Vollzug. Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3), x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19), x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Die Beiträge an Die Ausbildungskosten Von Universitären Hochschulen, Interkantonale Vereinbarung Über Die Beiträge an Die Ausbildungskosten Von Universitären Hochschulen
Vollzug. Art(1) Zuständig für die Bewilligung der Hilfe des „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“ als Billigkeitsleistung nach § 53 BHO ist das Land Das Land ……. 16 kann mit der Abwicklung Dritte beauftragen.
(2) Die Konferenz Bewilligungsstellen im Sinne des Absatzes 1 entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der VereinbarungskantoneHilfen aus dem „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“ vorliegen sowie über die Höhe der Hilfen. Sie überprüfen die Angaben des Antragstellers und lassen sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen, die in den Vollzugshinweisen und den FAQ im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 aufgelistet sind. Sofern der Antrag auf Gewährung einer Hilfe aus dem „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“ bewilligt wird, wird ein Bewilligungsbescheid von der jeweiligen Bewilligungsstelle über die IT-Plattform erlassen.
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für alle Länder eine für die Hilfen des „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“ erforderliche und darauf zugeschnittene IT-Plattform bereit, welche die Veranstalter für die Registrierung und die Dauer Stellung von deren Gültigkeit einschliesslich Definition Anträgen sowie die Bewilligungsstellen der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge Länder für die Bearbeitung, Bescheidung sowie Nachbearbeitung von Anträgen nutzen, längstens bis zum 31.03.2023. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sicher, dass das IT-Verfahren den Anforderungen an die Kassensicherheit im Sinne der §§ 70 ff. HmbLHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entspricht. Das Land ……. teilt der Xxxxx.Xxxxxxx die Namen der nach Absatz 4 Satz 4 befugten Personen mit und trägt die Verantwortung für die sachgerechte Nutzung des IT-Verfahrens durch die Bewilligungsstellen. Die mit dem IT-Verfahren verbundenen Kosten werden der Freien und Hansestadt Hamburg vom Bund erstattet (vgl. Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 1 Absatz 4 Satz 2),.
c. Änderung (4) Die Zahlungen an die Begünstigten leistet der Zuordnung eines Fachbereichs Landesbetrieb Xxxxx.Xxxxxxx der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Bewilligungsstellen sind als Dienststellen im Sinne des § 70 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbLHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284) ermächtigt, entsprechende Anordnungen an die Xxxxx.Xxxxxxx zu einer Kos- tengruppetreffen. Für den Inhalt der Anordnung einschließlich der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sind die Bewilligungsstellen verantwortlich. Wer befugt ist, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen Feststellungen zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie entspre- chende Anpassung Anordnungen zu treffen, richtet sich nach dem Recht des Anhangs bewilligenden Landes.
(Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung 5) Bei der anzurechnenden Betriebskosten Ausgestaltung des Antragsverfahrens und der Antragsprüfung ist das Land ……. für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung Einhaltung der Beiträge für beihilferechtlichen Vorgaben verantwortlich. Die Bewilligungsstelle stimmt sich dabei soweit erforderlich mit weiteren Behörden ab. Die Auftragsdatenverarbeitung erfolgt auf der IT-Plattform. Die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung wird zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Dienstleister geschlossen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf der IT-Plattform wird durch die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3),
x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget Freie und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19),
x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden KonferenzmitgliederHansestadt Hamburg sichergestellt.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung
Vollzug. Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regie- rungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppeKosten- gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For- schung Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie so- wie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten geregel- ten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten Vollzugs- kosten (Artikel 19),
x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), ) und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die .
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2Hochschulkonkordat3. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache einfache Mehr der anwesenden KonferenzmitgliederKonferenz- mitglieder.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Die Beiträge an Die Ausbildungskosten Von Universitären Hochschulen
Vollzug. 20 Stiftung VRM Dach und Wand
1 Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Dach und Wand im Sinne von Art. 16 357b OR. Zu diesem Zweck wir die Stiftung VRM Dach und Wand (Stiftung VRM) gegründet. Die Konferenz Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV-VRM zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vereinbarungskantone
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3),
x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten von Hochschulen Vertragsparteien im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
2 Die Stiftung VRM kann die operative Umsetzung des Stiftungszwecks einer dafür geeigneten externen Organisation übertragen. Insbesondere kann die Stiftung VRM zur Erreichung ihres Zweckes Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
3 Die Stiftung VRM kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Dach und Wand gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.
4 Absatz 2)Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV-VRM zudem insbesondere folgende Berechtigungen zu: − Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des vorliegenden GAV-VRM, von Studienangebotennamentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, deren Abschluss den Zugang um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),beurteilen; − Lohnbuchkontrollen; − Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.
i. Genehmigung von Budget 5 Die Vollzugsorgane des GAV Dach- und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19),
x. Xxxx der Mitglieder Wand und des oder GAV-VRM melden der Vorsitzenden Stiftung VRM unaufgefordert und umgehend alle Verfehlungen gegen den vorliegenden Vertrag, die sie im Rahmen der Kommission IUV Vollzugskontrolle des GAV Dach und Wand (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden KonferenzmitgliederLohnbuchkontrollen) feststellen.
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Vollzug. ArtDer Notar wird von den Beteiligten beauftragt, die für die Umschreibung des Kaufge- genstandes auf den Käufer erforderlichen Anträge zu stellen, insbesondere erforderliche Genehmigungen bzw. 16 Bestätigungen einzuholen und entgegenzunehmen sowie etwa notwendig werdende Rechtsmittel einzulegen, die zum Vollzug des Kaufvertrages not- wendig sind. Des weiteren ist der Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt, die verfahrensrechtlichen Erklärungen der Beteiligten in dieser Urkunde nachträglich zu berichtigen, zu ergänzen oder grundbuchrechtlichen Erforder- nissen anzupassen sowie Rangbestimmungen zu Anträgen an das Grundbuchamt zu treffen. Er ist berechtigt, alle Anträge einzeln, getrennt und in beliebiger Reihenfolge zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen. Die Konferenz Vertragsparteien verzichten hiermit allseits auf eigene Antrags- oder Rücknahme- rechte.
(1) Der Kaufgegenstand ist mit Beschränkungen zu Gunsten anderer Miteigentümer belas- tet, die sich durch die Einräumung der Vereinbarungskantone
a. Festlegung zu den anderen Miteigentumsanteilen gehören- den Sondereigentumsrechte und ggfs. Sondernutzungsrechte ergeben. Der Inhalt der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe Eintragungen ist dem Käufer bekannt und wurde zwischen den Beteiligten und dem beurkundenden Notar erörtert. Der Käufer erkennt die Teilungserklärung und die Dauer Gemeinschaftsordnung für sich als verbindlich an; er übernimmt ab dem Tag der Abnahme des Sondereigentums die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, die gegenüber den anderen Wohnungseigen- tümern und der Verwaltung bestehen. Mit diesem Tage gehen Gefahr, Nutzungen und Lasten des Kaufgegenstandes auf den Käufer über. Er übernimmt mit diesem Tage ferner alle Rechte und Pflichten des Ver- käufers, die gegenüber den anderen Wohnungseigentümern und der Verwaltung beste- hen, auch soweit sich die Rechte und Pflichten nicht aus dem Grundbuch ergeben. Er verpflichtet sich, mit der bestellten Verwaltung einen Verwaltervertrag abzuschließen und der Verwaltung eine Verwaltervollmacht zu erteilen sowie dem für den Aufzug abzuschließenden Wartungsvertrag beizutreten und die in der Teilungserklärung Teil II, §§ 6 und 7 aufgeführten Kosten zu tragen.
(2) Die Rechte und Pflichten des Käufers hinsichtlich des Kaufgegenstandes ergeben sich im Übrigen aus der vorbezeichneten Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Der Käufer übernimmt insgesamt die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, etwaigen Nacherwerbern des Kaufgegenstandes die glei- chen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie er sie übernommen hat, insbesondere auch sei- nen Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung der Weitergabe auch an dessen Rechts- nachfolger zu verpflichten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den je- weiligen Verwalter, und auch gegenüber dem Verwalter wegen der Forderung an Wohngeld und Umlagen zu unterwerfen und die unverzügliche Erteilung einer voll- streckbaren Ausfertigung dieser Verhandlung zu Händen des Verwalters zu beantragen.
(4) Der Käufer verpflichtet sich, das monatlich im Voraus zu entrichtende Wohngeld, das zurzeit für den Kaufgegenstand noch nicht genau feststeht, ab der Übergabe an den Verwalter zu entrichten. Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehend übernommenen Verpflichtung zur Zahlung von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der Wohngeld, und zwar in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu Höhe eines voraussichtlichen Jahresbetrages in einer Kosten- gruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten Höhe von insgesamt EUR für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3),
x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel 4 Absatz 2kaufgegenständliche Wohnung ( qm), von Studienangebotengegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Abschluss vertreten durch den Zugang jeweiligen Verwalter, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö- gen. Der beurkundende Notar wird ermächtigt, den Berechtigten jederzeit ohne Nach- weis der Fälligkeit der Forderung eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19),
x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden Konferenzmitgliederer- teilen.
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Samples: Kaufvertrag
Vollzug. Art(1) Zuständig für die Bewilligung der Hilfe des „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ als Billigkeitsleistung nach § 53 BHO ist das Land X. Das Land kann mit der Abwicklung Dritte beauftragen.
(2) Die Bewilligungsstellen im Sinne des Absatzes 1 entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen aus dem „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ vorliegen sowie über die Höhe der Hilfen. 16 Sie überprüfen die Angaben des Antragstellers und lassen sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen, die in den Vollzugshinweisen und den FAQ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 konkretisiert werden. Sofern der Antrag auf Gewährung einer Hilfe aus dem „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ bewilligt wird, wird ein Bewilligungsbescheid durch die IT-Plattform und im Namen der jeweiligen Bewilligungsstelle erlassen.
(3) Die Konferenz Zahlungen an die Begünstigten leistet der VereinbarungskantoneLandesbetrieb Xxxxx.Xxxxxxx der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Bewilligungsstellen sind als Dienststellen im Sinne des § 70 Absatz 2 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbLHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284) ermächtigt, entsprechende Anordnungen an die Xxxxx.Xxxxxxx zu treffen. Für den Inhalt der Anordnung einschließlich der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sind die Bewilligungsstellen verantwortlich. Wer befugt ist, Feststellungen zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie Anordnungen zu treffen, richtet sich nach dem Recht des bewilligenden Landes.
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe (4) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für alle Länder eine für die Hilfen des Sonderfonds erforderliche und darauf zugeschnittene IT-Plattform bereit, welche die Veranstalter für die Stellung von Anträgen und die Dauer Bewilligungsstellen der Länder für die Bearbeitung, Bescheidung sowie Nachbearbeitung von deren Gültigkeit einschliesslich Definition Anträgen nutzen, längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt sicher, dass das IT-Verfahren den Anforderungen an die Kassensicherheit im Sinne der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge §§ 70 ff. HmbLHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften entspricht. Das Land X teilt der Xxxxx.Xxxxxxx die Namen der nach Absatz 3 Satz 4 befugten Personen mit und trägt die Verantwortung für die sachgerechte Nutzung des IT-Verfahrens durch die Bewilligungsstellen. Die mit dem IT-Verfahren verbundenen Kosten werden der Freien und Hansestadt Hamburg vom Bund erstattet (vgl. Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 1 Absatz 4 Satz 2),.
c. Änderung (5) Bei der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende Anpassung Ausgestaltung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung Antragsverfahrens und der anzurechnenden Betriebskosten Antragsprüfung ist das Land X für die For- schung in begründeten Fällen Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben verantwortlich. Die Bewilligungsstelle stimmt sich dabei soweit erforderlich mit weiteren Behörden ab. Die Auftragsdatenverarbeitung erfolgt auf der IT-Plattform. Die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung wird zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Dienstleister geschlossen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben auf der IT-Plattform wird durch die Freie und Hansestadt Hamburg sichergestellt.
(Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge 6) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für alle Länder eine Hotline für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3),
x. Xxxxxxx Beantwortung von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung Fragen von Studienange- boten Antragstellern zur Verfügung. Die dafür anfallenden Kosten werden anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19),
x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden KonferenzmitgliederLändern getragen.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung
Vollzug. Art1Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. 16 Die Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Ver- einbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen. 2Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schwei- zerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat ver- tretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK. 3Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 Hochschulkonkordat besorgt das Generalsekretariat der EDK im Rahmen des Vollzugs des Hochschulkonkordats unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone
a. Festlegung , insbesondere die vorberei- tende Geschäftsführung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe Konferenz der Vereinbarungskantone, sowie die übrigen hochschulpoliti- schen Geschäfte der EDK und es arbeitet mit dem Bundesamt zusammen, das für die Geschäftsführung zuständig ist (Artikel 14 HFKG). Eine kontinuierliche Zusammenarbeit auf der Ebene Geschäftsführung ist erforderlich, um die Sicht und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition Instrumente der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3),
x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten von Hochschulen Kantone bereits im Akkreditierungsverfahren Zuge der Vorbereitung der Ge- schäfte und sodann bei deren Vollzug effizient einzubeziehen. Es geht dabei um Geschäftstätigkeiten, die vom Generalsekretariat der EDK bereits heute geleistet werden (Arti- kel 4 Absatz 2nach geltendem Recht im Rahmen des Schweizerischen Fachhochschulrats, in der Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Universitätskonfe- renz, mit dem WBF), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19),
x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Den Schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)