Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß SVIP-ABS Teil B Ziffer 10.8 sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden nicht mehr als den vereinbarten Betrag übersteigt.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal 500.000 EUR nicht übersteigt.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Die oben genannten Bestimmungen zur Unterversicherung sind nicht anzuwenden. Es besteht vollständiger Unterversicherungsverzicht. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vorräte und für die Außenversicherung.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Der Versicherer verzichtet bei Schäden bis zu einer Höhe von 250.000 Euro auf die Anrechnung einer Unterversicherung.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung a) Soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein ge- nannt ist, sind die Bestimmungen über Unterversiche- rung nach § 20 Nr. 5 nicht anzuwenden, wenn der Scha- den den vereinbarten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt.
b) Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Waren und Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist.
c) Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungs- summen nach a) werden nicht berücksichtigt Versiche- rungssummen
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. A1-18.5.1 Auch wenn keine Wertermittlung nach A1-18.4.4 oder nach A1-18.4.5 erfolgt ist, wird auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet, sofern dies in der Pauschaldeklaration und im Versicherungsschein genannt ist.
A1-18.5.2 Bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versiche- rungssummen nach A1-18.5.1 werden Versiche- rungssummen auf Erstes Risiko nicht berücksichtigt.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Abweichend zu den dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen sind die Vorschriften von 16.6 a) und 16.6 b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht anzuwenden, wenn der Schaden die Höhe von 500.000 EUR nicht übersteigt. 00000 Xxxxxxxxx xxxxxx@xxxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx.xx WIFO Wirtschafts- & Fondsanl. Versicherungsmakler GmbH Xxxxxxxxxxx 00 (Xxxxxx) 00000 Xxxxxxxxxxxx Telefon: 00000 0000 Telefax: 07242 930523
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Abweichend der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen - Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ist der Einwand auf Unterversicherung nicht anzuwenden, wenn der Schaden 500.000 EUR nicht übersteigt.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. In Erweiterung von Xxxxxxx 1702 Nr. 1 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 2,5 Mio. EUR, auf die Prüfung einer Unterversicherung, solange Summenanpassung (Klausel 1701) vertraglich vereinbart ist.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. 9.8.1 Die Bestimmungen über die Unterversicherung sind nicht an- zuwenden, wenn der Schaden den in der Leistungsübersicht zum Versicherungsschein genannten Prozentbetrag des Ge- samtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als den vereinbarten Betrag beträgt.
9.8.2 In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versiche- rungssumme 1914, als ausreichend vereinbart, wenn
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schät- zung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Prei- sen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Ver- sicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrech- net;
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beant- wortet und der Versicherer hiernach die Versicherungs- summe umrechnet. Wird die nach a) bis c) ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Un- terversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Ferner wird eine im Versicherungsfall festgestellte Unterver- sicherung dann nicht berücksichtigen, wenn im Versiche- rungsschein auf eine konkrete Wertermittlung (z.B. mit dem Programm Skendata durchgeführt) verwiesen wurde und die hierin dokumentierten Angaben zur Nutzung, Fläche, Kubatu- ren, Ausbau und Ausstattung des versicherten Gebäudes den vorhandenen Merkmalen am Schadentag entsprechen. Dieser Unterversicherungsverzicht im Versicherungsfall gilt nicht, wenn diese (Skendata-) Wertermittlung vom Versiche- rungsnehmer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Makler) durchgeführt wurde und hierbei irrtümlich oder versehentlich falsche Werte eingetragen wurden. Es gilt ein Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung vereinbart, soweit die dem Vertrag zugrunde liegende Be- messungsgrundlage den tatsächlichen Gegebenheiten ent- spricht.