Common use of Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Clause in Contracts

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.

Appears in 7 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Ge- werbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Kör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfreiVeräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Ge- werbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Kör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfreiVeräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anle- gerebene nicht abzugsfähig. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne den Veräußerungsgewinn keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträ- ge auf den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann Anleger ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindernnicht möglich.

Appears in 7 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Veräuße- rungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent%. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent 30% der Veräußerungsgewinne Veräußerungsge- winne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent 50% ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Ak- tivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent 15% der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds Mi- schfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent 25% ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung Berücksich- tigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.

Appears in 3 contracts

Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes Einkommen- bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Körper- schaftsteuer und der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vorGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwen- denden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Appears in 2 contracts

Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds Fonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Ge- winn Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindern.im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA“) steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Sofern für die Investitionen in den Fonds eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall jedoch auf den Betrag der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31. Dezember 2008 eingegangenen Termingeschäften begrenzt. Diese Begrenzung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst7, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:

Appears in 2 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes Einkommen- bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Körper- schaftsteuer und der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vorGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steu- erpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwen- denden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Appears in 2 contracts

Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes Einkommen- bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Körperschaftsteuer und der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vorGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt, sind 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Steuerabzug. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Appears in 2 contracts

Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn Ver- äußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind InvestmentfondsInvest- mentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind InvestmentfondsInvest- mentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne Veräuße- rungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werdenwer- den, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug Steuer- abzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls ge- gebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzwaus- reichenden Freistellungsauftragsbzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger Privat- anleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert redu- ziert aufgrund einer Teilfrei- stellung Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive posi- tive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent%. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 30 Prozent % der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden ausrei- chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.

Appears in 2 contracts

Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt unterliegen grund- sätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 ProzentEinkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Ge- werbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vor- abpauschalen zu mindern. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommen- steuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind ge- nerell 80 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kran- kenversicherungsunternehmen bzw. Pensiionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfreisteuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommen- steuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind ge- nerell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kran- kenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfreisteuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen Anlagebe- dingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne den Veräuße- rungsgewinn keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt tatsächlich veräußert werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die Vorlage dem Betriebsvermögen eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzwAnlegers zuzurechnen sind, ge- sondert festzustellen. einer NV-Bescheinigung vermieden werdenDie Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann Negative steuerliche Erträge Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen zu mindernnicht möglich.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes Einkommen- bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Körper- schaftsteuer und der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vorGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwen- denden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

Appears in 1 contract

Samples: www.fimax.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, daher sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne Veräußerungsge- winne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag Solidari- tätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer ei- ner NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. gegebenenfalls reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalver- mögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen ange- setzten Vorabpauschalen zu mindern. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds‌ Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds zur Weiterleitung an einen Anleger erstattet werden, soweit dieser Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und un- mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäfts- leitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Anleger einen entsprechenden Antrag stellt und die angefallene Körperschafts- teuer anteilig auf seine Besitzzeit entfällt. Zudem muss der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapital- ähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeits- zeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Prozent bestanden (sogenannte 45-Tage-Regelung). Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestands- nachweis ist eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalen- derjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres. Die auf Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer kann dem Fonds ebenfalls zur Weiterlei- tung an einen Anleger erstattet werden, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrenten- verträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Dies setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Fonds innerhalb eines Monats nach dessen Geschäfts- jahresende mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Regelung zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, sich die entsprechende Körperschaftsteuer zur Weiterleitung an den Anleger erstatten zu lassen, besteht nicht. Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.

Appears in 1 contract

Samples: www.teletrader.com

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt unterliegen grundsätzlich der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes Einkommen- bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Körper- schaftsteuer und der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende Stelle die Verlustverrechnung vorGewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwe- cke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurech- nen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu be- achten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erziel- ten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragssteuerabzug.

Appears in 1 contract

Samples: www.warburg-invest-ag.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent%. Erfüllt Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen weder für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen noch für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung anzuwendenberücksichtigt. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-NV- Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern. Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) Steuerbefreite Anteilklasse Eine Anteilklasse ist steuerbefreit, soweit die Anteile an einer Anteilklasse nur von solchen steuerbegünstigten Anlegern erworben bzw. gehalten werden dürfen, die eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, sind; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Eine Anteilklasse ist ebenfalls steuerbefreit, soweit die Anteile hieran nur oder neben den oben genannten steuerbegünstigten Anlegern im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Voraussetzungen für die steuerliche Befreiung einer Anteilklasse sind, dass die Anleger gegenüber dem Fonds ihre Steuerbefreiung entsprechend nachweisen und dass die Anlagebedingungen nur eine Rückgabe von Anteilen an einer solchen Anteilklasse an den Investmentfonds zulassen und die Übertragung von Anteilen an einer solchen Anteilklasse ausgeschlossen ist. Ferner setzt die Befreiung von der auf der Fondsebene grundsätzlich anfallenden Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 Prozent bestanden. Steuerliche Befreiungsbeträge (§ 12 Abs. 1 InvStG), die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds erhält und die auf Erträge oben beschriebener Anteilklassen entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern dieser Anteilklassen auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Fonds zugunsten der Anleger dieser Anteilklasse zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben.

Appears in 1 contract

Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent%. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30 Prozent 15 % der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden ausrei- chenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile An- teile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Ge- winn Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen Vorabpauschalen zu mindern.

Appears in 1 contract

Samples: www.freiburger-vm.de

Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Werden Anteile an dem Fonds Fonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 Prozent. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15 Prozent der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Veräußerungsgewinne keine Teilfreistellung anzuwenden. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden sol- che solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfrei- stellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapital- vermögen Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inlän- dischen inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depot- führenden depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotfüh- rende depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor. Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaffungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischengewinnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Ge- winn Veräußerungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem 31. Dezember 2008 erworbener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit angesetzten Vorab- pauschalen im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, nach Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA“) steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn). Die Gesellschaft veröffentlicht den Immobiliengewinn bewertungstäglich als Prozentsatz des Anteilwertes des Fonds. Sofern für die Investitionen in den Fonds eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist oder die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde der Anleger abhängig ist (bei Anteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse), gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe solcher Anteile unterliegt grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall jedoch auf den Betrag der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapiere und der auf Fondsebene thesaurierten Gewinne aus nach dem 31. Dezember 2008 eingegangenen Termingeschäften begrenzt. Diese Begrenzung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns erfordert den Nachweis des entsprechenden Betrags. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen, um als sogenannter „steuerorientierter Geldmarktfonds" zu mindern.qualifizieren. Für die Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile gilt daher Folgendes: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe von nach dem 18. September 2008 erworbenen Anteilen unterliegt grundsätzlich der Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 25 Prozent, auch wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Wurden die Anteile nach dem 18. September 2008 aber vor dem 1. Januar 2009 erworben und schüttet der Fonds nach dem 31. Dezember 2008 sogenannte Altveräußerungsgewinne aus (d.h. Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, die auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden bzw. Gewinne aus Termingeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden), muss ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile nach dem 31. Dezember 2008 nicht um die ausgeschütteten Altveräußerungsgewinne korrigiert werden. Wurden die Anteile vor dem 19. September 2008 erworben, kann die Veräußerung steuerfrei erfolgen – lediglich seit dem 10. Januar 2011 entstandene Wertzuwächse sind zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen an Investmentvermögen, eigenkapitalähnlichen Genussrechten und Gewinne aus Termingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Fonds erzielt werden, werden beim Anleger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werden die Gewinne aus der Veräußerung der folgenden Kapitalforderungen (sog. „Gute Kapitalforderungen“) beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttet werden:

Appears in 1 contract

Samples: www.a-fk.de