Verwaltungsverfahren Musterklauseln

Verwaltungsverfahren. Verteidigung des Begünstigten in einem Verwal- tungsverfahren bezüglich des Führerausweises oder eines Fahrverbots. eignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt xxxxxxx, so gelten diese Streitigkeiten gesamthaft als ein Rechtsfall.
Verwaltungsverfahren. Administrativverfahren bezüglich des Führerausweises oder des Fahrzeugausweises - Verfahren betreffend die Besteuerung der versicherten Fahrzeuge
Verwaltungsverfahren. 5.1 Für die Verwaltung dieses Sektoralen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe eingesetzt. Sie hat die Aufgabe, Beschlüsse über die Festlegung, Einführung und Bewertung von Konformitätsbewertungsver- fahren und -programmen, über die Einrichtung eines beiderseitigen Warnsystems, über die Verwaltung der vertrauensbildenden Maßnahmen während der Übergangszeit und über die Festlegung eines Programms zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Durchführung des MRA zu fassen. Dieser Gruppe gehören Vertreter von Health Canada und der zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft an; der Vorsitz wird gemeinsam von je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien geführt.
Verwaltungsverfahren. 11 Zuständigkeit (1) Genehmigungsfreie, aber anzeigepflichtige Vertretungen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 4 Ärzte-ZV sollen der KV Berlin vorzugsweise über das Online-Portal der KV Berlin gemeldet werden. (2) Zuständig für die Anträge eines Vertragsarztes bzw. Vertragspsychotherapeuten auf Genehmigung einer Vertretung oder der Beschäftigung eines Sicherstellungs-/Entlastungsassistenten ist die Hauptabteilung Vertragsärztliche Versorgung. (1) Antragsteller ist der Zulassungsinhaber bzw. die BAG oder das MVZ für angestellte Ärzte. (2) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wird ein Formular zur Verfügung gestellt (siehe xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxx- praxen/alles-fuer-den-praxisalltag/praxisorganisation/vertretung-assistenz-in-der-praxis); es besteht kein Formularzwang. (3) Ein Antrag ist vollständig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden: 1. Schriftlicher Antrag (ausgefülltes Antragsformular oder ausformuliert) zur Genehmigung der Vertretung/Assistenz, 2. eine Erklärung über die voraussichtliche Dauer der Vertretung/Assistenz, den Vertretungs- /Assistenzgrund sowie den Namen des Vertreters/Assistenten, bzw. die Namen der Vertreter und den Ort (ggf. Nebenbetriebsstätte) der Vertretung/Assistenz Dateiname: 2020-12-11 VWRL §§ 32 ff. Ärzte-ZV Seite: 5 von 8 Erstellung: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx XXX XxX, Xxxxxx Xxxx’Xxxx, AL AR Erstelldatum: 12.12.2020 Freigabe: Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx HAL VäV Freigabedatum: 12.12.2020 3. aktueller Nachweis des Vertretungs- bzw. Sicherstellungsgrundes im Sinne des §§ 32 Absatz 1 u.2, bzw. § 32 b Absatz 6 Ärzte-ZV 4. Nachweise zur Person des Vertreters/Assistenten: a) Ist der Vertreter/Assistent in das Arztregister der KV Berlin eingetragen, sind keine weiteren Unterlagen erforderlich, b) Ist der Vertreter/Assistent in das Arztregister einer anderen KV eingetragen, ist eine Kopie des entsprechenden Registerauszuges oder c) für den Fall, dass der Vertreter/Assistent in keinem Arztregister eingetragen ist, sind Kopien der Approbations- und ggf. Facharzturkunde, bzw. Fachkunde bei psychologischen Psychotherapeuten, bzw. der Nachweis über die fachliche Befähigung zur Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen einzureichen. d) Xxxxxx der Vertreter/Assistent genehmigungspflichtige Leistungen (z. B. Sonografie, Röntgen) erbringen soll, hat sich der Antragsteller über das Vorliegen der entsprechenden Qualifikationen beim Vertreter/Assistenten zu vergewi...
Verwaltungsverfahren. 5.1 Für die Verwaltung zur Umsetzung dieses sektoriellen Anhangs wird eine Gemischte Sektorgruppe eingesetzt. Die Gemischte Sektorgruppe legt ihre Zusammensetzung und Geschäftsordnung fest. Ihre Aufgaben sind in Ap- pendix 1 beschrieben. Dieser Gruppe gehören Vertreter der entsprechen- den Schweizer Behörden (Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und Bundesamt für Gesundheit) und des Therapeutic Products Programme von Health Canada an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jeder Vertragspartei geführt.
Verwaltungsverfahren. 1. Für die Beantragung von Leistungen und für den Nachweis der Erbringung der Leistungen und die zweckentsprechende Verwendung der Leistungspauschalen sind die dazu vom LWL vorgegebenen Formulare zu benutzen. 2. Nach Feststellung der Leistungsvoraussetzungen (Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis, eingliederungshilferechtlicher Bedarf, Sicherstellung der bedarfsgerechten Förderung) gewährt der LWL die Leistungspauschalen in Form eines Leistungsbescheides, in dem der Leistungszeitraum festgelegt wird; dieser reicht in der Regel bis zum Eintritt in die Schule. 3. Die Leistungspauschale kann im Falle der Nichteinhaltung von Voraussetzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwen- dung berechtigt den LWL zur Rückforderung der Leistungspauschale. Dies gilt insbeson- dere, wenn der Xxxxxx nach Bekanntgabe des Leistungsescheides der Kindertageseinrich- tung kein Zusatzpersonal beschäftigt oder die Gruppenstärke nicht absenkt. Dabei gelten insbesondere die Regelungen, die in Anlage B.4 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX vereinbart sind. 4. Wirtschaftlichkeitsprüfungen erschöpfen sich regelmäßig in der Prüfung der zweckentspre- chenden Mittelverwendung. Ergänzend zu den (ab 2020 durch das KiBiz finanzierten) Qua- litätsentwicklungsmaßnahmen des Trägers werden anlassbezogen bzw. anlassunabhängig Gespräche und Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung durchgeführt.
Verwaltungsverfahren. Administrativverfahren bezüglich des Führerausweises o- der des Fahrzeugausweises; - Verfahren betreffend die Besteuerung der auf den Namen des Versicherten in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Motor- und Wasserfahrzeuge.
Verwaltungsverfahren. Soweit zivilrechtliche Rechtsmittel als Ergebnis von Sachentscheidungen im Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Unterabschnitt dargelegten gleichwertig sind.
Verwaltungsverfahren. Jede Vertragspartei verwaltet sämtliche Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, welche in diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.
Verwaltungsverfahren. Die Krankenkasse erstattet dem Xxxxxx der Sozialhilfe die sich aus Anlage 2 er- gebende Vergütung für die Dauer der nach den §§ 3 und 4 genehmigten Behand- lungszeiträume. Quartalsweise Zwischenabrechnungen sind möglich.