Basisleistungen Musterklauseln

Basisleistungen. Basisleistungen sind Dienstleistungen, die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss den mass- gebenden gesetzlichen Grundlagen (BVG, BPG1, PUBLICA-Gesetz und den jeweiligen Ausführungsbestim- mungen) erforderlich sind. 1 Gilt nur für dem BPG unterstellte Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Als Basisleistungen gelten:
Basisleistungen. AMTANGEE erbringt für die AMTANGEE-Software folgende Leistungen, die mit der pauschalen Servicevergütung, wie im Software Service Vertrag angegeben, abgegolten sind. 3.1) Updates und Zwischen-Builds. Während der Laufzeit eines Software Service Vertrages stellt AMTANGEE dem Kunden Updates und Zwischen-Builds zur AMTANGEE-Software mittels Download/Onlineupdate unentgeltlich zur Verfügung. (a) Unter Updates sind neue Software-Versionen zu verstehen. Updates der AMTANGEE-Software haben jeweils eine höhere Versionsnummer als die Vorgängerversion der jeweiligen Software (z.B. AMTANGEE V5.x zu AMTANGEE V6.x), oder haben jeweils eine höhere Unterversionsnummer als die Vorgängerversion der jeweiligen Software (z.B. AMTANGEE Vx.1 zu AMTANGEE Vx.2). Die Leistung von AMTANGEE beschränkt sich auf den reinen Versand sowie die Lizenzierung der upgedateten Software nach Aufforderung durch den Kunden. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die bei der Nutzung der Updates auftreten, gibt AMTANGEE nur wie im Leistungsumfang beschrieben. Insbesondere ist AMTANGEE nicht verpflichtet, Änderungen, die die vom Kunden bereits genutzte Software enthält, auch hinsichtlich des Updates nachzuvollziehen. Wünscht der Kunde die Erbringung solcher Leistungen, sind dies sonstige Supportleistungen nach Ziffer 6. (b) Unter Zwischen-Builds sind solche neue Software-Versionen zu verstehen, die innerhalb einer Version (z.B. Version 6.0 Build 1651, Version 6.0 Build 1652 usw.) von AMTANGEE bereitgestellt werden. Die Leistung von AMTANGEE beschränkt sich auf die reine Bereitstellung der Builds. Der Kunde kann neuere Builds über die Online-Update Funktion der AMTANGEE-Software auf sein System übertragen und die AMTANGEE-Software anschließend aktualisieren. Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die bei der Nutzung neuerer Zwischen- Builds auftreten, gibt AMTANGEE nur wie im Leistungsumfang beschrieben. Insbesondere ist AMTANGEE nicht verpflichtet, Änderungen, die die vom Kunden bereits genutzte Software enthält, auch hinsichtlich eines Zwischen-Builds nachzuvollziehen. Wünscht der Kunde die Erbringung solcher Leistungen, sind dies sonstige Supportleistungen nach Ziffer 6. 3.2) Benachrichtigungen. Aktuelle Informationen über neue Updates stellt AMTANGEE dem Kunden per E-Mail und über das Internetportal xxxxxxxx.xxx zur Verfügung. 3.3) Rechte an Updates. In Ansehung eines an den Kunden im Rahmen des Software Service Vertrages überlassenen Updates gelten je nach Art der überlassenen Softwar...
Basisleistungen. 4.1 SIM-Karte: Die SIM-Karte von NetCologne verfügt über eine Speicherkapazität von mindestens 64 Kilobyte. Es können darauf mindestens 100 Namen und Rufnummern gespeichert werden. 4.2 Notruf: Der Kunde kann die allgemeine Notrufnummer 112 im Inland nur mit eingelegter SIM-Karte von NetCologne anwäh- len. 4.3 Rufnummernübermittlung: NetCologne übermittelt stan- dardmäßig bei jeder abgehenden Verbindung die Rufnummer des Kunden an den angerufenen Anschluss (Rufnummernüber- mittlung). Die Rufnummernübermittlung kann durch Eingabe am Endgerät unterdrückt oder aktiviert werden.
Basisleistungen. Folgende Leistungen werden durch den Hausnotrufdienst des DRK-Kreisverbandes Karlsruhe e. V. als Basisleistungen erbracht: (1) Geräteausstattung Leihweise/Kauf • eines stationären Hausnotrufgerätes und eines zugehöri- gen Handsenders (im Folgenden insgesamt „Hausnotrufgerät“) für den häuslichen Gebrauch oder • eines Mobilrufgerätes für den häuslichen Gebrauch und den Gebrauch für unterwegs. • eines oder mehreren Rauchwarnmelder Ferner können auch Zusatzgeräte Bestandteil der Geräteaus- stattung sein. Ein Mobilrufgerät kann auch durch den Teilnehmer selbst bereit- gestellt werden. Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen findet in diesem Fall keine Anwendung. Hingegen gelten für teilnehmereigene Geräte im Besonderen die Voraussetzungen in Ziffer 2.2. Die Bezeichnung „Gerät“ bezieht sich nachfolgend sowohl auf das Hausnotrufgerät, wie auch das Mobilrufgerät und Rauchwarnmel- der. Als Leihgerät werden Geräte bezeichnet, die dem Teilnehmer vom DRK-Vertragspartner leihweise überlassen werden. Die Festlegung der Art und des Umfanges der Geräteausstattung erfolgt im Vertrag. Hausnotrufgeräte und der dazugehörige Funksender entsprechen den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs.2 SGB XI i.V.m. § 40 SGB XI (gilt nur für Hausnotrufgeräte). (2) Der Teilnehmer wird in den Gebrauch der Geräte bei Übergabe eingewiesen. (3) Abstimmung eines Maßnahmenplans im Falle eines Notrufs (im Folgenden „Notfallplan“). (4) Im Mobilrufgerät wird die Notrufzentrale grundsätzlich an erster Stelle programmiert (gilt nur für Mobilruf). (5) Entgegennahme der Notrufe durch eine 24 Stunden besetz- te Notrufzentrale und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen nach dem als Anlage beigefügten Notfallplan entsprechend der jeweiligen Situation. Ist aufgrund der Alarmsituation ein lebensbe- drohlicher Zustand des Teilnehmers zu befürchten, wird vorrangig die Rettungsleitstelle alarmiert. Die Entscheidung über die Art und den Umfang der Rettungsmaßnahmen (Notarzt, Rettungswagen, Krankentransport) trifft die verständigte Rettungsleitstelle anhand der ihr über die Notrufsituation von der Notrufzentrale gegebe- nen Informationen. Die Notrufzentrale ist nicht identisch mit der Rettungsleitstelle. Eine oder mehrere vom Teilnehmer benannte Kontaktperson im „Notfallplan“ werden auf Wunsch über die Notruf-Auslösung informiert. (6) Bei vom Hausnotrufdienst des DRK-Kreisverbandes Karlsruhe e.V. zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräten gewährleistet dieser die Sicherstellu...
Basisleistungen. Ab Beginn der Vertragsausführung führt der Auftragnehmer die Arbeiten im Zusammenhang mit den Basisleistungen nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen aus. Basisleistungen sind die unter Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 beschriebenen Arbeiten zur Wartung der elektrischen Anlagen.
Basisleistungen. Der TNG-Anschluss bietet dem Kunden für alle Anschlussarten folgende Basisleistungen: Anzeige der Rufnummer des Anrufers Die Rufnummer des Anrufers wird bei ankommenden Verbindungen angezeigt, wenn diese Funktion nicht vom Anrufer unterdrückt wird (CLIP).
Basisleistungen. Der TNG-Anschluss bietet dem Kunden für alle Anschlussarten folgende Basisleistungen: • Anzeige der Rufnummer des Anrufers Die Rufnummer des Anrufers wird bei ankommenden Verbindungen angezeigt, wenn diese Funktion nicht vom Anrufer unterdrückt wird (CLIP). • Anrufweiterschaltung Ankommende Verbindungen können zu einem anderen Anschluss umgeleitet werden. Der Kunde kann an seinem Tele- fon selbst eingeben, in welchen Fällen und unter welcher Rufnummer er erreichbar sein möchte: - ständige Anrufweiterschaltung (CFU) - Anrufweiterschaltung bei Nichtmelden (CFNR) - Anrufweiterschaltung bei besetztem Anschluss (CFB). • Anklopfen Während einer bestehenden Verbindung wird ein weiterer Anruf durch ein akustisches Signal angezeigt, sofern das Endgerät dies unterstützt (CW). • Verbindung halten, Makeln, Rückfrage Diese Funktion ermöglicht das Hin- und Herschalten zwischen zwei bestehenden Verbindungen (CH), also ein aktives Aufbauen einer weiteren Verbindung während eines gehaltenen Gespräches. • Dreierverbindung, Konferenzschaltung Bei einer Konferenzverbindung können drei oder mehr Anschlüsse gleichzeitig miteinander kommunizieren. Die Kon- ferenz bedarf der Unterstützung des konferenzeinleitenden Endgerätes (3PTY). • Durchwahl zu Nebenstellen (bei TK-Anlagen) Ein Anschluss der Telekommunikationsanlage kann direkt über eine Endziffer angewählt werden (DDI). • Voice Box und Fax Box Die Voice Box von TNG ist ein persönlicher elektronischer Anrufbeantworter, der über das Internet oder per Telefon abzuhören ist. Die Fax Box von TNG sammelt Faxe, die an eine vom TNG-Kunden bestimmte Rufnummer gesendet werden. Die Faxe werden als E-Mail mit PDF-Anhang an eine bestimmte E-Mail-Adresse weitergeleitet. TNG zeichnet auf einem Speichermedium für den Kunden bestimmte Nachrichten in Form von Sprache, Tönen oder Fax auf, wenn der Kunde eine Telekommunikationsverbindung nicht entgegen nimmt und eine Rufumleitung (Anruf- weiterschaltung) auf die Voice Box eingerichtet hat oder Faxe an den TNG-Kunden gesendet werden. Die genannten Leistungsmerkmale können vom Kunden genutzt werden, wenn diese von der Endeinrichtung (z.B. Tele- fon, TK-Anlage) des Kunden unterstützt werden.
Basisleistungen. Die Rechnungstellung der Basisleistungen erfolgt quartalsweise. Per 31. Xxxx, 30. Juni und 30. September wird eine Akonto-Rechnung erstellt, welche auf fol- genden Angaben basiert: a. KP(AD): Anzahl versicherte Personen und Renten per 31. Dezember des Vorjahres b. KP(DK): Deckungskapitalien per 31. Dezember des Vorjahres c. KP(RI): Summe der im jeweiligen Quartal in Rechnung gestellten Risiko- prämien. Die während dem Jahr erfolgten Veränderungen werden bei der Schlussrechnung per 31. Dezember berücksichtigt und im ersten Quartal des Folgejahres als Mehr- aufwand in Rechnung gestellt oder als Gutschrift angerechnet.
Basisleistungen. Die bestellten Leistungen werden gemäß den in den Produktionsplänen vereinbarten Personaleinsatzstunden verrechnet. Diese Personaleinsatzstunden werden von der ÖBB-Infrastruktur AG aufgrund des Arbeits- aufwands für die Erbringung der bestellten Leistungen festgelegt. Es wird dabei auf volle Stundenzehntel aufgerundet.
Basisleistungen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungsmerkmale sind weitgehend Stan- dardleistungen der MDCC. Die Basisleistungen sind mit dem monatlichen Grundpreis abgegolten. Die Nutzung einzelner Leistungen ist vom Endgerät (Telefon, Telekommunikationsanlage etc.) abhängig. Die Leistungsmerkma- le werden grundsätzlich durch den MDCC-Service eingerichtet.