Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft Musterklauseln

Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft. Nachfolgend sind die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft, ihre Wohnsitzländer, ihr Werdegang und ihre Erfahrung angeführt: Xxxx-Xxxxx Xxxxxxx (Frankreich) - Xxxx Xxxxx Xxxxxxx ist seit 2013 Chief Investment Officer von AXA IM Paris und seit 2019 Research Technical Director. Davor war er ab 2011 Head of Fixed Income Solutions. Von 2008 bis 2011 fungierte er innerhalb der Investment-Solutions-Plattform als Global Head of Asset Allocation and Insurance Investments, nachdem er zuvor seit 2004 den Posten des CIO of Insurance Investments bekleidet hatte. Xxxx Xxxxx Xxxxxxx kam im Jahr 2000 als Senior Euro Fixed Income Portfolio Manager mit Schwerpunkt auf Versicherungen zu AXA IM. Vor seinem Wechsel zu AXA IM war er Deputy Head of Asset Allocation bei AGF Asset Management. Davor war er von 1994 bis 1997 bei SOCAPI für Festzinsanlagen und die Koordination des Aktiv-Passiv- Managements zuständig. Von 1992 bis 1994 war er Fixed Income Portfolio Manager bei GAN. Zuvor war er ab 1988 als Fixed Income Market Analyst und Finanztechniker bei zwei französischen Maklerhäusern beschäftigt: FDK und GPK Gestion. Sein Studium der Versicherungsmathematik xxxxxxx Xxxx-Xxxxx Xxxxxxx 1996 ab. Er erwarb einen Master-Abschluss in angewandter Mathematik an der Universität Xxxxx Xxxxxxxx (1988). Xxxxx Xxxxx (Irland) - Von 1991 bis 2003 arbeitete Xxxxx Xxxxx für XXX Xxxxxxxxxx Investmentexpertise, wo er verschiedenen Positionen innehatte. Unter anderem wurde er zum Chief Investment Officer der Verwaltungsgesellschaft ernannt. Von Xxxx 1986 bis Mai 1989 war Xxxxx Xxxxx im Softwareverkauf und in der Software-Entwicklung für BMS Technology, Herts, tätig, ein Unternehmen für Beratung und Software- Entwicklung. Vor dieser Zeit, ab Januar 1984 bis November 1985, arbeitete er als Überwachungsingenieur bei Xxxx Xxxxx XxXxxxxxx, Research Centre, Buckinghamshire, England. Xxxxx Xxxxx erwarb den B. Eng. am University College Dublin in Elektrotechnik (1983) und den MBA an der London Business School (1991). Xxxxx X'Xxxxx (Irland) - Xxxxx X’Xxxxx erwarb seinen Abschluss (Honours Degree) in Wirtschaft am University College Cork (der National University of Ireland). Er kam zu Coopers & Lybrand (heute PricewaterhouseCoopers), wo er sich zum Wirtschaftsprüfer qualifizierte. Er wechselte als Leitender Finanzbuchhalter zu Lifetime Assurance (der Bancassurance- Tochter der Bank of Ireland Group), bevor er zum Operations Manager und anschließend zum Managing Director des Geschäftsbereichs...
Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft. Nachfolgend sind die Verwaltungsratsmitglieder der Verwaltungsgesellschaft, ihre Wohnsitzländer, ihr Werdegang und ihre Erfahrung angeführt: Xxxxx Xxxxxxx (Frankreich) ist seit dem 14. September 2020 Executive Chairman von AXA Investment Managers und Mitglied von AXAs Management Committee. Nach diversen Positionen in Europa bei KPMG, Xxxxxx Xxxxxxx Ltd und UBS Ltd wechselte Xxxxx Xxxxxxx 1994 zu J.P. Xxxxxx und wurde anschließend CEO und General Manager von J.P. Xxxxxx Italy und Mitglied im Executive Committee von J.P. Morgan Europe. 2003 wechselte er zu Monte dei Paschi di Siena und wurde 2006 zum Deputy CEO ernannt. Im Januar 2010 ging er zur Intesa San Paolo Group als General Manager und Deputy CEO, eine Position, die er bis 2012 innehatte. Danach wechselte Xxxxx Xxxxxxx zur Bank of America Xxxxxxx Xxxxx als Vice Chairman Europa, Naher Osten und Afrika sowie CEO Italien. Im September 2016 wurde er CEO und General Manager von Monte dei Paschi di Siena, eine Position, die er bis Mai 2020 innehatte. Er ist Adjunct Professor an der Wirtschafts- und Finanzfakultät der LUISS-Universität in Rom und Mitglied von deren Board of Directors. Er ist Mitbegründer und Vice Chairman von Fondazione Xxx Xxxx Xxxxxxx, eine italienische gemeinnützige Organisation. Xxxxx Xxxxxxx ist Absolvent der LUISS- Universität in Rom. Xxxxxxxx xx Xxxxxxx (Frankreich) begann seine Karriere 1998 beim Treasury Department in Moskau, danach unterstand er als Policy Officer dem Präsidenten der French Employers Federation (MEDEF). 2004 wurde er zum Head of Public Affairs und dann zum Integration Officer der SCOR ernannt. 2008 wechselte er zur AXA als Chief of Staff für die Group COO, bevor er zum Head of Retail Lines bei AXA Global P&C ernannt wurde. 2011 wurde er zum CEO von AXA Direct Solutions ernannt, bevor er President von AXA Direct Poland und TATV in Belgien und CEO von Direct Assurance wurde. Seit Januar 2020 ist er Global Chief Operating Officer von AXA IM. Im Juli 2020 erweiterte sich sein Aufgabenbereich und umfasst nun alle Global Transversal Functions für AXA IM, u. a. die Teams »General Secretary, Legal, Finance & Strategy« und »Transformation, HR & Communications«. Xxxxxxxx xx Xxxxxxx erwarb seinen Abschluss an der HEC (1998), dem Moskauer State Institute of International Relations (1998) und der Harvard Kennedy School (2002). Xxxx-Xxxxx Xxxxxxx (Frankreich) ist seit 2013 Deputy CEO von AXA IM Paris und seit 2019 Research Technical Director von AXA IM Core. Darüber hinaus ist X...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.