Common use of Verwertung Clause in Contracts

Verwertung. (1) Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Xxxx zusammen oder einzeln zu verwerten. (2) Bei der Pfandverwertung kann die Bank die Sicherheiten durch einen ihrer Mitarbeiter oder eine zu Versteigerungen befugte Person versteigern oder, wenn der verpfändete Ge- genstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkaufen lassen und sich aus dem Erlös für Kos- ten, Zinsen und Kapital befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand aneignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. (3) Werden ausgeloste oder sonst fällig gewordene Sicherheiten verwertet, ist die Bank berechtigt, für Rechnung sowie auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners den Gegen- wert bei den aus den Sicherheiten haftenden Schuldnern einzuziehen und sich aus dem Er- lös bezahlt zu machen. (4) Wird eine Kreditforderung verwertet, ist die Bank berechtigt, die Forderung entweder zu veräußern oder bei Fälligkeit beim Schuldner einzuziehen und sich daraus bezahlt zu machen. (5) Verbleibt bei einer Sicherheitenverwertung nach Begleichung von Kapital, Zinsen, Auslagen und Kosten ein Überschuss, so steht dieser dem Geschäftspartner zu. Zinsen hie- rauf werden nicht entrichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verwertung. (1) Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Xxxx zusammen oder einzeln zu verwerten. (2) Bei der Pfandverwertung kann die Bank die Sicherheiten durch einen ihrer Mitarbeiter oder eine zu Versteigerungen befugte Person versteigern oder, wenn der verpfändete Ge- genstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkaufen lassen und sich aus dem Erlös für Kos- ten, Zinsen und Kapital befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand aneignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. (3) Werden ausgeloste oder sonst fällig gewordene Sicherheiten verwertet, ist die Bank berechtigt, für Rechnung sowie auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners den Gegen- wert bei den aus den Sicherheiten haftenden Schuldnern einzuziehen und sich aus dem Er- lös bezahlt zu machen. (4) Wird eine Kreditforderung verwertet, ist die Bank berechtigt, die Forderung entweder zu veräußern oder bei Fälligkeit beim Schuldner einzuziehen und sich daraus bezahlt zu machenma- chen. (5) Verbleibt bei einer Sicherheitenverwertung nach Begleichung von Kapital, Zinsen, Auslagen und Kosten ein Überschuss, so steht dieser dem Geschäftspartner zu. Zinsen hie- rauf werden nicht entrichtet.

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Verwertung. (1) Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Xxxx zusammen oder einzeln zu verwerten. (2) Bei der Pfandverwertung kann die Bank die Sicherheiten durch einen ihrer Mitarbeiter oder eine zu Versteigerungen befugte Person versteigern oder, wenn der verpfändete Ge- genstand Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkaufen lassen und sich aus dem Erlös für Kos- tenKosten, Zinsen und Kapital befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand aneignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. (3) Werden ausgeloste oder sonst fällig gewordene Sicherheiten verwertet, ist die Bank berechtigt, für Rechnung sowie auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners den Gegen- wert bei den aus den Sicherheiten haftenden Schuldnern einzuziehen und sich aus dem Er- lös Erlös bezahlt zu machen. (4) Wird eine Kreditforderung verwertet, ist die Bank berechtigt, die Forderung entweder zu veräußern oder bei Fälligkeit beim Schuldner einzuziehen und sich daraus bezahlt zu machen. (5) Verbleibt bei einer Sicherheitenverwertung nach Begleichung von Kapital, Zinsen, Auslagen und Kosten ein Überschuss, so steht dieser dem Geschäftspartner zu. Zinsen hie- rauf hierauf werden nicht entrichtet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verwertung. (1) Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Xxxx zusammen oder einzeln zu verwerten. (2) Bei der Pfandverwertung kann die Bank die Sicherheiten durch einen ihrer Mitarbeiter oder eine zu Versteigerungen befugte Person versteigern oder, wenn der verpfändete Ge- genstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkaufen lassen und sich aus dem Erlös für Kos- tenKosten, Zinsen und Kapital befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand aneignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. (3) Werden ausgeloste oder sonst fällig gewordene Sicherheiten verwertet, ist die Bank berechtigt, für Rechnung sowie auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners den Gegen- wert bei den aus den Sicherheiten haftenden Schuldnern einzuziehen und sich aus dem Er- lös bezahlt zu machen. (4) Wird eine Kreditforderung verwertet, ist die Bank berechtigt, die Forderung entweder zu veräußern oder bei Fälligkeit beim Schuldner einzuziehen und sich daraus bezahlt zu machen. (5) Verbleibt bei einer Sicherheitenverwertung nach Begleichung von Kapital, Zinsen, Auslagen Aus- lagen und Kosten ein Überschuss, so steht dieser dem Geschäftspartner zu. Zinsen hie- rauf hierauf werden nicht entrichtet.

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Verwertung. (1) Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Xxxx zusammen oder einzeln zu verwerten. (2) Bei der Pfandverwertung kann die Bank die Sicherheiten durch einen ihrer Mitarbeiter oder eine zu Versteigerungen befugte Person versteigern oder, wenn der verpfändete Ge- genstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkaufen lassen und sich aus dem Erlös für Kos- tenKosten, Zinsen und Kapital befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand aneignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. (3) Werden ausgeloste oder sonst fällig gewordene Sicherheiten verwertet, ist die Bank berechtigt, für Rechnung sowie auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners den Gegen- wert bei den aus den Sicherheiten haftenden Schuldnern einzuziehen und sich aus dem Er- lös bezahlt zu machen. (4) Wird eine Kreditforderung verwertet, ist die Bank berechtigt, die Forderung entweder zu veräußern oder bei Fälligkeit beim Schuldner einzuziehen und sich daraus bezahlt zu machen. (5) Verbleibt bei einer Sicherheitenverwertung nach Begleichung von Kapital, Zinsen, Auslagen und Kosten ein Überschuss, so steht dieser dem Geschäftspartner zu. Zinsen hie- rauf hierauf werden nicht entrichtet.

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