Rückbelastung Musterklauseln

Rückbelastung. (1) Gibt die Deutsche Bundesbank einen Wechsel als nicht verpfändbar an die Bank zurück, so darf die Bank ihn dem Kunden zurückbelasten. (2) Die Bank darf die von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall dem Konto zurückbelasten, wenn sie Kenntnis erhält, dass die Einlösung der Wechsel gefährdet ist. Hinweise auf eine solche Gefährdung können sich z. B. daraus ergeben, dass Akzepte eines Wechselverpflich- teten protestiert werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder negative Bankauskünfte über einen Wechselverpflichteten eingehen. (3) Die Bank darf von ihr diskontierte Wechsel zurückbelasten, wenn sie bei Vorlage nicht bezahlt werden oder sie aus Gründen, die die Bank nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dasselbe gilt bei unterlassener oder verspäteter Vorlage, falls die Wechsel auch bei ordnungsgemäßer Vorlage nicht bezahlt worden wären. Ein Rückbelastungsrecht besteht ferner, wenn die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Verfügungen beschränkt ist (z. B. Sperre des Einlösungsbetrags, Mora- torium). (4) Die Rückbelastung ist auch dann zulässig, wenn Wechsel nicht zurückgegeben werden können (z. B. bei Verlust auf dem Postweg). Unterbleibt die Rückgabe infolge eines Verschuldens der Bank, so trägt sie einen hieraus entstehenden Schaden. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gegenwert zurückbelasteter, aber nicht zurückgegebener Wechsel hereinzuholen, oder dem Kunden die ihr zu- stehenden Rechte zu übertragen.
Rückbelastung. Hat die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn – ihr der Gegenwert nicht zugeht oder – die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder – die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder – der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder – in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Sparkasse zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden.
Rückbelastung. Hat die S-Kreditpartner GmbH den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn − ihr der Gegenwert nicht zugeht oder − die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder − die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder − der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder − in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die S-Kreditpartner GmbH Ein- zugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der S-Kreditpartner GmbH zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden.
Rückbelastung. 18.1. easycash ist berechtigt, eine Rückbelastung von bereits ausgezahlten Forderungen innerhalb von achtzehn (18) Monaten nach Bezahldatum gegenüber dem Händler zu veranlassen, soweit eine Bedingung gemäß Teil II, Ziffer 14.1, oder eines für den Händler zutreffenden Branchenzusatzes zum Zeitpunkt der Kartenzahlung nicht erfüllt war (auch wenn dies zum Zeitpunkt der Auszahlung durch easycash noch nicht erkennbar war) und wenn der Kartenumsatz/Forderungsbetrag easycash von dem kartenausstellenden Institut rückbelastet wurde (sog. Chargebacks). Die Rückbelastung erfolgt zuzüglich der für eine Rückbelastung anfallenden Servicegebühren. 18.2. Der Händler ist darüber hinaus zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Grundgeschäft nichtig oder durch Anfechtung, Kündigung oder Widerruf des Karteninhabers weggefallen ist. 18.3. Soweit easycash in den vorgenannten Fällen bereits eine Auszahlung geleistet hat, kann sie deren Rückerstattung verlangen bzw. diese mit eigenen Auszahlungsverpflichtungen gegenüber dem Händler verrechnen. Im ersten Fall ist die Rückzahlungsforderung zur sofortigen Zahlung fällig. 18.4. Die Regelungen dieser Ziffer 18 gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages für weitere achtzehn (18) Monate fort. Die Rückbelastungsrechte von easycash gegenüber dem Händler werden weder durch die Erteilung des Autorisierungscodes noch durch § 40 Abs. 2 ZaDiG eingeschränkt.
Rückbelastung. 3 Bank Identifier Code Hat die BayernLB den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichtein- lösung der Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwi- schenzeitlichen Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn - ihr der Gegenwert nicht zugeht oder - die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder - die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder - der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder - in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Mora- torium ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die BayernLB Ein- zugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zu- rückgegeben werden können. Ist dies von der BayernLB zu vertre- ten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kun- den.
Rückbelastung. 4.1. Das VU hat alles zu unterlassen, was seine Kunden zu Rückforderung des Transaktionsbetrages berechtigen könnte (z.B. den Verkauf mangelhafter Waren, die Erbringung mangelhafter Dienstleis- tungen, etc.). 4.2. Hat das VU die Bestimmungen der Nr. 1.1, Nr. 1.2, Nr. 2. oder Nr. 5.2 nicht beachtet, ist hobex berechtigt, binnen einer Frist von 18 (achtzehn) Monaten ab dem Überweisungsdatum, die Erstattung der gezahlten Beträge zu verlangen. Die Erstattung erfolgt durch Einzug vom Konto des VU bzw. Auf- rechnung gegen dessen Forderung. 4.3. Das VU ist in jedem Fall verpflichtet, auf Anforderung der hobex binnen 10 (zehn) Kalenderta- 4.4. hobex ist des Weiteren berechtigt, eine Rückbelastung vorzunehmen wenn der Karteninhaber 4.5. Ist eine Rückbelastung zulässigerweise erfolgt oder hat das VU die Frist von 10 (zehn) Kalen- 4.6. Das Rückbelastungsrecht der hobex wird nicht durch die Erteilung eines Autorisierungs-Codes 4.7. Eine Rückbelastung erfolgt über den Rechnungsbetrag der betreffenden Forderung zuzüglich der für eine Rückbelastung anfallenden Gebühren. Das VU ist zur sofortigen Zahlung des rückbelas- teten Betrages verpflichtet. Ein Anspruch des VU auf Erstattung der für die betreffende Transaktion angefallenen Servicegebühren, sowie darüber hinausgehende Schadensersatz- und/oder Bereiche- rungsansprüche bestehen nicht. 4.8. Bei Rückbelastungen ist hobex ermächtigt, einen Aufwendungsersatz je Rückbelastung in Höhe von EUR 40,00 (Euro vierzig) geltend zu machen. hobex behält sich die Möglichkeit vor, einen höheren Aufwand geltend zu machen.
Rückbelastung. (1) PAYONE ist berechtigt, eine Rückbelastung von bereits ausgezahlten Forderungen innerhalb von 18 Monaten nach Bezahldatum gegenüber dem Unternehmen zu veranlassen, soweit eine Bedingung gemäß Ziffer 5.1 oder eines für das Unternehmen zutreffenden Branchenzusatzes zum Zeitpunkt der Kartenzahlung nicht erfüllt war (auch wenn dies zum Zeitpunkt der Auszahlung durch PAYONE noch nicht erkennbar war) und wenn der Kartenumsatz/Forderungsbetrag PAYONE von dem kartenausstellenden Institut rückbelastet wurde (sog. Chargebacks). Die Rückbelastung erfolgt zuzüglich der für eine Rückbelastung anfallenden Servicegebühren gemäß aktuellen Preis- Leistungsverzeichnis. (2) Das Unternehmen ist darüber hinaus gem. § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, soweit das Grundgeschäft nichtig oder durch Anfechtung, Kündigung oder Widerruf des Karteninhabers entfallen ist. (3) Soweit PAYONE in den vorgenannten Fällen bereits eine Auszahlung geleistet hat, kann sie deren Rückerstattung verlangen bzw. diese mit eigenen Auszahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmen verrechnen. Im ersten Fall ist die Rückzahlungsforderung zur sofortigen Zahlung fällig. (4) Die Regelungen dieser Ziffer 10 gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages für weitere 18 Monate fort. Die Rückbelastungsrechte von PAYONEPAYONE gegenüber dem Unternehmen werden weder durch die Erteilung des Autorisierungscodes noch durch § 675p Abs. 2 BGB eingeschränkt.

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  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Einleitung Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Dienstleistungen 9.1 Cytiva erbringt die im Vertrag ausdrücklich genannten Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Erbringung von (i) zusätzlichen Dienstleistungen oder (ii) Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten durch Cytiva (auf Anfrage des Käufers) wird zu den jeweils gültigen Tarifen von Cytiva, einschließlich der Kosten für Überstunden, sofern zutreffend, und zusätzlich zu der im Vertrag genannten Vergütung in Rechnung gestellt. 9.2 Cytiva ist berechtigt, dem Käufer den Zeitaufwand für Online- oder Vor-Ort- Einweisungen, die Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen und die Erledigung administrativer Aufgaben (insgesamt mehr als 30 Minuten), die der Käufer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Cytiva verlangt, sowie die Wartezeit der Cytiva-Vertreter am Leistungsort zu der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen. 9.3 Jegliche Verpflichtung von Cytiva zur Erbringung von Dienstleistungen an einem Leistungsort unterliegt der Bedingung, dass der Käufer eine geeignete, sichere und gefahrlose Umgebung für die Mitarbeiter von Cytiva, die diese Dienstleistungen erbringen, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bereitstellt. 9.4 Der Käufer ist verpflichtet, (i) den Mitarbeitern von Xxxxxx den Zugang zum Leistungsort während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und zu erleichtern, damit Xxxxxx ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann; (ii) auf Verlangen von Cytiva ausgefüllte Gesundheits- und Sicherheitserklärungen vorzulegen; (iii) den Mitarbeitern von Cytiva, die am Leistungsort arbeiten, schriftliche Informationen über relevante Gefahren und Sicherheitsverfahren sowie eine Liste aller gefährlichen Materialien (z. B. Asbest, Blei oder Quecksilber), mit denen diese Mitarbeiter in Berührung kommen können, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen; und (iv) ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Bedingungen oder Materialien am Leistungsort ordnungsgemäß zu beseitigen, zu entfernen und/oder zu sanieren, einschließlich der Entfernung von Blut, Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien von allen für die Dienstleistungen relevanten Anlagen. 9.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben (i) ist der Käufer für die ordnungsgemäße Verwaltung, Lagerung und Entsorgung aller Abfälle im Zusammenhang mit der Dienstleistung verantwortlich und (ii) umfasst die Verpflichtung von Cytiva zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik- Altgeräten (WEEE) umfasst nicht die Bereitstellung eines physischen Zugangs zu den Anlagen, Deinstallation, Entkopplung, Desinfektion, Heben/Kranen, Transport zu einer ebenerdigen Ladefläche oder Rampe, Verpacken oder damit zusammenhängende ähnliche Tätigkeiten, und der Käufer führt diese Tätigkeiten auf eigene Kosten durch, wenn und soweit dies erforderlich ist. 9.6 Auf Verlangen von Xxxxxx (oder nach geltendem Recht) hat der Käufer mindestens eine (1) entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung zu stellen, die jederzeit in der Lage ist, die Sicherheit der Mitarbeiter von Xxxxxx während der Erbringung der Dienstleistungen am Leistungsort zu gewährleisten. Wird eine solche Person nicht zur Verfügung gestellt, behält sich Xxxxxx das Recht vor, dem Käufer die Anwesenheit einer zusätzlichen Person von Xxxxxx gemäß der aktuellen Preisliste von Xxxxxx in Rechnung zu stellen. Die Mitarbeiter von Cytiva können die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen und die entsprechenden Anlagen abschalten, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht. 9.7 Der Käufer stellt den Mitarbeitern von Cytiva am Leistungsort die Einrichtungen zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich Strom, Arbeitsraum, Beleuchtung, Wasser, Telefon und Internet. 9.8 Der Käufer ist verpflichtet (auf eigene Kosten), entsprechende Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Nutzung der Wartungssoftware des Käufers und/oder Dritter, der Dokumentation und anderer geschützter Informationen zu verschaffen, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, damit Cytiva die Dienstleistungen erbringen kann. 9.9 Vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 15 hat Cytiva das Recht, während der Erbringung der Dienstleistungen Leistungs- und Nutzungsdaten des Produkts zu erheben und diese frei zu nutzen, u. a. für Zwecke der Produkt-/Dienstentwicklung, Benchmarking und Qualitätsinitiativen. Alle von Cytiva gesammelten Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verwendet. 9.10 Der Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter während ihres Aufenthalts auf dem Gelände von Xxxxxx alle geltenden Regeln und Vorschriften einhalten.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.