Common use of Veräußerung Der Versicherten Sachen Clause in Contracts

Veräußerung Der Versicherten Sachen. 21.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, mit Eintragung in das Grundbuch, der Erwerber für Sie während der Dauer seines Eigentums in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben. In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis 1. durch uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat; 2. durch den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. 21.2 Das Kündigungsrecht erlischt, 1. wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem uns die Veräußerung bekannt wurde, 2. wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Das Kündigungsrecht bleibt bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt. 21.3 Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt, haften Sie und der Erwerber als Gesamtschuldner. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 21.1 haften Sie allein für die Zahlung des Beitrages. Im übrigen gilt Ziffer 3.6 APB. 21.4 Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung im Grundbuch vollzogen und muss uns durch Sie oder den Erwerber unverzüglich in Textform angezeigt werden. 21.4.1 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. 21.4.2 Der Versicherungsschutz entfällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. 21.4.3 Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und wir vorher keine Kenntnis von der Veräußerung hatten, haben Sie nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten Anzeige oder seit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangt haben, wieder Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

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Veräußerung Der Versicherten Sachen. 21.1 19.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, so tritt zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, mit Eintragung in das Grundbuch, der Erwerber für Sie während der Dauer seines Eigentums in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben. In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis 1. durch uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat; 2. durch den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. 21.2 19.2 Das Kündigungsrecht erlischt, 1. wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem uns die Veräußerung bekannt wurde, 2. wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Das Kündigungsrecht bleibt bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt. 21.3 19.3 Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt, haften Sie und der Erwerber als Gesamtschuldner. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 21.1 19.1 haften Sie allein für die Zahlung des Beitrages. Im übrigen gilt Ziffer 3.6 APB. 21.4 19.4 Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung im in das Grundbuch vollzogen und muss uns durch Sie oder den Erwerber unverzüglich in Textform angezeigt werden. 21.4.1 19.4.1 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. 21.4.2 19.4.2 Der Versicherungsschutz entfällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. 21.4.3 19.4.3 Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und wir vorher keine Kenntnis von der Veräußerung hatten, haben Sie nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten Anzeige oder seit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangt haben, wieder Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

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