Common use of Vorbemerkung Clause in Contracts

Vorbemerkung. Interseroh betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechend.

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Samples: Vertrag Über Die Beteiligung Am Dualen System Interseroh

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Der Urnenbelegungsplatz liegt im Ruhewald Bildtann in Gengenbach. Der Ruhewald liegt auf dem Grundstück mit der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesXxxx.Xx. 878 der Gemarkung Gengenbach-Bermersbach, flächendeckendes Entpflichtungssystem welches sich im Eigentum der Stadt Gengenbach befindet. Pächter und Betreiber des Ruhewaldes ist die Waldservice Ortenau eG. Der Ruhewald wurde mit Bescheid des Landratsamtes Offenburg vom 27.10.2015 als Friedhof im Sinne des § Baden-Württembergischen Bestattungsgesetzes genehmigt und durch städtische Satzung vom 20.01.2016 als Bestattungsort gewidmet. Mit einem Stammabstand von ca. 2,50 Meter Radius sind um den Belegungsbaum herum im Idealfall 12 Urnenbelegungsplätze angeordnet. Diese 12 Urnenbelegungsplätze reihen sich im Uhrzeigersinn um den Belegungsbaum (3 Absatz 16 VerpackG* entspricht Osten, 6 Süden, 9 Westen und 12 Norden); je nach Bodenbeschaffenheit (Duales System Interseroh - nachfolgend Fels, Baumstumpf etc.) oder örtlicher Gegebenheit können die Urnenbelegungsplätze in diesem Kreis auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) ananders angeordnet oder es können auch weniger als 12 Urnenbelegungsplätze eingerichtet werden. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Erwerb eines Urnenbelegungsplatzes kann zu Lebzeiten und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer einen Verstorbenen durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer Angehörige oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendDritte erfolgen.

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Samples: www.ruhewald-bildtann.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Die am 14. April 2004 von den Kommunen Alt Duvenstedt, Borgstedt, Büdelsdorf, Fockbek, Jevenstedt, Nübbel, Rendsburg, Schacht-Audorf, Osterrönfeld, Rickert, Schülldorf, Schülp b. Rendsburg und Westerrönfeld unterzeichnete Kooperationsver- einbarung zur Gebietsentwicklungsplanung (GEP) für den Lebens- und Wirtschafts- raum Rendsburg verpflichtet1 die Beteiligten zur Herstellung eines fairen und gerech- ten Interessenausgleichs. Dieses vorausgeschickt schließen die beteiligen Kommunen die folgende Vereinbarung: Ein „regionaler“ Interessen- und Finanzausgleich im Rahmen der GEP für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg kann weder die grundlegenden Finanzprobleme der Kommunen lösen, noch die Schwächen des Finanzausgleichs beseitigen. Das innerhalb des GEP- Prozesses entwickelte Modell eines dreistufigen „Interessenausgleichs“ soll vor allem dazu beitragen, die an der GEP beteiligten Kommunen auf der „Ebene“ des Lebens- und Wirtschaftsraumes zu unterstützen. Ziel ist es, gemeinsame Projekte entwickeln und durchführen zu können, die den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg in seiner Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit stärken. • den Kapitaleinsatz und die Kapitalbindung öffentlicher Mittel zu optimieren und • eine zielgruppengerechte Entwicklung und Vermarktung von Flächen zu ermöglichen. 1 Vgl.: Kooperationsvereinbarung für den Lebens- und Wirtschaftsraum Rendsburg vom 14.4.2004, Pkt. 6 in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesFassung der Ergänzungsvereinbarung vom 2006 Gem. Pkt. 5 der Kooperationsvereinbarung vom 14. April 2004 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom.......2006 ist das Konzept zur gemeinschaftlichen Flächenentwicklung nicht statisch, flächendeckendes Entpflichtungssystem sondern es bedarf der Überprüfung und Weiterentwicklung. Diese Überprüfung soll im Sinne des § Abstand von jeweils 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anJahren erfolgen, erstmals spätestens im Jahre 2009. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich November 2004 bekannt gewordene Beschluss des VerpackG Bundesverteidigungsministeriums die auf den Gebiet der Stadt Rendsburg befindlichen Einrichtungen der Bundeswehr ausnahmslos zu schließen (betroffen sind Liegenschaften in Verkehr bringtder Größe von insgesamt rd. 73,78 ha), schafft eine Sondersituation und macht eine Überprüfung und Weiterentwicklung der abgestimmten Flächenentwicklung früher erforderlich. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen vorliegende Entwicklungsplan berücksichtigt in der 1. Prioritätsstufe als Wohn- /gemischte Baufläche bereits einen Teil der von der Konversion betroffenen Flächen in der Größe von 20 ha. Die übrigen rd. 53 ha sollen in der 2. Prioritätsstufe der abgestimmten Flächenentwicklung Berücksichtigung finden. Die Frage, in welchem Verhältnis diese Flächen als Wohn-/gemischte Bauflächen und Gewerbefläche in der Abstimmung einbezogen werden sollen, ist noch offen. Sobald diese Frage geklärt ist, sollen auch die restlichen Konversionsflächen und die Innenentwicklungspotenziale (≥ 2 ha) unverzüglich in die gemeinsame Planung zur abgestimmten Flächenentwicklung eingearbeitet werden. Die Flächen- Bedarfsrechnung soll dann auf der Grundlage der 2005 aktualisierten, auf den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Lebens- und Verwertungspflichten Wirtschaftsraum Rendsburg bezogenen Bevölkerungsvorausberechnung des § 7 VerpackG Stat. Amtes für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) Hamburg und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendSchleswig- Holstein erfolgen.

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Samples: www.entwicklungsagentur-rendsburg.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Der Finowkanal verläuft parallel zur Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) und kreuzt diese an zwei Stellen. Der Finowkanal steht im Eigentum und in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem Unterhaltungs- last des Bundes und zählt zu den „sonstigen Binnenwasserstraßen des Bundes“; er ist damit keine gewidmete Bundeswasserstraße im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anBundeswasser- straßengesetzes. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringtFinowkanal wird ausschließlich von der Freizeitschifffahrt genutzt und hat für die Güterschifffahrt keine Bedeutung. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen Bund sieht keine Möglichkeit, dauerhaft Finanz- und Personalressourcen aus dem Bereich der Wasserstraßen- und Schiff- fahrtsverwaltung für die Instandsetzung und für die Unterhaltung der Schleusen am Finowkanal bereit zu halten. Darüber hinaus verfügt der Bund nicht über ausrei- chende Personalressourcen, um den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Betrieb, die Unterhaltung und Verwertungspflichten die Verkehrs- sicherungspflicht für die beweglichen Brücken dauerhaft sicher zu stellen. Aus regionalen Interessen wird vom Zweckverband eine wassertouristische Nutzung des § 7 VerpackG für VerkaufsverpackungenFinowkanals und seiner Schleusen angestrebt. Daneben treffen den Auftraggeber Ziel ist es, mit verbesserten wassertouristischen Angeboten die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) Nutzungsintensität, insbesondere durch motor- betriebene Freizeitschifffahrt, auf und an dem Finowkanal zu erhöhen sowie die Vermarktungspotenziale besser auszuschöpfen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren der Bund und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. Zweckverband die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendnachfolgenden grundsätzlichen Rahmenbedingungen.

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Samples: www.amt-biesenthal-barnim.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Die Stadt Münster ist nach der kommunalen Gebietsreform als Rechts- nachfolgerin des Amtes Roxel in die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden eingetreten, auf de- ren Grundlage lernbehinderte Kinder in die Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Schule Ro- xel aufgenommen werden konnten. Die letztgültigen Vereinbarungen sind zum 31.07.1981 ausgelaufen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Rechte und Pflichten dieser Regelungen bis zum Ende des Schuljahres 1981/82 weiterhin gelten. Mit der nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll die Wei- terführung der Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Schule Roxel gesichert werden, solange das die Erfordernisse des geordneten Schulbetriebes zulassen. Damit werden die Sonderschüler aus den benachbarten Gemeinden dem Ein- zugsbereich der Augustin-Wibbelt-Schule zugerechnet und bei schulor- ganisatorischen Entscheidungen im Bereich der Sonderschulen für lern- behinderte den übrigen lernbehinderten Kindern in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesStadt Münster gleichgestellt. Zwischen der Stadt Münster, flächendeckendes Entpflichtungssystem vertreten durch den Oberstadtdirektor und den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden, vertreten durch die Gemeindedirektoren wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über die kommunale Ge- meinschaftsarbeit vom 26.04.1961 in der z. Zt. gültigen Fassung (SGV NW 202) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1981 entsprechend den Beschlüssen des Rates der Stadt Münster vom 24.03.1982 und des Ra- tes der Gemeinde Havixbeck vom 18.03.1982, der Gemeinde Nottuln vom 25.03.1982, der Gemeinde Senden vom 18.05.1982, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: Die Stadt Münster ist Xxxxxx der Sonderschule für Lernbehinderte Au- xxxxxx-Wibbelt-Schule Roxel. Sie erklärt sich bereit, weiterhin die in den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden (Ortsteil Bösensell) woh- nenden lernbehinderten Kinder im Sinne vollzeitschulpflichtigen Alter ab Schul- jahr 1982/83 aufzunehmen. Die Sonderschüler werden im bisherigen Gebäude der Sonderschule unterrichtet, das nach der Entscheidung des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") Regierungspräsidenten Münster über das Raumprogramm nicht weiter ausgebaut werden kann. Die Stadt Münster wird die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und bietet Senden von allen die Sonderschule für Lernbehinderte im Stadtteil Roxel betref- fenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räumlich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind, rechtzeitig unterrichten und ihnen Gele- genheit zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anStellungnahme geben. Der Auftraggeber mögliche Fall der Auflösung der Schule ist ein Unternehmenin § 4 geregelt. Die Gemeinden Havixbeck, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG Nottuln und Senden übernehmen für die in Verkehr bringtihrem Gemeindegebiet wohnenden Sonderschüler die Beförderungskos- ten zwischen Wohnort und Schulort in Höhe von 75% und die Stadt Münster in Höhe von 25%. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich Die organisatorische Durchführung der Schü- lerbeförderung obliegt den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden. Die übrigen durch die Aufnahme der Sonderschüler entstehenden Schulkosten gelten durch die der Stadt Münster zustehenden Einnah- men aus den nach den Schüleransätzen berechneten Anteilen an den Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegol- ten. Die Stadt Münster und die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Schuljahresende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich ge- genüber der Vertragspartei zu erfolgen. Für den Fall, dass eine aus schulorganisatorischen Gründen erforderliche Auflösung der Xxxxxxxx- Xxxxxxx-Schule zu dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG Kündigung führt, verpflichtet sich die Stadt Münster, die Schule nach dem Auflösungsbeschluss noch für Verkaufsverpackungenmindes- tens 3 weitere Jahre in einer Auslaufphase weiterzuführen. Daneben treffen den Auftraggeber Weiterhin ist die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und Stadt Münster in diesem Fall bereit, die auswärtigen Xxxxxxx, die nach dem Ende der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei Auslaufphase eine andere Sonderschule besuchen müssen, in eine der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggfstädtischen Sonderschulen aufzunehmen. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer Die da- durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile entstehenden Mehrkosten für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse Schülertransport gehen zu Las- ten der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendStadt Münster.

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Samples: www.senden-westfalen.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt in Gemäß § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Inhaberin derjenigen Rechte und Pflichten, die ihr gesetzlich zustehen oder die rechtsgeschäftlich von ihr erworben wurden. Sie übt u.a. die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentümer aus und nimmt deren gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr. Ihr gehört das Verwaltungsvermögen. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG (62006) M – 54 510 (78.545/100.5) Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen – S. 1 (1909) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist selbst nicht handlungsfähig. Sie benötigt daher z.B. zum Abschluss von Verträgen mit Handwerkern/Lieferanten etc. einen Vertreter. Daneben stehen auch den Wohnungseigentümern als Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft Rechte und Pflichten zu. Die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist ohne Verwalter kaum vorstellbar. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Dem Verwalter kommt daher seit der WEG-Reform zum 01.07.2007 eine Doppelstellung zu. Er handelt einerseits organschaftlich für die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft und vertritt andererseits die Wohnungseigentümer als Bruchteilseigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück. Die Verwaltung des Sondereigentums unterliegt jedoch nach wie vor dem jeweiligen Sondereigentümer selbst. Will er dieses ebenfalls verwalten lassen, ist ein behördlich festgestelltesgesonderter Vertrag notwendig. Die Rechte und Pflichten des Verwalters wie auch der Wohnungseigentümergemeinschaft / der Wohnungseigentümer ergeben sich aus dem WEG, flächendeckendes Entpflichtungssystem aus der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung, aus sonstigen Vereinbarungen bzw. Beschlüssen, aus etwaigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen, aus dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 BGB ff. Der Verwalter hat im Sinne Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft in kaufmännischer, technischer und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Er handelt mit der Sorgfalt eines fachkundigen Verwalters. Dieselben Sorgfaltspflichten treffen den Verwalter, soweit er für bzw. im Namen aller Wohnungseigentümer handelt. Er hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Der Verwalter ist berechtigt in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll er aber die Verwalteraufgaben selbst erfüllen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltertätigkeit (§ 2), die sich aus den zwingenden gesetzlichen Pflichten des Verwalters gem. den §§ 21-28 WEG ergibt und deren Vergütung mit der pauschalen Grundgebühr abgegolten ist, sowie den besonderen Verwalterleistungen gem. § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) andieses Vertrages, die zusätzlich zu vergüten sind. Der Auftraggeber ist ein UnternehmenVertrag gilt für die Dauer des vorgenannten Bestellungszeitraums. Im Falle der Wiederbestellung verlängert sich der Vertrag automatisch für den Zeitraum der jeweiligen Wiederbestellung, das Verpackungen es sei denn die Parteien vereinbaren den Abschluss eines neuen Vertrages. Soweit eine Wiederbestellung erfolgt und lediglich eine Anpassung der Verwaltervergütung beschlossen wird, gilt im Geltungsbereich Zweifel dieser Vertrag mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen fort. Die Kündigung des VerpackG in Verkehr bringtVertrages nach § 627 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen ist eine Abberufung des Verwalters / Kündigung des Vertrages durch die Eigentümergemeinschaft nur aus wichtigem Grund möglich. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen Verwalter kann sein Amt ebenfalls nur aus wichtigem Grund niederlegen bzw. diesen Vertrag kündigen. Die Erklärung der Amtsniederlegung bzw. Vertragskündigung durch den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für VerkaufsverpackungenVerwalter ist - sofern sie nicht in einer Eigentümerversammlung erfolgt - an den Ersatzzustellungsbevollmächtigten bzw. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggfdessen Vertreter zu übersenden. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch WirtschaftsprüferIst ein Ersatzzustellungsvertreter nicht bestellt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. gilt mangels anderweitiger Beschlussfassung jeder Verwaltungsbeirat als empfangsbevollmächtigt. Im Einklang mit § 21 VerpackG Rahmen seiner regulären Tätigkeit hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für der Verwalter gegenüber der Wohnungseigentümerschaft sowie gegenüber den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, Wohnungseigentümern unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung nachfolgende Pflichten und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechend.Rechte sowie Vollmachten:

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Samples: www.haus-grundbesitz.com

Vorbemerkung. Interseroh betreibt in Gemäß § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband Inhaberin derjenigen Rechte und Pflichten, die ihr gesetzlich zustehen oder die rechtsgeschäftlich von ihr erworben wurden. Sie übt Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG (62006) M – 54 510 (78.545/100.5) Verwaltervertrag für Wohnungseigentumsanlagen – S. 1 (1413) u.a. die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentümer aus und nimmt deren gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr. Ihr gehört das Verwaltungsvermögen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist selbst nicht handlungsfähig. Sie benötigt daher z.B. zum Abschluss von Verträgen mit Handwerkern/Lieferanten etc. einen Vertreter. Daneben stehen auch den Wohnungseigentümern als Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft Rechte und Pflichten zu. Die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist ohne Verwalter kaum vorstellbar. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Dem Verwalter kommt daher seit der WEG-Reform zum 01.07.2007 eine Doppelstellung zu. Er handelt einerseits organschaftlich für die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft und vertritt andererseits die Wohnungseigentümer als Bruchteilseigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück. Die Verwaltung des Sondereigentums unterliegt jedoch nach wie vor dem jeweiligen Sondereigentümer selbst. Will er dieses ebenfalls verwalten lassen, ist ein behördlich festgestelltesgesonderter Vertrag notwendig. Die Rechte und Pflichten des Verwalters wie auch der Wohnungseigentümergemeinschaft / der Wohnungseigentümer ergeben sich aus dem WEG, flächendeckendes Entpflichtungssystem aus der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung, aus sonstigen Vereinbarungen bzw. Beschlüssen, aus etwaigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen, aus dem Inhalt dieses Vertrages sowie ergänzend aus den §§ 675 BGB ff. Der Verwalter hat im Sinne Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft in kaufmännischer, technischer und organisatorischer Hinsicht notwendig ist. Er handelt mit der Sorgfalt eines fachkundigen Verwalters. Dieselben Sorgfaltspflichten treffen den Verwalter, soweit er für bzw. im Namen aller Wohnungseigentümer handelt. Er hat alle mit der Verwaltung zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu beachten. Der Verwalter ist berechtigt in Einzelfällen Untervollmacht zu erteilen. Grundsätzlich soll er aber die Verwalteraufgaben selbst erfüllen. Dieser Vertrag unterscheidet zwischen dem Umfang der regulären Verwaltertätigkeit (§ 2), die sich aus den zwingenden gesetzlichen Pflichten des Verwalters gem. den §§ 21-28 WEG ergibt und deren Vergütung mit der pauschalen Grundgebühr abgegolten ist, sowie den besonderen Verwalterleistungen gem. § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) andieses Vertrages, die zusätzlich zu vergüten sind. Der Auftraggeber ist ein UnternehmenVertrag gilt für die Dauer des vorgenannten Bestellungszeitraums. Im Falle der Wiederbestellung verlängert sich der Vertrag automatisch für den Zeitraum der jeweiligen Wiederbestellung, das Verpackungen es sei denn die Parteien vereinbaren den Abschluss eines neuen Vertr ages. Soweit eine Wiederbestellung erfolgt und lediglich eine Anpassung der Verwaltervergütung beschlossen wird, gilt im Geltungsbereich Zweifel dieser Vertrag mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen fort. Die Kündigung des VerpackG in Verkehr bringtVertrages nach § 627 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen ist eine Abberufung des Verwalters / Kündigung des Vertrages durch die Eigentümergemeinschaft nur aus wichtigem Grund möglich. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen Verwalter kann sein Amt ebenfalls nur aus wichtigem Grund niederlegen bzw. diesen Vertrag kündigen. Die Erklärung der Amtsniederlegung bzw. Vertragskündigung durch den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für VerkaufsverpackungenVerwalter ist - sofern sie nicht in einer Eigentümerversammlung erfolgt - an den Ersatzzustellungsbevollmächtigten bzw. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggfdessen Vertreter zu übersenden. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch WirtschaftsprüferIst ein Ersatzzustellungsvertreter nicht bestellt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. gilt mangels anderweitiger Beschlussfassung jeder Verwaltungsbeirat als empfangsbevollmächtigt. Im Einklang mit § 21 VerpackG Rahmen seiner regulären Tätigkeit hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für der Verwalter gegenüber der Wohnungseigentümerschaft sowie gegenüber den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, Wohnungseigentümern unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung nachfolgende Pflichten und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechend.Rechte sowie Vollmachten:

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Samples: www.hausverwaltung-schmaus-muenchen.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Der Orden ist Eigentümer der Malteserschlossanlage Heitersheim. Bereits im 8. Jahr- hundert wird der Fron- oder Herrenhof erstmals urkundlich erwähnt. Im Jahr 1276 gelangte das Anwesen in das Eigentum der Johanniter. 1428 wird die Niederlassung Heitersheim zum Sitz des Großpriors ernannt. Ab Beginn des 16. Jahrhunderts wurde der Hof zum wehrhaften Schloss umgebaut und 1548 auch Sitz des Reichsfürsten. 1897 erwarb der Orden die Malteserschlossanlage für verschiedene Nutzungen. Der- zeit dienen Teile als privates Alters- und Pflegeheim für Ordensschwestern. Bedingt durch die Altersstruktur der Schwestern wird der Orden den Standort Heitersheim bis 31.12.2022 aufgeben und sich auf das Mutterhaus in Freiburg konzentrieren. Daher beabsichtigt der Orden, die Malteserschlossanlage als Ganzes zu verkaufen. Für den Orden ist es dabei wichtig, dass der neue Eigentümer der Verpflichtung und dem Kontext der besonderen Bedeutung des Kulturdenkmals gerecht wird. Die Stadt Heitersheim wird den sakralen Kirchenraum in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesMalteserschlossanlage nach sei- ner Profanierung in einer würdigen Weise nutzen, flächendeckendes Entpflichtungssystem die der ehemaligen sakralen Nut- zung Rechnung trägt. Die Stadt Heitersheim beabsichtigt den Erwerb der im Sinne Eigentum des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anOrdens stehen- den gesamten Malteserschlossanlage unter Berücksichtigung des bestehenden Denkmalschutzes. Der Auftraggeber ist ein UnternehmenOrden geht davon aus, das Verpackungen im Geltungsbereich dass der Vertrag – ungeachtet des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten kanonischen Status des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer Ordens als Orden päpstlichen Rechts – keiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendGenehmigung kirchlicher Behörden bedarf.

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Samples: gruene-heitersheim.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem Die im Sinne Handelsregister des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7173 eingetra- gene Aktiengesellschaft unter der Beteiligung Firma Mainova Aktiengesellschaft mit Sitz in Frank- furt am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber Main ist ein Unternehmen, das Verpackungen alleinige Gesellschafterin der im Geltungsbereich Handelsregister des VerpackG Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 779 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Energieversorgung Main-Spessart GmbH mit Sitz in Verkehr bringtAschaffenburg. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Die Organträgerin und Verwertungspflichten die Organgesellschaft haben am 8. April 2014 einen Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher am 1. August 2014 in das Handelsregister eingetragen wurde. Organträgerin und Organgesellschaft gehören zum Stadtwerke-Frankfurt Konzern, innerhalb dessen mehrere Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnab- führungsverträge bestehen. Zur terminologischen wie inhaltlichen Vereinheitlichung der verschiedenen Gewinnab- führungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge innerhalb des § 7 VerpackG für VerkaufsverpackungenStadt- werke-Frankfurt Konzerns soll auch der vorliegende Beherrschungs- und Gewinnab- führungsvertrag überarbeitet und angepasst werden. Daneben treffen den Auftraggeber Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) Parteien folgende Erste Änderungsfassung des zwischen der Organträgerin und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggfOrgangesellschaft am 8. die Verpflichtung zur Abgabe April 2014 geschlosse- nen Beherrschungs- und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendGewinnabführungsvertrags.

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Vorbemerkung. Interseroh betreibt in Am 10. Dezember 2010 teilte die ALBA Group KG (damals noch als Isabell Finance Ver- mögensverwaltungs GmbH & Co. KG firmierend) dem Vorstand der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesINTERSEROH SE mit, flächendeckendes Entpflichtungssystem dass sie mit ca. 75,003 % am Grundkapital der INTERSEROH SE beteiligt sei und nun- mehr den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG mit der ALBA Group KG als herrschendem Unternehmen und der INTERSE- ROH SE als abhängiger Gesellschaft beabsichtige. Die INTERSEROH SE veröffentlichte diesen Sachverhalt am gleichen Tag im Sinne Wege einer Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“). Am 27. Dezember 2010 stellten der Vorstand der INTERSEROH SE und die Geschäftsfüh- rung der ALBA Group KG gemäß § 3 Absatz 16 VerpackG* 293c AktG einen gemeinsamen Antrag auf Bestellung des gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsprüfers. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 bestellte das zuständige Landgericht Köln Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Mitglied des Vorstandes der Rölfs WP Partner AG Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft, Xxxxxxxxxxxx Xxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxxx, (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI"„Rölfs Partner“) zum Vertrags- prüfer i.S.d. §§ 293b ff. AktG. Eine Kopie dieses Bestellungsbeschlusses ist in Anlage 1 beigefügt. Die INTERSEROH SE und bietet zur komfortablen Abwicklung die ALBA Group KG haben am 28. Xxxx 2011 einen Beherr- schungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anGegenstand des vorliegenden gemeinsamen Berichts ist. Durch den Vertrag unterstellt die INTERSEROH SE die Leitung ihrer Gesellschaft der ALBA Group KG und verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die ALBA Group KG abzuführen. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich Aufsichtsrat der INTERSEROH SE hat dem Abschluss des VerpackG in Verkehr bringtVertrages am 28. Xxxx 2011 zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der ALBA Group KG sowie der – kraft Gesellschaftsvertrags zuständige – Gesellschafterausschuss der ALBA Group KG haben ihre Zustimmung zum Vertrag ebenfalls am 28. Xxxx 2011 erteilt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Vertrag bedarf gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG und Verwertungspflichten Ziffer 7.1 des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) Vertrages zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der INTERSEROH SE und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei Ge- sellschafterversammlung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ALBA Group KG sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, 294 Abs. 2 AktG und Ziffer 7.2 des Vertrages außerdem der nachfolgenden Eintragung des Vertrages in das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehenHandels- register am Sitz der INTERSEROH SE. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse Die Hauptversammlung der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung INTERSEROH SE soll auf der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom am 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendMai 2011 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der INTERSE- ROH SE um ihre Zustimmung gebeten werden.

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Samples: www.alba.info

Vorbemerkung. Interseroh betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesDer vorliegende Leitfaden ersetzt alle bisherigen Leitfäden und bezieht sich auf die Verfahren, flächendeckendes Entpflichtungssystem wie sie im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* Jahr 2022 zur Verfügung stehen. Darüber hinaus steht der Leitfaden im Bezug zum „Leitfaden zur Berechnung der Vorvertragsteuerung bei Bauvorhaben: Preisänderung von Kostenvoranschlag bis Vergabe (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anStichtag)“. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien Leitfaden baut auf den folgenden VertragVertragsnormen und Ordnungen auf: - SIA 102:2020 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten. *Gesetz zur Fortentwicklung - SIA 103:2020 Ordnung für Leistungen und Honorare der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen Bauingenieurinnen und Bauingenieure. - SIA 104:2020 Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure in den Bereichen Wald und Naturgefahren - SIA 105:2020 Ordnung für Leistungen und Honorare der Landschaftsarchi- tektinnen und Landschaftsarchitekten. - SIA 106:2019 Ordnung für Leistungen und Honorare der Geologinnen und Geologen - SIA 108:2020 Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik. - SIA 118:2013 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten. - SIA 122:2012 Preisänderungen infolge Teuerung: Verfahren mit Gleitpreis- formel. - SIA 123:2021 Preisänderungen infolge Teuerung: Verfahren mit Produkti- onskostenindex (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234PKI mit NPK-Kostenmodellen). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung - SIA 124:2013 Preisänderungen infolge Teuerung: Verfahren mit Mengen- nachweis. - SIA 125:2017 Preisänderungen infolge Teuerung bei General- und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV Totalun- ternehmerleistungen. - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendSIA 126:2014 Preisänderungen infolge Teuerung bei Planerleistungen.

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Samples: www.kbob.admin.ch

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Oelde Flur 307 Nr. 443 in Oelde-Sünninghausen; Erbbauberechtigte ist die Stadt Oelde. Für die Errichtung einer Seniorenwohnanlage wird aus dem v. g. Grundstück eine Teilfläche in Anspruch genommen. Betreiber des Projekts ist die Seniorenhilfe SMMP gGmbH. Dieses vorausgeschickt, wird der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesam 06.10.1977 zwischen der Stadt Oelde und dem TCS Tennisclub Sünninghausen e. V. abgeschlossene Pachtvertrag zum 01.06.2016 aufgehoben und durch nachstehenden Pachtvertrag ersetzt. Die Verpächterin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks Flur 307 Nr. 443. Sie verpachtet dem Pächter aus diesem Grundstück eine verbleibende Teilfläche von ca. 3.302 qm. Die genaue Flächengröße ergibt sich aus der katasteramtlichen Vermessung, flächendeckendes Entpflichtungssystem welche bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht vorliegt. Die Pachtfläche ist im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung beiliegenden Plan rot gekennzeichnet; der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anPlan ist Bestandteil dieses Vertrages. Der Auftraggeber Pächter hat auf der Fläche zwei Tennisplätze angelegt und zusammen mit dem Sportverein Sünninghausen ein Vereinsheim errichtet. Der Pächter ist berechtigt, auf der gepachteten Fläche Tennissport zu betreiben. Die Durchführung anderer Sportarten oder eine anderweitige Nutzung des Pachtfläche bedarf der vorherigen Genehmigung der Verpächterin. Das Pachtverhältnis beginnt mit dem 01.06.2016 und wird für die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen. Wenn das Pachtverhältnis nicht ein UnternehmenJahr vor Ablauf der Festpachtzeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird, verlängert sich das Verpackungen Vertragsverhältnis von Jahr zu Jahr, ebenfalls mit einer einjährigen Kündigungsfrist. Der Pachtzins beträgt bei einer angenommen Größe von ca. 3.302 qm 792,08 € jährlich und setzt sich wie folgt zusammen: Für die bebaute Fläche (Vereinsheim) von ca. 278 qm: 278,00 € (1,00 €/qm) Für die unbebaute Fläche von ca. 3.024 qm: 514,08 € (0,17 €/qm). Nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses wird der Erbbauzins endgültig festgesetzt. Die Höhe des Pachtzinses entspricht der Höhe des Erbbauzinses, den die Stadt Oelde an die Katholische Kirchengemeinde entrichtet. Gleiches gilt für die nachstehende Wertsicherungsklausel. Der Pachtzins wird wertgesichert und erhöht oder senkt sich, auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex des Bundesamtes für Statistik nach folgender Maßgabe: Ausgangsbasis für die Pachtzinsänderung ist der Verbraucherpreisindex (2010=100) Juni 2016. Ändert sich künftig der Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index gegenüber dem Index Juni 2016, so erhöht oder mindert sich im Geltungsbereich gleichen Verhältnis die Höhe des VerpackG in Verkehr bringtzu zahlenden Pachtzinses. Eine Anpassung des Pachtzinses erfolgt jedes mal dann, wenn sich der Verbraucherpreisindex um mehr als 10 v. H. geändert hat. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen erhöhte oder ermäßigte Pachtzins ist fällig ab dem 1. des Monats, der auf den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Monat folgt, in dem sich die Änderung ergeben hat. Der jährliche Pachtzins ist fällig am 30.06. eines jeden Jahres und Verwertungspflichten auf eines der Konten der Stadtkasse Oelde zu überweisen: Sparkasse Münsterland-Ost Volksbank Oelde-Ennigerloh IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Die Verpächterin verzichtet in Form eines nicht ausgezahlten Zuschusses auf 80 % der Jahrespacht. 20 % des § 7 VerpackG Pachtzinses sind vom Pächter zu zahlen; dieses sind z. Zt. ca. 158,42 €. Die Höhe dieses indirekten Zuschusses kann sich ändern, wenn aufgrund der Haushaltslage der Verpächterin der Rat der Stadt Oelde eine Änderung der Zuschussrichtlinien für VerkaufsverpackungenVereine beschließt. Daneben treffen Grundlegende Veränderungen auf dem Grundstück (Errichtung von baulichen Anlagen, Wege, Parkplatzflächen ) dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Verpächterin erfolgen. Die Unterhaltung der gesamten Tennisanlage mit ihren Einrichtungen obliegt dem Pächter. Der Pächter ist verpflichtet, die Anlage stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sollte diese Verpflichtungen vernachlässigt werden, ist die Verpächterin berechtigt, nach Abmahnung und angemessener Fristsetzung die erforderlichen Arbeiten zur Unterhaltung der Anlage selbst oder durch Dritte auf Kosten des Pächters durchführen zu lassen. Für die Dauer des Pachtverhältnisses obliegt dem Pächter auch die Verkehrssicherungspflicht. Der Pächter verpflichtet sich, auf dem Grundstück errichtete Gebäude gegen Brandschäden zu versichern und die gesetzliche Haftpflicht für die gesamte Anlage und den Auftraggeber Sportbetrieb zu übernehmen sowie das Risiko derselben versichern zu lassen. Ferner übernimmt der Pächter die Pflichten zur Registrierung für die Pachtfläche anfallenden öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Abgaben (§ 9 VerpackGGrundsteuer, Kanalbenutzungsgebühren, Müllabfuhr, Frischwasser etc.) und . Bei Beendigung des Pachtverhältnisses oder bei vorzeitiger Auflösung des TCS Tennisclub Sünninghausen geht die Tennisplatzanlage einschließlich der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei aufstehenden Gebäude entschädigungslos in das Eigentum der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggfVerpächterin über. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer00000 Xxxxx, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. den Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für Auftrag: Für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechend.Vorstand

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Samples: tennis.suenninghausen.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Mit dem Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem Anbetracht gestiegener Anforderungen die Aufgaben des Gutachter- ausschusses im Sinne Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit fachlich qualifiziert und bürgerfreundlich zu erfüllen, schließen die Stadt/Gemeinde Albbruck, Bernau, Dachsberg, Dogern, Görwihl, Häusern, Herrischried, Höchenschwand, Ibach, Laufenburg (Baden), Murg, Rickenbach, St. Blasien, Todtmoos, Wehr, Weilheim sowie die Stadt Bad Säckingen folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab und regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Gutachterausschusswesens durch die Übertragung der Aufgaben auf die Stadt Bad Säckingen, die mit der Rechtwirksamkeit dieser Vereinbarung einen Gemeinsamen Gut- achterausschuss einrichtet. Die Übertragung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des § 3 Absatz 16 VerpackG* 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO, sowie auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") GKZ). Die Beteiligten und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen die Stadt Bad Säckingen möchten im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringtamtlichen Wertermittlungswesen (§§ 192–197 Baugesetzbuch, nachfolgend BauGB) zusammenarbeiten und hierzu einen Gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle bilden. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Hauptsächliches Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten 9 VerpackG196 BauGB) und der Abgabe von Datenmeldungen sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten 10 VerpackG193 Abs. 5 BauGB) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendin einem gemeinsamen Grundstücksmarkt- bericht.

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Samples: www.bad-saeckingen.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Die Zuchtordnung soll die Grundlage für die Verbesserung des Standards unserer Rasse bieten. Standardgebendes Land ist jedoch die Niederlande; daher kann auch nur dort eine Veränderung vorgenommen werden. Deshalb soll nur züchten, wer über vorzügliches Zuchtmaterial, sowie ausreichende Fütterungs- und Aufzuchtmöglichkeit verfügt. Das Ziel jedes Züchters muss sein, aus guten Elterntieren eine bessere Nachzucht hervorzubringen. Um das zu erreichen, ist das Augenmerk auf eine wohlüber- legte Xxxxxxxxxxxx unter Berücksichtigung geeigneter Blutführung zu richten. Der Züchter darf sich nicht von materiellen Über- legungen leiten lassen, denn oberster Grundsatz muss sein. „Verbesserung, nicht Vermehrung der Rasse“ Auf diesen Gedanken ist die Zuchtordnung aufgebaut und soll für jeden Züchter bindender Grundsatz sein. Zweck des Kooikerhondje Liebhaber- & Zuchtverein e.V. (KLZV e.V.) ist die Reinzucht und Weiterentwicklung der Rasse „Kooi- kerhondje“ in Deutschland nach § 2.1 der Satzung hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens, sowie die Erhaltung und Förderung ihrer Leistungseigenschaften nach dem bei der F.C.I. niedergelegten Standard Nr. 314. Die Kooikerhondje - Zucht des KLZV e.V. ist eine gelenkte Zucht, ihre Zuchtziele richten sich nach den Ansprüchen der heutigen Hundehaltung, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland Zahl der erzüchteten Hunde ausschließlich nach Bedarf. Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom KLZV e.V. erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch ausgeschlossen.(1) Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des KLZV e.V. sind für alle Mitglieder des KLZV e.V. verbindlich. • Erbgesund ist ein behördlich festgestelltesZuchthund dann, flächendeckendes Entpflichtungssystem wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beinträchtigen würden. Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme. Mietzucht bedarf der vorherigen Beantragungund Zustimmung der Zuchtkommission. Daher ist der Zuchtkommissionsleitung rechtzeitig vor dem Deckakt die Zuchtzulassung und ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Vordrucke sind über die Zuchtkommission des KLZV e.V. erhältlich. Die Hündin sollte spätestens 14 Tage vor der Geburt bis zur Wurfabnahme im Sinne Gewahrsam(2) des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI"Mieters sein. Dies ist vom Zuchtwart zu prüfen und der Zuchtkommission des KLZV e.V. zu bestätigen. Zuchtkommission und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des KLZV e.V. zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung und können ggf. eine beantragte Verpaarung nicht genehmigen. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung. Allein der Züchter ist verantwortlich für seine Zucht!(2) und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anDas Tier muss sich in seinem unmittelbaren Einflussbereich befinden. Der Auftraggeber Gewahrsam kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Stellvertretung durch Dritte ist unzulässig. Die Zuchtkommission ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten und – wo erforderlich -deren Bekämpfung zu veranlassen. Sie kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmung. Die Zuchtkommission ist verpflichtet, mit geeigneten Schu- lungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten. Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Für den Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten, sowie für deren Aus- und Weiterbildung ist die/der Vorsitzende der Zuchtkommission zuständig. Zuchtwarte sind verpflichtet, an Zuchtwarttagungen teilzunehmen und hierüber Nachweis zu führen. Zuchtwarte sind über ihre Tätigkeit der Leitung der Zuchtkommission berichtspflichtig. Zum Zuchtwart kann nur ein UnternehmenMitglied des KLZV e.V. vom Vorstand ernannt werden, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- neben der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmung zur Hundehaltung und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträgezüchterischer Erfahrung, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen vom KLZV e.V. festgesetzten Grundkenntnissen in Zuchtwesen und Vererbung, sowie hinreichende praktische Erfahrung in der Abwicklung von Wurfabnahmen, nachgewiesen hat. Ebenso können zur Wurfabnahme Zuchtwarte aus anderen Vereinen hinzugezogen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechend.

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Samples: www.kooiker-welpen.com

Vorbemerkung. Interseroh betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem Die Mainova Aktiengesellschaft (im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch Folgenden "DSI"Mainova AG" genannt) und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich die WISA Wiederverwertungsgesellschaft für Sperrmüll und Altholz mbH (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich Folgenden "WISA GmbH" genannt) sind die alleinigen Gesellschafter der Biomasse- Kraftwerk Fechenheim Verwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Biomasse-Kraftwerk Fechenheims GmbH, im Folgenden "Biomasse GmbH" genannt). Die Gesellschafterversammlung der Biomasse GmbH hat diesem, ihr im Entwurf vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits durch den in Anlage 1 beigefügten Beschluss zugestimmt. Die WISA GmbH hat darüber hinaus durch die in Anlage 2 beigefügte Erklärung ihre individuelle Zustimmung zu diesem, ihr ebenfalls im Entwurf vorgelegten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zu der in Ziffer 4 vorgesehenen Ausgleichsregelung, erteilt und auf eventuelle darüber hinausgehende Rechte, insbesondere auf Bestimmung einer Abfindung entsprechend § 305 AktG, auf Stellung eines Antrags auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs oder einer Abfindung entsprechend § 306 AktG sowie zum Austritt aus der Biomasse GmbH aus wichtigem Grund, verzichtet. Die im Handelsregister des VerpackG Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7173 eingetragene Aktiengesellschaft unter der Firma Mainova Aktiengesellschaft mit Sitz in Verkehr bringtFrankfurt am Main ist Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 55657 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Biomasse-Kraftwerk Fechenheim GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Einzig weitere Gesellschafterin ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 55657 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma WISA Wiederverwertungs- gesellschaft für Sperrmüll und Verwertungspflichten Altholz mbH (nachstehend „WISA GmbH“ genannt) mit Sitz in Alzenau. Die Organträgerin und die Organgesellschaft haben am 19. September 2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, welcher am 28. Xxxx 2014 geändert wurde. Die Änderung wurde am 25. Juli 2014 in das Handelsregister eingetragen. Organträgerin und Organgesellschaft gehören zum Stadtwerke-Frankfurt Konzern, innerhalb dessen umformuliert (Biomasse Organgesellschaft, Mainova Organträgerin) GmbH AG = = mehrere Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestehen. Gewinnabführungsverträge bestehen. Zur terminologischen wie inhaltlichen Vereinheitlichung der verschiedenen Gewinnabführungs- bzw. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge innerhalb des § 7 VerpackG für VerkaufsverpackungenStadtwerke-Frankfurt Konzerns soll auch der vorliegende Beherrschungs- und Gewinnabführung überarbeitet und angepasst werden. Daneben treffen den Auftraggeber Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) Parteien die folgende Zweite Änderungsfassung des zwischen der Organträgerin und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggfOrgangesellschaft am 19. die Verpflichtung zur Abgabe September 2003 geschlossenen Beherrschungs- und Hinterlegung einer durch WirtschaftsprüferGewinnabführungsvertrags. Dies vorausgeschickt, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden VertragDies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: II. *Gesetz zur Fortentwicklung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Die Biomasse GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen Mainova AG. Die Mainova AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Biomasse GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. unverändert (VerpackG – vom 12.07.2017lediglich Biomasse GmbH = Organgesellschaft, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014Mainova AG = Organträgerin) entsprechend.§ 2 Gewinnabführung § 2 Gewinnabführung

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Vorbemerkung. Interseroh betreibt Diese Anlage 4 enthält die Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV XIII) der Gasnetzbetreiber vom 31.03.2022 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV XIII sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Für Marktlokationen ohne Messeinrichtung (z. B. Gaslaternen) wird der Jahresverbrauch vom Netzbetreiber auf der Grundlage allgemein anerkannter Erfahrungswerte festgelegt, die zugleich der Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Mehr- oder Mindermengen gem. § 25 GasNZV treten für diese Marktlokationen nicht auf. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Transportkunden und der Abwicklung einer Sperrung bzw. Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV, soweit und solange insoweit noch keine Prozesse im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach der GeLi Gas festgelegt worden sind. Die in diesem Zusammenhang vom Transportkunden zu übernehmenden Kosten sind im Preisblatt 3 zu den „Ergänzenden Bedingungen der SachsenNetze GmbH (Netzbetreiber) zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV)“, in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendjeweils gültigen Fassung geregelt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Den am 15.10./14.11.1975 (bezüglich K 11), am 21.03./03.06.1975 (bezüglich K 20) und am 21.01.1981 (bezüglich K 22) zwischen der Stadt und dem Kreis geschlossenen Vereinbarungen (nachfolgend: alte Vereinbarungen) über die Unterhaltung und Instandsetzung näher bestimmter Streckenabschnitte vorgenannter Kreisstraßen im Ortsgebiet der Stadt ist mit dem zum Jahresanfang 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches“ und der Bundesrepublik Deutschland damit verbundenen grundlegenden Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) die Geschäftsgrundlage entzogen. Seit dem Jahr 2021 werden die Landesfördermittel gem. § 15 Abs. 2 FAG für die Unterhaltung von Kreisstraßen nicht mehr gewährt, die jedoch nach der alten Vereinbarung vom Kreis anteilig - bezogen auf die von der Stadt betreute Streckenlänge - ohne Abzüge an die Stadt hätten weitergeleitet werden sollen. Mit den zum Jahresanfang in Kraft getretenen Novellierungen sind die Landeszuweisungen komplett weggefallen und durch einen anderen, nicht mehr vergleichbaren Maßstab abgelöst worden (sogenannte „Schlüsselzuweisungen“ an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich „bedarfstreibender Flächenlasten“ nach § 14 FAG). Auch diese Zuweisung knüpft zwar teilweise noch an die Länge des Kreisstraßennetzes an (§ 14 S. 2 FAG). Dass der Gesetzgeber allerdings mit diesen Schlüsselzuweisungen ein behördlich festgestelltesvöllig neues System etabliert hat, flächendeckendes Entpflichtungssystem zeigen insbesondere die Gesetzesmaterialien (u. a. LT Drs. 19/2119, S. 134, 135). Im Wege einer vorläufigen Vereinbarung gem. § 127 Abs. 1 S. 1 LVwG sind nur für das Jahr 2021 die Vorjahresbeträge gezahlt worden. Für das Jahr 2022 ist mit vorläufiger Ergänzungsvereinbarung vom 09./21.12.2021 - vorbehaltlich einer abweichenden endgültigen Vereinbarung - die vorläufige Zahlung eines Betrages in zunächst ebendieser Höhe vereinbart. Mit diesem Vertrag haben sich die Parteien ebenfalls im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend 127 Abs. 1 S. 1 LVwG auf eine einheitliche dauerhafte Nachfolgeregelung für die alten Vereinbarungen ab dem Jahresbeginn 2022 geeinigt und die Regelung insgesamt, auch "DSI") und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) anBereinigung von erkannten Unklarheiten, neu gefasst. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich Die alten Vereinbarungen sind mit dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendneuen Regelung außer Kraft.

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Samples: uetersen.de

Vorbemerkung. Interseroh betreibt Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf seinem Betriebsgelände in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesBannberscheid eine Kaltlagerhalle zu errichten. Bisherige An-, flächendeckendes Entpflichtungssystem Um-, oder Neubauten von Produktions- oder Lagerhallen beschränkten sich auf den sogenannten unbeplanten Innenbereich und konnten über § 34 Baugesetzbuch (BauGB) abgedeckt werden. Durch die nun geplante Kaltlagerhalle werden auch teilweise im Sinne Außenbereich liegende Flächen in Anspruch genommen, was die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich macht. Eine Überplanung des § 3 Absatz 16 VerpackG* gesamten Betriebsgeländes ist in diesem Zuge vorgesehen. Weiterhin beabsichtigt die Ortsgemeinde in eigenem Interesse die Flächen westlich der Kirchstraße, von der Straße „In der Beulbitz“ bis zur Gemarkungsgrenze Staudt, zu überplanen und einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Ebenfalls sollen die weder im Eigentum der Ortsgemeinde, noch im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden Flächen in diesem Bereich (Duales System Interseroh - nachfolgend ehem. Fa. Becker) überplant werden, um hier eine gewerbliche Nutzung festzusetzen. Dies ist erforderlich, damit sich hier keine der Industrie-/Gewerbenutzung entgegenstehende Nutzung entwickelt. Da sowohl Ortsgemeinde als auch "DSI") Vorhabenträger Interesse an der Planaufstellung für eine jeweilige Teilfläche haben, ist es vorgesehen die Kosten aufzuteilen. Die Kostenaufteilung ist grundsätzlich so vorgesehen, dass die anfallenden Kosten entsprechend dem jeweiligen Flächenanteil zwischen Ortsgemeinde und bietet zur komfortablen Abwicklung Vorhabenträger aufgeteilt werden. Entsprechend der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen Anlage 1 sind die im Geltungsbereich befindlichen Flächen östlich der Kirchstraße dem Vorhabenträger (Flächenanteil Fa. Röben), die Flächen westlich der Kirchstraße und die Kirchstraße selbst der Ortsgemeinde (Flächenanteil OG) zuzurechnen. Näheres regelt § 8 des VerpackG in Verkehr bringtstädtebaulichen Vertrages. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung geschaffen werden. Die entsprechenden Rahmenbedingungen hierzu sollen mit diesem Vertragswerk festgelegt werden. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für VerkaufsverpackungenOrtsgemeinderat Bannberscheid hat in seiner Sitzung am . Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechenddem Vertrag zugestimmt.

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Vorbemerkung. Interseroh betreibt Der Eigentümer bzw. in seinem Namen handelnde Verwalter (nachfolgend Eigentümer) gestattet der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesSWN Stadtwerke Neumünster GmbH (nachfolgend SWN), flächendeckendes Entpflichtungssystem das im Sinne Vertrag genannte Grundstück sowie darauf befindliche Gebäude mit moderner lichtwellenleiterbasierter Technologie (Glasfaser) auszustatten und hausinterne Infrastrukturen mitzubenutzen. Ziel des Vertrages ist es, Grundstücksnutzern (Endkunden) Glasfaserinfrastruktur für Internet-, Telefonie- und TV-Kabeldienstleistungen zur Verfügung zu stellen. § 1 Der Eigentümer Anrede Herr Frau Firma Titel Umsatzsteuer-ID Name 1. Pers. Vorname 1. Pers. Geb.-Datum 1. Pers. Name 2. Pers. Vorname 2. Pers. Geb.-Datum 2. Pers. Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon E-Mail gestattet SWN die Mitbenutzung folgender Grundstücke und darauf befindlicher Gebäude: Straße/Nr. PLZ/Ort Angaben des Eigentümers/der Eigentümerin beziehungsweise des Verwalters/der Verwalterin Anrede Herr Frau Titel Name Vorname Haustyp: Einfamilienhaus/Doppelhaushälfte/Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus mit Wohnungen Der bevorzugte Anschlussraum befindet sich im Keller: Ja Nein Angaben zum Bewohner/zur Bewohnerin (falls abweichend von Eigentümer) Haustyp/Anschlussraum Die Gestattung umfasst auch vorhandene Leerrohre und Versorgungsschächte, soweit diese für den Vertragszweck tauglich sind sowie den Hausübergabepunkt (nachfolgend Lichtwellenleiternetz) einschließlich der Zuführung zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und etwa vorhandene Gebäudenetze. An der Eigentumslage vorhandener Einrichtungen ändert dieser Vertrag nichts. Das von SWN neu errichtete Lichtwellenleiternetz steht im Eigentum von SWN. Mit der Gestattung verpflichtet sich der Eigentümer, SWN und seinen Beauftragten den Zugang zu Grundstück und Gebäuden zum Zwecke der Errichtung, Wartung und Instandhaltung des Lichtwellenleiternetzes zu ermöglichen. § 2 Die Gestattung gibt SWN darüber hinaus das Recht, Nachbargrundstücke im Rahmen des Netzausbaus an das SWN-Netz anzuschließen. § 3 Absatz 16 VerpackG* Der Hausanschluss besteht aus der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze einschließlich des Hausübergabepunktes (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI"HÜP) und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. der Anschlussleitung zum Nachbargrundstück. Das Lichtwellenleiternetz wird durch SWN erstellt. Das hausinterne Gebäudenetz (NE4) besteht aus der Glasfaserleitung vom HÜP bis zum Netzabschlussgerät bzw. bis zur Teilnehmeranschlussdose, ggf. weiteren Teilnehmeranschlussdosen und ggf. zusätzlicher Komponenten, die Verpflichtung eine flexible Netzstruktur ermöglichen. § 4 Umfasst das Gebäude drei oder mehr Wohneinheiten (nachfolgend: MFH), hat der Eigentümer das hausinterne Gebäudenetz auf eigene Kosten zu erstellen. In allen anderen Fällen übernimmt SWN die Erstellung des hausinternen Netzes. SWN ist berechtigt, nach betrieblicher Notwendigkeit Anforderungen an die Art und Lage des vom Eigentümer zu erstellenden Netzes vorzugeben (Leitungsführung, z.B. kürzeste Strecke, genaue Belegenheit der Hauseinführung, technische Anforderungen an den Betriebsraum). Wünscht der Eigentümer Abweichungen, kann von den Anforderungen abgewichen werden. SWN ist dann berechtigt, die Abweichungen dem Eigentümer nach Aufwand in Rechnung zu stellen. § 5 Durch die Gestattung wird SWN nicht zur Abgabe Errichtung des Lichtwellennetzes auf dem vertraglichen Grundstück verpflichtet. Ergeben sich im Zuge der Planung oder Grundstücksbegehung Gründe, die SWN die Errichtung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes erheblich erschweren, kann SWN von der Errichtung vollständig oder teilweise absehen und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfervom Vertrag zurücktreten. § 6 Während der Durchführung des Vertrages mit dem Grundstücksnutzer verpflichtet sich der Eigentümer, SteuerberaterBetrieb, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß Wartung und etwaige Reparaturen des hausinternen Gebäudenetzes auf eigenes Risiko sicherzustellen. Dabei hat er die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu beachten. § 11 VerpackG. 7 SWN ist zur ausschließlichen Verfügung über das von ihr errichtete Lichtwellenleiternetz auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück berechtigt. Dieses umfasst die Nutzung und Überlassung unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, dieses Recht nach dem Gesetz an Dritte, insbesondere Wettbewerber übertragen zu müssen. Unbeschadet ist ebenso das Recht des Grundstückseigen- tümers, mit Dritten weitere Grundstücks- und Gebäudenutzungsverträge abzuschließen. § 8 Im Einklang mit Falle einer Veräußerung von Grund und Boden hat der Eigentümer den Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten dieses Vertrages an seiner Statt eintreten zu lassen. Er verpflichtet sich daher, jeden Eigentumswechsel unverzüglich SWN anzuzeigen unter Vorlage einer rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Erklärung des Rechtsnachfolgers, in diesen Vertrag einzutreten. Für etwaige Schäden aus der Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Eigentümer SWN gegenüber. § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt9 Diese Vereinbarung wird für die Dauer von zehn Jahren ab Vertragsschluss getroffen. Sie verlängert sich um jeweils fünf Jahre, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf von einer Seite gekündigt wird. Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Nach Beendigung des Vertrages ist SWN berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Vorteile für Lichtwellenleiternetz nach den Auftraggeber vorsiehtdann gültigen gesetzlichen Bestimmungen weiter zu betreiben, falls zu entfernen oder zu veräußern. Im Falle der Veräußerung hat der Eigentümer ein Vorkaufsrecht zum Sachzeitwert. SWN kann ihm eine einmonatige Frist zu Ausübung dieses Rechts setzen. Der Eigentümer kann die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclatenendgültige Entfernung nur bei einer erheblichen Störung seiner Nutzungsmöglichkeiten und in Abstimmung mit bestehenden Endkundenverträgen verlangen. § 10 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den so verpflichten sich die Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234)beabsichtigten Regelung am nächsten kommen. Für Verträgejegliche vertragliche Änderung gilt das Schriftformerfordernis. Gerichtsstand ist, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werdensoweit gesetzlich vereinbar, gelten die korrespondierenden Vorschriften Neumünster. Ort und Datum Unterschrift oben genannte/r Grundstückseigentümer/in, bei Wohneigentum des Verwalters/der VerpackV Verwalterin Unterschrift SWN Stadtwerke Neumünster GmbH Geschäftsführer Xxxxxxx Xxxxxxxx · Amtsgericht Kiel HRB 1085NM Telefon 00000 000-0000 (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBlbei technischen Störungen Telefon 00000 000-000) Telefax 04321 202-399 · E-Mail xxxxxxxx-xxxxx@xxx.xxx · xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx Änderungen vorbehalten. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechend.Stand 20.04.2020

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Vorbemerkung. Interseroh betreibt Die Kooperation im gemeindepsychiatrischen Verbund im Kreis Viersen wurde im Dezember 2009 begründet. Im Zeitraum 2011 bis Anfang 2013 fand eine Förderung als Verbundkooperation durch den Landschaftsverband Rheinland statt. Die Initiatoren des Gemeindepsychiatrischen Verbundes waren: • AWO Kreisverband Viersen e.V. • AHG Therapiezentren „Haus Grefrath“ und „Haus Willich“ • BWK – Betreutes Wohnen Konwiarz • Dr. med. H.-X. Xxxxxxxx • Haus Dülken • Kreis Viersen – Sozialpsychiatrischer Dienst • LVR-Klinik Viersen • Psychiatrische Hilfsgemeinschaft Viersen gGmbH • Psychosoziale Praxis für Familien – Xxxxxx Xxxxxx • Sozialpsychiatrischer Verbund "Haus an der Dorenburg" • Suchtberatung Kontakt-Rat-Hilfe Viersen e.V. • Team 39 – Viersen Durch verbindliche Kooperation und Zusammenarbeit der Verbundpartner sollen Hilfen und bedarfsgerechte Angebote mit psychischen Erkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltes, flächendeckendes Entpflichtungssystem und aus dem Kreis Viersen sichergestellt und verbessert werden. Leistungsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") der regionalen Versorgungsverpflichtung sind: • Selbstversorgung/ Wohnen, Tagesgestaltung und bietet zur komfortablen Abwicklung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein UnternehmenTeilhabe, das Verpackungen sozialpsychiatrische Hilfe bezogen auf Perspektiven im Geltungsbereich des VerpackG Bereich Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung, sozialpsychiatrische Grundversorgung, sozialpsychiatrische und soziotherapeutische Therapieverfahren, Hilfen für Angehörige • Koordination von Leistungen im Einzelfall, insbesondere auch die Erbringung fach- und anbieterübergreifender, personenzentrierter Komplexleistungen soll sichergestellt sein. Zu diesem Zweck schließen die oben aufgeführten Verbundpartner folgende Kooperationsvereinbarung und beabsichtigen die Aufnahme in Verkehr bringtdie Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e.V. Die Verbundpartner verfolgen das Ziel, gemeinsam und unter Beteiligung von Nutzerinnen und Nutzern, die bedarfsgerechte Behandlung, Rehabilitation und Versorgung der oben genannten Zielgruppe im Kreis Viersen sicherzustellen. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich Dies soll durch die Weiterentwicklung der Versorgung zu einem integrierten, personenzentrierten, regionalen Hilfe-System erreicht werden, welches gemäß Artikel 19 der EU-Behindertenrechtskonvention die unabhängige Lebensführung und Einbeziehung behinderter Menschen in die Gemeinschaft anstrebt. Hierbei ist die enge Kooperation mit den regionalen Gremien und den relevanten Leistungsträgern von besonderer Bedeutung. Im Sinne der gemeindepsychiatrischen Haltung ist es das Ziel, jedem im Rahmen der Versorgung und Behandlung der Zielgruppe tätigen Leistungserbringer im Kreis Viersen den Beitritt zum gemeindepsychiatrischen Verbund durch Unterzeichnung dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Vereinbarung zu ermöglichen, sofern er bereit und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungenin der Lage ist, die in dieser Vereinbarung beschriebenen Ziele, Inhalte und Verfahren mitzutragen und umzusetzen. Daneben treffen den Auftraggeber Die Kooperationsvereinbarung regelt die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und Zusammenarbeit der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) Leistungserbringer bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ gemeinsamen Behandlung, Rehabilitation und Versorgung der Zielgruppe und fördert zugleich den weiteren Ausbau einer gemeindenahen, sozialpsychiatrischen Versorgung sowie ggfdie weitere Entwicklung des gemeindepsychiatrischen Verbundes. die Verpflichtung zur Abgabe Die bestehenden Leistungs- und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang Vergütungsvereinbarungen der Verbundpartner bleiben hiervon unberührt. Alle Verbundpartner beachten dabei für ihre Kooperation mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für weiteren Kooperationspartnern den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse Grundsatz der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendAnbieterneutralität.

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Vorbemerkung. Interseroh betreibt Die KASIG errichtet auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Regie- rungspräsidiums (RP) Karlsruhe vom 15.12.2008 und eines Konzessionsvertrages mit der Stadt Karlsruhe vom 12.06.2017 den Stadtbahntunnel in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesKaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße als Teil des Verkehrsprojekts Kombilösung in Karls- ruhe. Beide Dokumente sind den Vertragsparteien vollumfänglich bekannt. Die KASIG ist Eigentümerin der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels, flächendeckendes Entpflichtungssystem d.h. der Ingenieurbauwerke einschließlich der darin befindlichen betriebstechnischen Ein- richtungen, sowie aller sonstigen Anlagen. Die KASIG als Verkehrsbetrieb im kör- perschaftssteuerrechtlichen Sinne wird der VBK als Betreiberin des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") öffentlichen Straßenbahnnetzes in Karlsruhe die Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbau- werken und bietet zur komfortablen Abwicklung betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen des Tunnels nach Fertigstellung und Übergabe zum Betrieb überlassen. Die VBK ist ihrerseits Konzessionsnehmerin der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, das Verpackungen Stadt für die dem Straßenbahnbetrieb dienenden Anla- gen auf allen sonstigen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringtStadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswegen und fiskalischen Grundstücken der Stadt (Konzessionsvertrag der VBK mit der Stadt Karlsruhe vom 12.07.2019). Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen Sowohl die KASIG als auch die VBK sind zu 100 % Tochtergesellschaften der Karls- ruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH), an der die Stadt Karls- ruhe als Alleingesellschafterin beteiligt ist. Mit dem Ziel, der VBK den verpackungsrechtlichen Rücknahme- Betrieb und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) und Instandhaltung der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien Anlagen im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den ParteienStadtbahntunnel zu ermöglichen, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen vereinbaren die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendFolgende.

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Vorbemerkung. Interseroh betreibt Diese Vereinbarung passt die Vereinbarung vom 21. Juli 1998 den heutigen Verhältnissen an. Die Liegenschaften der Weiler Rüebisberg (Gemeinde Bachs ZH) und Waldhausen (Gemeinde Fisibach AG) und die Gemeinde Fisibach werden durch eine eigene Quellfassung mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Die zugehörige Brunnenstube befindet sich auf dem Grundstück Kat. Nr. 932* der Gemeinde Bachs (GB Blatt 1400, Plan Nr. 26), welches sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Fisibach befindet. *Frühere Bezeichnungen: - Liegenschaft GR 834, Parz. Nr. 318.05 - Kat. Nr. 668, Grundprotokoll Bd. 15 S. 77. Im Grundbuch sind das Recht und die Nutzung des Wassers durch Dienstbarkeiten wie folgt geregelt: „Übertragbares und vererbliches Recht zur Aneignung und Ableitung des in der Bundesrepublik Deutschland ein behördlich festgestelltesLiegenschaft Kat. Nr. 932 entspringenden, flächendeckendes Entpflichtungssystem im Sinne des § 3 Absatz 16 VerpackG* (Duales System Interseroh - nachfolgend auch "DSI") bereits gefassten Quellwassers, sowie zur Erstellung und bietet zur komfortablen Abwicklung Unterhaltung der Beteiligung am Dualen System Interseroh einen Online- Kundenbereich (LIZENZERO) an. Der Auftraggeber ist ein Unternehmenhierfür erforderlichen Vorrichtungen, das Verpackungen im Geltungsbereich des VerpackG in Verkehr bringt. Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich dieser Verpackungen den verpackungsrechtlichen Rücknahme- wie Reservoir und Verwertungspflichten des § 7 VerpackG für Verkaufsverpackungen. Daneben treffen den Auftraggeber die Pflichten zur Registrierung (§ 9 VerpackG) Leitungen.“ Die Verwaltung, der Betrieb und der Abgabe von Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) bei Unterhalt der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie ggf. die Verpflichtung zur Abgabe und Hinterlegung einer durch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen geprüften Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG. Im Einklang mit § 21 VerpackG hat Interseroh zudem ein Anreizsystem entwickelt, das Vorteile für den Auftraggeber vorsieht, falls die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus Recyclaten, nachwachsenden Rohstoffen oder möglichst vollständig recycelbaren Materialien im Sinne von § 21 VerpackG bestehen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich einer Analyse der betroffenen Verpackungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Vertrag. *Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (VerpackG – vom 12.07.2017, BGBl. I. Nr.45, S. 2234). Für Verträge, die bereits für das Kalenderjahr 2018 geschlossen werden, gelten die korrespondierenden Vorschriften der VerpackV (Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV - vom 21.08.1998, BGBl. I, S. 2379, zuletzt geändert Quelle werden gemeinsam durch die Siebte Verordnung Miteigentümer besorgt. Die Einzelheiten werden nachfolgend unter Ziff. II bis IV geregelt. Wo nichts anderes geregelt ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061 vom 23.07.2014) entsprechendAnwendung.

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