange Leibrente oder die Teilkapitalverren- tung ab spätestens dem 85. Wenn Lebensjahr (vgl. unten F.) auf- grund der Beauftragung eines Versicherungsunterneh- mens anfallen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Ver- Die Bausparkasse ist verpflichtet, den Bausparer jährlich schriftlich insbesondere über die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung Verwendung der Vermögensverwaltung nicht ausrei- chen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens ist nicht zulässig. 4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenversicherung für die Einhebung einge- zahlten Beiträge und die Weiterleitung der Beiträge gilt als verrechenbare Baraus- lage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die im abgelaufenen Beitragsjahr an- gefallenen tatsächlichen Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖVK getragen. Sämtliche Barauslagen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden, trägt die NÖVK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Überweisungsspesen, Bankspesen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖVK übernimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft. 5) Die Übertragung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens von einer BV-Kasse auf eine andere sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und die übernehmende sowie die auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgeninformieren. Im Zuge Rah- men der Überweisung fallen keine weiteren Barauslagen anjährlichen Berichterstattung verpflichtet sich die Bausparkasse, darüber schriftlich zu informieren, ob und schluss des Bausparvertrages noch nicht feststeht und deshalb nicht angegeben werden kann. Im Falle eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschlie- ßender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr (vgl. unten F.) erhebt die Bauspar- kasse zudem während der Laufzeit des Auszahlungs- plans ein jährliches Vertragsentgelt in Höhe von 18,00 € als Verwaltungskosten im Sinne des § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltZertG. Dieses Vertragsentgelt wird jeweils zu Jahresbeginn fällig, erstmals zu Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Auszahlungsphase be- gonnen hat.

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Samples: Bausparvertrag

Verwaltungskosten. 1) Die NÖVK ist berechtigtKosten, die dem Xxxxxx für die Verwaltung der Kindertageseinrichtung entstehen, werden über eine Höchstgrenze von: pro Krippen- und Kindergartenkind: 230,00 €/jährlich pro Hortkind: 100,00 €/jährlich gemessen an der im Jahresdurchschnitt tatsächlich betreuten Kinderzahl der jeweili- gen Kindertageseinrichtung, als erforderliche Betriebskosten der jeweiligen Einrich- tung anerkannt. Mit diesen Festbeträgen pro Kind und Jahr in der vorstehend angeführten Höhe wer- den im umfassenden Sinne alle Verwaltungskosten, die dem freien Xxxxxx unmittelbar für den Betrieb der jeweiligen Kindertageseinrichtung entstehen, pauschal abgegol- ten. Die Position bezieht sich auf alle Verwaltungsaufgaben der Einrichtung und auf die Ausgaben der Zentralverwaltung. Zu den entsprechend abgegoltenen Verwal- tungskosten zählen insbesondere die Kosten für Verwaltungspersonal, Verwaltungs- räume, Verwaltungsausstattung und Verwaltungssachkosten einschließlich -material, Kontoführungsgebühren, eventuelle gesonderte Kosten für Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen o. ä., ggf. Kosten für Steuerberatung, Rechtsbera- tung, Wirtschaftsprüfung, Dienstreisen, Weiterbildung, Porto, Telefon sowie auch sonstige weitergehende Verwaltungs- bzw. Trägerausgaben auch hinsichtlich von den hereingenommenen Vorsorgebeiträgen Verwaltungskosten abzuziehenSpitzen- oder Dachverbänden und deren Anleitung, einer Fachberatung sowie evtl. Dienstleistungen z. B. für Abrechnung, Datenverarbeitung usw., für Xxxxxx- bzw. Ein- richtungswerbung und auch Ausgaben für allgemeine Versicherungen des Trägers mit Ausnahme der einrichtungsbezogenen Versicherungen. Diese Verwaltungskosten sind prozent- mäßig für alle Beitragszahler der NÖVK gleich und betragen mit Wirksam- keit ab 01.01.2017 1,95% der Vorsorgebeiträge. 2) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften erfolgt mit Wirk- samkeit ab 1.1.2018 kostenfrei. 3) Die NÖVK ist berechtigt, von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäftsjahr einzubehalten. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Vermögensverwaltung nicht ausrei- chen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens Aufzählung ist nicht zulässigabschließender Natur, sodass in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der Verwal- tungskosten vorgenommen werden kann. 4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx der Krankenversicherung für die Einhebung und die Weiterleitung der Beiträge gilt als verrechenbare Baraus- lage und wird den laufenden Beiträgen angelastet. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖVK getragen. Sämtliche Barauslagen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden, trägt die NÖVK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Überweisungsspesen, Bankspesen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖVK übernimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft. 5) Die Übertragung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens von einer BV-Kasse auf eine andere sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und die übernehmende sowie die auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung fallen keine weiteren Barauslagen an.

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Samples: Leistungs , Entgelt Und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen

Verwaltungskosten. 1) Die NÖVK ist berechtigt, von den hereingenommenen Vorsorgebeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese beim Beitrag einkalkulierten Verwaltungskosten sind prozent- mäßig über die gesamte Laufzeit verteilt. ERGO Betriebs-Rente Garantie Nr. 013188-558218 29 Können Sie die Beitragszahlung unterbrechen? 29.1 Sie können vor dem Beginn der Verfügungsphase die Unterbrechung der Beitragszahlung der Altersren- tenversicherung für alle Beitragszahler bis zu 24 Monate beantragen. Bei Elternzeit der NÖVK gleich versicherten Person können Sie davon abweichend die Unterbrechung der Beitragszahlung für bis zu insgesamt 36 Monate beantragen. Wir infor- mieren Sie dann, ob und betragen mit Wirksam- keit ab 01.01.2017 1,95% unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung der VorsorgebeiträgeBeitragszahlung der Al- tersrentenversicherung möglich ist. Wollen Sie die Beitragszahlung unterbrechen, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mit- teilen. Möchten Sie aufgrund der Elternzeit der versicherten Person die Beitragszahlung der Altersrentenver- sicherung mehr als 24 Monate unterbrechen, müssen Sie uns das Vorliegen der Elternzeit nachweisen. Einen hierfür geeigneten Nachweis müssen Sie Ihrer Mitteilung beifügen. Wir informieren Sie dann über die Einzelheiten. Zum Beispiel informieren wir Sie, zu welchem Termin die Unterbrechung der Beitragszahlung möglich ist. 2) 29.2 Eine Beantragung der Unterbrechung der Beitragszahlung ist weiterhin nur unter folgenden Vorausset- zungen möglich: · Sie haben mindestens die Beiträge der ersten zwölf Versicherungsmonate gezahlt. · Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften erfolgt mit Wirk- samkeit ab 1.1.2018 kostenfreiausstehende vereinbarte Beitragszahlungsdauer muss bis zum Beginn der Verfügungsphase min- destens drei Jahre betragen. · Die Höhe des Fondsguthabens ist ausreichend, um die Verwaltungskosten während der Unterbrechung der Beitragszahlung entnehmen zu können. · Das Ende der letzten Unterbrechung der Beitragszahlung liegt mindestens zwölf Monate zurück. 3) 29.3 Durch die Unterbrechung der Beitragszahlung vermindern sich die garantierten Versicherungsleis- tungen. 29.3.1 Während einer Unterbrechung der Beitragszahlung gilt: Die NÖVK ist berechtigtzu Beginn der Unterbrechung garantierte Leistung bei Tod bleibt bis zum Ende der Unterbrechung unverändert bestehen. Nach dem Ende der Unter- brechung erhöht sich die garantierte Leistung bei Tod wieder mit jeder weiteren Beitragszahlung 29.3.2 Das zum Tag des Beginns der Verfügungsphase garantierte Mindestvertragsguthaben vermindert sich durch die Unterbrechung der Beitragszahlung um den gleichen Betrag, von um den Veranlagungserträgen eine Vergütung sich die garantierte Leistung bei Tod zum Ende der Unterbrechung vermindert. 29.3.3 Bei einer Unterbrechung der Beitragszahlung werden für die Vermögensverwaltung von bis zu 0,65% des veranlagten Kapitals pro Geschäftsjahr einzubehaltenDauer der Unterbrechung keine Anteile an Investmentfonds erworben. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung der Vermögensverwaltung nicht ausrei- chen, wird der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens ist nicht zulässigAuch erfolgt während dieser Zeit keine weitere Anlage in den Vertrag mit unserem Rückversicherer. 4) Die Vergütung an den zuständigen Xxxxxx 29.3.4 Während einer Unterbrechung der Krankenversicherung für die Einhebung Beitragszahlung erfolgt keine Tilgung der Abschluss- und die Weiterleitung der Beiträge gilt als verrechenbare Baraus- lage und wird den laufenden Beiträgen angelastetVer- triebskosten. Die Kosten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger werden von der NÖVK getragen. Sämtliche Barauslagen, die von der Depotbank in Rechnung gestellt werden, trägt die NÖVK (wie z.B. Depotgebühren, Depotführungsgebühren, Debotbankgebühren, Überweisungsspesen, Bankspesen, Transaktionskosten) und werden nicht weiterverrechnet. Die NÖVK übernimmt weiters auch die Prüfungskosten des Rechenschaftsberichtes der VeranlagungsgemeinschaftZiffer 28 vorgesehene Tilgung verschiebt sich stattdessen auf den Zeitraum danach. 5) Die Übertragung des Abfertigungs- bzw. Vorsorgevermögens von einer BV-Kasse auf eine andere sowie die Auszahlung der Anwartschaft hat durch die übertragende und die übernehmende sowie die auszahlende BV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung fallen keine weiteren Barauslagen an.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Flexible Rentenversicherung