Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.
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Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene. Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körper- schaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezem- ber Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung Ver- äußerung erzielten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Anwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug. Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.
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