Common use of Vorbemerkung Clause in Contracts

Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Die Vertragsparteien wollen im Rahmen des Kazenmaier Dienstrad-Programms zusammenarbeiten. Die Kazen- maier Fleetservice GmbH (KFS) bietet ihren Kunden einen medienbruchfreien digitalen Leasingprozess für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes und (E-)Lastenräder) an. Der Händler nimmt als Lieferant der Leasingobjekte und als Berater des Leasingkunden bzw. dessen Arbeitnehmern eine wichtige Funktion wahr. In Kenntnis der wirtschaftlichen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei, vereinbaren die Vertragsschließenden ihre Zusammenarbeit auf einer vollen Gegen- leistung des Käufers darfairen und ausgewogenen Basis. Die im Folgenden verfassten Vereinbarungen gel- ten für juristische Personen und für Unternehmer in gleicher Weise. Ist der Händler eine natürliche Person, so er- streckt sich die Gültigkeit auf alle objektiven und subjektiven geschlechtlichen Identitäten der Person. Der Einfach- heit halber wird in diesem Text die maskuline Wortform verwendet; der Inhalt gilt jedoch in vollem Umfang für alle Personen, ohne Beachtung der individuellen geschlechtlichen Identität. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet, die nachstehend erläutert werden: • Leasingnehmer (LN) Der Leasingnehmer schließt mit oder ohne aufstehendem GebäudeKFS den Leasingrahmenvertrag für das Leasingobjekt ab. Er ist Arbeit- geber des Fahrradnutzers.‌ • Fahrradnutzer (FN) Der Fahrradnutzer ist Arbeitnehmer des LN und tritt als Repräsentant des LN auf und ist berechtigt, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages das Leasingobjekt im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenNamen des LN und auf Rechnung von KFS zu bestellen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig• Leasingobjekt Unter diesem Begriff werden alle Arten von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen einschließlich einschlägi- gen Zubehörs verstanden, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag die im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung Rahmen der Policy des Kauf- vertrages eine sichere jeweiligen LN genehmigt sind. Der Händler kann die Policy im Dienstradportal einsehen. • KFS Dienstradportal KFS stellt ein Internetportal zur Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist Leasingprozesses zur Verfügung • Dienstradrichtlinie (Policy) Der LN vereinbart mit KFS Regeln, die bei der Bestellung von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht Leasingobjekten zu beachten sind. Zu- sätzlich muss in Gegen- stand der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhaltenPolicy sind unter anderem: o Erlaubte Objektarten o Höchstpreise für Leasingobjekte o Geforderte Mindestausrüstung (Komponenten und deren Attribute (Fabrikat, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer Preis, Ausführung)) o Erlaubte zusätzliche Ausrüstungen o Verpflichtend zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: wählende Leistungspakete o Freiwillig wählbare Leistungspakete o Erlaubte Vertragsmodelle (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden mussErwerbsmodell / Nutzungsmodell). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden Der Kunde ist ein gewerbliches Unternehmen. Um Sorgfaltsanforderungen – insb. zur Vermeidung einer Strafbarkeit oder sonstiger Sanktionen – zu genügen, sind Unternehmen, die Halter von Dienstwagen sind, nach den jeweiligen nationalen Straßenverkehrsgesetzen oder sonstigen gesetzlichen Vorgaben in der Regel zu Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung verpflichtet. Um diese Pflichten zu erfüllen, möchte der Kunde eine oder mehrere der folgenden Serviceleistungen beziehen: • Der Kunde hat im Rahmen dieser Vereinbarung die Möglichkeit, ein elektronisches System zur Führerscheinkontrolle zu installieren (im Folgenden kurz "DKV LapID-Führerscheinkontrolle" genannt). • Der Kunde hat im Rahmen dieser Vereinbarung die Möglichkeit, ein internetbasiertes Online-Training zur Durchführung der Fahrerunterweisung zu installieren (im Folgenden kurz "DKV LapID- Fahrerunterweisung" genannt). • Der Kunde hat im Rahmen dieser Vereinbarung die Möglichkeit, ein Termin- und Dokumenten- Managementsystem für Fahrzeugprüfungen zu installieren (im Folgenden kurz "DKV LapID- Fahrzeugprüfung" genannt). Um eine oder mehrere der vorstehend genannten Pflichten effizient zu erfüllen, möchte der Kunde DKV im Rahmen dieser Vereinbarung mit einer vollen Gegen- leistung der Durchführung des Käufers darin Ziffer 3 definierten Vertragsgegenstands beauftragen. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem GebäudeZur Erbringung dieser Leistungen nutzt DKV das System des zu diesem Zweck von ihm eingeschalteten Dienstleisters, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB für DKV tätig wird, namentlich die XxxXX Xxxxxxx XxxX Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx (sog. BauträgervertragXxxxxx) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages - im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenFolgenden kurz "LapID" genannt -. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da Eine Rechtsbeziehung zwischen LapID und dem Kunden wird nicht begründet. Vor diesem Hintergrund schließen der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag Kunde und DKV die nachfolgende Dienstleistungs- und Nutzungsvereinbarung (im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von Folgenden kurz "Nutzungsvertrag“) zu folgenden Konditionen: DKV erbringt gegenüber dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen Kunden gemäß dieses Nutzungsvertrags den in Ziffer 3 definierten Vertragsgegenstand (im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133Folgenden kurz "DKV LapID-Services" genannt) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.eigene Leistung.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden Die Messe Essen hat für die stattfindenden Veranstaltungen Richtlinien er- lassen, mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers dardem Ziel, allen Ausstellern/Veranstaltern optimale Gelegenheit zu geben, ihre Exponate darzustellen und ihre Besucher und Interessen- ten anzusprechen. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem GebäudeSie sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Gleichzeitig enthalten diese Richtlinien Sicherheitsbestimmungen, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenunserer Aussteller und Besucher ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung bie- ten sollen. Sämtliche Grundstückskaufverträge Mit den zuständigen Ämtern der Stadt sind beurkundungspflichtigdie Bauordnungs-, da Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Die Messe Essen behält sich vor, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu prü- fen. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen jeweils gültigen Fassung zu beachten. Soweit in den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag Technischen Richtlinien der Begriff „Standbau“ dem allge- meinen Sprachgebrauch folgend verwendet wird, handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur Sinne des Baugesetzbuchs. Der Messe-Standbau ist rechtlich eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann„Einrichtung“ in der Versammlungsstätte. Grundlage Die Durchführung einer Veranstaltung / die Inbetriebnahme eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen Ausstel- lungsstandes kann im Grundbuch gelöscht Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung Weitere Forderungen zur Sicherheit und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“Standbau, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergebendarüber hinaus ergeben sollten, bleiben vorbehalten. Hierdurch Der Begriff „Halle“ kann das mit im weiteren Verlauf der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmenTechnischen Richtlinien für vergleichbare Gebäude genutzt werden. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies Die Bestellformulare für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an Serviceleistungen können über die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten Ver- anstaltungsseite im Internet heruntergeladen werden; diese sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam auszufül- len und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnungtermingerecht zurückzusenden, da zum bei verspäteter Einsendung die MESSE ESSEN GmbH keine Gewähr für eine ordnungs- und fristgemäße Erledigung übernehmen kann. Außerdem behält sich die Messe vor, bei verspätet eingesandten Bestellungen einen Baulasten lediglich von Preisaufschlag zu erheben. De- tails hierzu finden Sie in den „Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingun- gen für Serviceleistungen der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können MESSE ESSEN GmbH“. Zur Information ge- hen den Ausstellern gegebenenfalls weitere Rundschreiben über Einzel- heiten der Vorbereitung und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass Durchführung der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente Veranstaltung zu. Auf Diese Technischen Richtlinien sind mit den Messegesellschaften: Deutsche Messe AG Hannover Koelnmesse GmbH Leipziger Messe GmbH Messe Berlin GmbH Messe Düsseldorf GmbH Messe Essen GmbH Messe Frankfurt Venue GmbH Messe München GmbH NürnbergMesse GmbH Landesmesse Stuttgart GmbH abgestimmt und in ein einheitliches Gliederungsschema gefasst. Baurecht ist Landesrecht. Dadurch und aufgrund unterschiedlicher baulicher Gegebenheiten der einzelnen Messeplätze unterscheiden sich die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239)jeweiligen Ausführungsbe- stimmungen. Im Güterstand der Gütertrennung greift Übrigen behält sich die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne VertretungsmachtMessegesellschaft Änderungen vor. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag deutsche Text ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.verbindlich.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen Das ImmoCenter der FinanzCenter GmbH (nachfolgend ImmoCenter genannt), widmet sich der Erfüllung von Immobilien-Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Fremden Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes. Hierzu verpflichten wir uns als Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD. Zu Ihrer Sicherheit unterhalten wir eine Vermögensschadenhaftpflicht. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, Änderungen und Ergänzungen, sowie mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Wichtig ist uns eine mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers darIhnen vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder ohne aufstehendem Gebäudedie Vermittlung von Grundstücken, der Verkauf einer Eigentumswohnung Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen sowie der Verkauf eines noch Gewerberaumvermietungen. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die dem ImmoCenter erteilt wurden. Das ImmoCenter ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu errichtenden Gebäu- des (sogerhalten. Bauträgervertrag) Für deren Richtig- und der Verkauf eines ErbbaurechtesVollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Maklervertrag mit dem ImmoCenter kommt im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenFalle Ihrer Kontaktaufnahme per Telefon, Brief, E- Mail oder Fax für ein Objekt schon dann zustande, wenn Sie auf Ihre Nachfrage hin von uns weitere Objektinformationen mitgeteilt bekommen oder ein Besichtigungstermin vereinbart wird. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigSie haben das Recht, da binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, dem ImmoCenter, mittels einer eindeutigen Erklärung - z.B. ein mit der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten sollPost versandter Brief, Telefax oder E-Mail - über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung Sie die Mitteilung über die Ausübung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und Käufer gewährleisten kannspätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhaltursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Beachten Haben Sie bitteper E-Mail, Telefon oder Brief verlangt, dass die unterstrichenen Eintragungen Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt Vergleich zum Gesamtumfang der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangenVertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Zunächst ist jedoch festzuhaltenDas Erfolgshonorar (Provisionsanspruch) entsteht, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch das ImmoCenter ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollteKaufvertrag oder gewerblicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenEs genügt, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen Tätigkeit des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt ImmoCenter zum Abschluss des Vertrages mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ursächlich gewesen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier JahrenProvision ist mit dem Abschluss des Vertrages fällig. Aufgrund einer Veränderungssper- re Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Hierzu verweisen wir auf das vorliegende Honorarverzeichnis der ImmoCenter | FinanzCenter GmbH. Dies kann jederzeit angefordert werden, darüber hinaus ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der Geschäftsstelle des ImmoCenter, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx.xx veröffentlicht. Die Erhebung der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Die Höhe des GrundstückesBruttohonorars unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderungen. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“Interessenten, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das an uns zwecks Information oder Beauftragung wenden, erklären sich mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlaubenanschließenden und zukünftigen, eine Grenzbebauung vor-zunehmenauch telefonischen Kontaktaufnahme, einverstanden. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies Hiermit ist auch die Einwilligung der Datenverarbeitung verbunden. Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so kann der Weitergebende verpflichtet sein, Schadenersatz in Höhe des Erfolgshonorars gemäß § 4 AGB an das ImmoCenter zu zahlen. Der Interessent ist verpflichtet Besichtigungstermine nur über das ImmoCenter anzumelden und nicht direkt mit den Verkäufern/Vermietern in Verbindung zu treten. Das ImmoCenter ist berechtigt auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Xxxxxx ein Vertragsabschluss über ein durch das belastete Grundstück spiegelbildlichImmoCenter als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, dass das belastete Grundstück neben hat der üblichen 3-m-Abstandfläche Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper setzen. Es besteht Anspruch auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten mussAnwesenheit bei Vertragsabschluss. Weiterhin Der Auftraggeber ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten das ImmoCenter unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung und die Höhe des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Abschlusses eines benachbarten notariell beurkundeten Kaufvertrages oder eines Mietvertrages. In jedem Fall wird der Auftraggeber dem ImmoCenter unaufgefordert das Datum des Vertragsabschlusses, den Vertragspartner mit vollständiger Anschrift sowie den vereinbarten Kaufpreis oder die vereinbarte Miete mitteilen. Auf Anforderung wird er dem ImmoCenter eine Ablichtung des Kauf- oder Mietvertrages überlassen. Der Auftraggeber bevollmächtigt das ImmoCenter, Einsicht in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung sämtliche Abteilungen des Grundbuchs und in die Beiakten zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragennehmen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum Bevollmächtigung gilt analog auch für die Einsichtnahme des Mietvertrags beim Vertragspartner. Das ImmoCenter macht von dieser Ermächtigung nur zur Durchführung des Auftrages und zur Geltendmachung seines Provisionsanspruchs Gebrauch. Bei Haftung für einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig Schaden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gilt im Vordergrund stehen wie Falle einfacher Fahrlässigkeit: Die Haftung bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauseseinfacher Fahrlässigkeit besteht nur bei Verzug oder Unmöglichkeit oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und ist auf den voraussehbaren typischen Schaden (vertragstypischer Durchschnittsschaden) begrenzt. Beachten Sie bitteDie Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Körpers oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239)Gesundheit. Im Güterstand Übrigen bleibt unsere gesetzliche Haftung unberührt, insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, grober Fahrlässigkeit sowie einer etwaigen verschuldensunabhängigen Haftung. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt Vertragsbeziehung einbezogen werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer sowie für unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Käu- fer sonstige Erfüllungsgehilfen. In Unterlagen enthaltene Gebäudeanimationen, Fotos und graphische Darstellungen sowie die in den Fotos und Grundrissen abgebildeten Einrichtungsgegenstände dienen zu Illustrationszwecken und sind in der Regel nicht Bestandteil der Leistung. Die Grundrisse sind nicht zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirktMaßabnahme geeignet. Maßgebend für Leistungsumfang und Ausführung sind ausschließlich der notarielle Kaufvertrag, da die Baubeschreibung und die dem Kaufvertrag beigefügten Pläne. Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche gegenüber der ImmoCenter | FinanzCenter GmbH beträgt 3 Jahre. Wir, das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft ImmoCenter, nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- siehthalten uns strikt an das Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) bzw. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil EU-Datenschutz-Grundverordnung (nach deutschem Recht) DSGVO). Personenbezogene Daten werden von uns bzw. auf xxxxxxxxxx.xxxx nur im Grundbuch eingetra- gen technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden können. Auch die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen kommt es häufig Dritten weitergegeben. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft über die bezüglich Ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung. Auskunft über die gespeicherten Daten gibt Ihnen die ImmoCenter | FinanzCenter GmbH. Wir werden Ihre personenbezogenen Daten bis zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber Widerruf Ihrer Zustimmung für unsere Zusammenarbeit nutzen. Ihre Zustimmung ist in Schriftform, mittels Brief, Telefax oder E-Mail zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- tenwiderrufen. Dies geschieht aufgrund einer VollmachtZusätzlich verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden wir Ihnen gerne aushändigen und u. a. unter xxx.xxxxxxxxxx.xx veröffentlicht ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in Als Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit gesetzlich zugelassen, gilt Amberg als vereinbart. Es gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere der Vertretung des vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht Erschienenen berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch einen eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne VertretungsmachtVertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Der von Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Die FinanzCenter GmbH | ImmoCenter ist bis Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die FinanzCenter GmbH | ImmoCenter grundsätzlich nicht teil. Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx. Weitere Informationen zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam Schlichtungsstelle (§ 177 z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxxxx- xxxxxxxxxx.xxx. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.ODR-VO

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV X) der Gasnetzbetreiber vom 01.10.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer vollen Gegen- leistung Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) Transportkunden und der Verkauf eines ErbbaurechtesAbwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. Ein Grundstückskaufvertrag § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungauf die Mehrkosten beschränkt, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Entnahmestelle oder nach Umfang der Verkaufser- lös als Grundlage Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der Alterssicherung dientneuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Daher ist Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Anpassung spätestens im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenRahmen der Rechnungsstellung informieren. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigBei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenanderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass nur der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenausgeschlossen, wenn der Käufer bei Transportkunde nicht innerhalb der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat, . Etwaige Bedenken gegen die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen Eignung des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch Nachweises wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus Netzbetreiber dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kannTransportkunden unverzüglich mitteilen. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d..

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Diese Anlage 4 enthält die Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) des Netzbetreibers zum Liefe- rantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 13) der Gasnetzbetrei- ber vom 31.03.2022 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 13 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. § 1 Sperrung bzw. Entsperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 10 LRV) Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer vollen Gegen- leistung Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) Transportkunden und der Verkauf eines ErbbaurechtesAbwicklung einer Sperrung bzw. Ein Grundstückskaufvertrag Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erho- bene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegen- steht. Die Weitergabe ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungauf die Mehrkosten beschränkt, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt nach dem Sinn und Zweck der gesetzli- chen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Verkaufser- lös als Grundlage Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der Alterssicherung dientneuen oder geänder- ten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbe- treiber angerechnet. Daher ist Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Anpassung spätestens im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenRahmen der Rechnungsstellung informieren. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigBei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenanderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass nur der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. § 3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) Der Anspruch des Transportkunden auf eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenausgeschlossen, wenn der Käufer Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. § 4 Gesonderte Entgelte (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV) Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Absatz 2 GasNEV, § 30 Absatz 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14 b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderent- gelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Absatz 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inan- spruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der gleichen BankBerechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Absatz 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und An- schlussnutzer vereinbart wurden, bei der der Verkäufer finanziert hat, wird die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt Überschreitung mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet istEntgelt abgerechnet, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGBangefal- len wäre, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei Anschlussnutzer direkt an das vorgelagerte Netz angeschlossen wäre. § 5 Abrechnungszeitraum für SLP-Marktlokationen (zu § 9 Ziffer 2 Satz 1 LRV) Da der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente Netzbetreiber für SLP-Marktlokationen das rollierende Ableseverfahren anwendet, ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente Abrech- nungszeitraum für SLP-Marktlokationen im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragenSinne von § 9 Ziffer 2 Satz 1 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Ein Vermerk Für RLM-Marktlokationen ist auch schon vor dem 01.01.2023 Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. § 6 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch § 9 Ziffer 16 LRV) Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmenRahmen einer turnusmäßigen Able- sung durchführen, wenn der Verkäufer über sein geamtes Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder sein wesent- liches Vermögen verfügt ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnut- zer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Trans- portkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Ab- grenzung oder einer Schätzung heranzieht. Als rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb von 28 Kalenderta- gen nach Ablauf des Soll-Ablese-Termins übermittelt (§ 1365 BGBderzeitige Frist nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 -4 (A), dort Ziffer 2.5. in Verbindung mit den Vorgaben der GeLi Gas). Der Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Verwendung dieser Daten verpflichtet. § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach 7 Einzelheiten zur Abrechnung der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen Entgelte (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239zu § 9 Ziffer 16 LRV). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge Diese Wohnpartnerschaftvereinbarung wird im Rahmen des von Benevol St.Gallen lancierten Angebots „BeneWohnen“, ein Projekt innerhalb der Zeitbörse, abgeschlossen. Benevol St.Gallen ist nicht Vereinbarungspartei, sondern lediglich Vermittlungs- und Kontaktstelle für Wohnraum Anbietende und Wohnraum Suchende. Die Vereinbarung regelt ein Austauschverhältnis, in welchem Mitglieder der Zeitbörse Logis zur Verfügung stellen Veräußerungen unter Fremden (Mietverhältnis) und anstelle Mietzinszahlungen Zeitgutschriften für nachbarschaftliche Leistung erhalten. Ausgenommen sind pflegerische und betreuerische Leistungen. Diese Vereinbarung hat mietrechtliche und arbeitsrechtliche Bestandteile. Wenn die logisgebende Person Eigentümer/in des Mietobjektes ist, handelt es sich um ein Hauptmietverhältnis, wenn die logisgebende Person selbst Mieter/in ist, handelt es sich um ein Untermietverhältnis, welches der Zustimmung der Eigentümer- bzw. der Vermieterschaft der Liegenschaft bedarf. Neben dem erklärten Vereinbarungsziel, Wohnraum gegen Dienstleistungen zu tauschen, wird eine soziale Begegnung zwischen den Generationen und damit Förderung der Sozialkompetenz ermöglicht. Die logisgebende Person überlässt der logisnehmenden Person zu Wohnzwecken Zimmer mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten Wohnfläche von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss Quadratmetern in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen seinLiegenschaft: Adresse: PLZ und Ort: Stockwerk, Wohnungsnummer: Eigentümer/in: • Mietzins, nachbarschaftliche Leistungen Anzahl Stunden des Engagements: als Regel gilt üblicherweise monatlich eine Stunde Enga- gement pro Quadratmeter genutzter Wohnfläche. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt Die logisnehmende Person leistet für das Quadratmeter grosse Zimmer, folgende Anzahl Stunden innerhalb der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte Zeitbörse: Das zeitliche Engagement wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.Zeitbörse abgerechnet.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit einer vollen Gegen- leistung Durch die private Nutzung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem GebäudeVereinsheims soll es BürgerInnen ermöglicht werden, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig in einem geeigneten Raum Feierlichkeiten durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da Die Nutzung der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen Räumlichkeiten verpflichtet den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten sollMieter zu einem sachgerechten und schonenden Umgang mit dem Vereinseigentum. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX TelefonMieter: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) TelefaxAnschrift: (02133) 24 48 27 Geburtsdatum: Telefonnummer E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx Veranstaltungstag: Art der Veranstaltung: Anzahl der Personen: 1.FC Wacker Plauen Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 XXXXXXXX • Xxxxxx xxxx@xxxxxx-xxxxxx.xx Mobil 1: Xxxxxxxx 00 00 00 WebXxxxxxxx (Verantwortlicher Gastronomie) – 0000 000 0000 Mobil 2: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx (1.Vorstand) – 0178 47 99 193 Der Mieter hat die nachfolgenden Mietvertragsbedingungen akzeptiert und sich durch die geleistete Unterschrift einverstanden erklärt. Datum, Unterschrift vom Mieter/in Datum, Unterschrift vom 1. FC Wacker Plauen Das Mietverhältnis beginnt am Die Räumlichkeiten sind spätestens am gegen wieder gereinigt an den Verein zu übergeben. Die Schlüsselübergabe erfolgt am Uhrzeit Die Schlüsselrückgabe erfolgt am Uhrzeit Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmenVerlust der übergebenen Schlüssel, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für trägt der Verursacher die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht Kosten für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmenAustausch der Schließanlage. Es muss Das Vereinsheim samt Inventar (Vereinsheim, Biergarten, Küche, Toilettenanlage) wird dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden Mieter für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers oben genannten Zeitraum zum Mietzins in Höhe von dem Vertrag zurückzutreten100 Euro vermietet. Hierdurch In den Wintermonaten (Oktober bis Xxxx) wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht zudem eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem GrundstückskaufvertragEnergiekostenpauschale in Höhe von 25 Euro erhoben. Der Verkäufer Mietzins ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in 2 Wochen vor der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet Veranstaltung auf das nachfolgende Konto zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegtüberweisen: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen DenkmalseigenschaftStornierung der Anmietung ist bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt Andernfalls fällt eine Ausfallentschädigung in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa 50 Euro an. Zum Ausschmücken dürfen weder Schrauben noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt Nägel angebracht werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat Musikgeräte und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer -anlagen dürfen innerhalb des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt Vereinsheimes betrieben werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, dabei ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass störende Musikgeräusche nicht nach außen dringen. Eventuelle Forderungen der Vertreter sich GEMA sind vom Betreiber der Musik zu zahlen. Das Mitbringen und Zünden von Feuerwerkskörpern ist verboten. Das Poltern ist auf dem Vereinsgelände nicht gestattet. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Gäste oder sonstigen Dritten verursachten Sachschäden während der Mietzeit und befreit den Eingang 1.FC Wacker Plauen von allen Schadenersatzansprüchen, die in dem Zusammenhang mit der ordnungsgemäßenVeranstaltung in dem Vereinsheim geltend gemacht werden. Eine Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen das Vereinsheim jederzeit betreten. Die Reinigung des Vereinsheims hat in Eigenleistung zu erfolgen. Die Räumlichkeiten sind in dem Zustand zu übergeben, d.in denen sie vorgefunden wurden. Der Vermieter wird dieses bei der Abnahme kontrollieren. Der Mieter hat vor Vertragsabschluss das Vereinsheim mit Küche, Flur, Toilettenanlage und Terrasse besichtigt und erkennt den Zustand als Vertragsgemäß an. In den gesamten vermieteten Räumlichkeiten besteht ein striktes Rauchverbot. Das Rauchen im Außenbereich ist erlaubt, entsprechende Aschenbecher sind vom Mieter bereitzustellen. Gegenstände, die in dem Vereinsheim unbeaufsichtigt liegen und durch Einbruch oder Diebstahl entwendet werden, sind durch den Vermieter nicht versichert. Der angefallene Müll ist vom Mieter auf eigene Kosten zu entsorgen. Fahrzeuge sind ausschließlich außerhalb des Sportgeländes zu parken. Das Befahren und Parken auf dem Gelände ist nicht gestattet. Alle Wege zum oder am Vereinsheim sind freizuhalten. Abweichend von den obigen Vertragsbedingungen wird folgendes vereinbart:

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Samples: Mietvertrag Vereinsheim 1.fc Wacker Plauen Für Vereinsmitglieder

Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers dar. Es werden beschrieben Der Servicer ist ein Partnerunternehmen der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäudeauxmoney GmbH (nachfolgend: „auxmoney“), der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenInternet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx (bzw. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefonxxx.xxxxxxxx.xxx) einen Online- Kreditmarktplatz betreibt (nachfolgend: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder UnterlassenMarktplatz, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 Auftraggeber ist als Anleger registrierter Kunde von auxmoney. Auf dem Marktplatz können Kreditsuchende (nachfolgend: „Kreditsuchende“ oder „Darlehensnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (nachfolgend: „Kreditprojekte“) einstellen. Anleger können Finanzierungsgebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Anlegergebote zur Kreditprojektfinanzierung vor, kommt ein Kreditprojekt zustande. auxmoney bemüht sich dann für den Kreditsuchenden auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrages um die Vermittlung eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. §491 BGB greift mit einer kreditgebenden Bank. Schließt die kreditgebende Bank mit einem Kreditsuchenden einen Darlehensvertrag, werden die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Forderungen von der kreditgebenden Bank an die am Kreditprojekt beteiligten Anleger – anteilig, jeweils in Höhe ihres Finanzierungsgebotes – jeweils auf Basis eines gesondert abzuschließenden Vertrags über den Verkauf Auf Grund der Natur des dem zuvor dargestellten Forderungsverkauf an Anleger zugrundeliegenden Geschäftsmodells (mehrere Anleger erwerben jeder jeweils eine Teilforderung einer Darlehensforderung) ist stets nur eine einheitliche Ausübung der mit einem Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung erworbenen Rechte durch alle Anleger, die an einem Kreditprojekt beteiligt sind, möglich. Die Übertragung von Gestaltungsrechten (wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) ist nicht einGegenstand des Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung. Nach dem Erwerb durch Anleger erfolgt daher der Forderungseinzug, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % die Forderungsverwaltung und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern Hinblick auf gekündigte Darlehensforderungen – sofern keine anderweitige Forderungsverwertung für den Auftraggeber durch die kreditgebende Bank nach Maßgabe des Vertrags über den Verkauf und die Abtretung einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kannzukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht erfolgt – das Inkasso für jeden Anleger, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages und zwar für alle von einem Notar am Ort Anleger über den Marktplatz aus Darlehensverträgen erworbenen Forderungen, ausschließlich durch ein Dienstleistungsunternehmen – den Servicer –, nach Maßgabe von gesondert zwischen jedem Anleger und dem Servicer zu schließenden Servicingverträgen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren der Servicer und der Auftraggeber was folgt: Hinweis: Der Auftraggeber wird besonders auf die Regelungen zum Widerrufsrecht in §14, zu den vertraglich geschuldeten Leistungen des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt Servicers in §1, zu der Vertretung vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung in §5, zu den dem Servicer im Rahmen des nicht Erschienenen durch einen vertragsgegenständlichen Forderungseinzugs, der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmachtvertragsgegenständlichen Forderungsverwaltung und des vertragsgegenständlichen Inkasso (§6 Absatz (1)) erteilten Ermächtigungen (gewillkürte Prozessstandschaft) und Vollmachten in §7 Absätze (1), (2) und (3), zum Kündigungsrecht in §11 und zum Vertragsschluss in §12 hingewiesen wird. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch Auftraggeber sollte diese vorgenannten Regelungen besonders aufmerksam lesen und diesen Servicingvertrag speichern, weil eine personenbezogene Speicherung dieses Servicingvertrages beim Servicer für den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.Auftraggeber nicht erfolgt.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen AKZENTA Immobilien widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessenten und der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Fremden Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes. § 1 Art der Tätigkeit Die Tätigkeit umfasst die Vermittlung oder den Nachweis von Grundstücken, Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerberaumvermietungen. Irrtum, Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die AKZENTA Immobilien erteilt wurden. AKZENTA Immobilien ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden. § 2 Maklervertrag Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder mehreren Angeboten/Offerten von AKZENTA Immobilien Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit einer vollen Gegen- leistung uns oder dem Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit dem Empfang des Käufers darAngebots/der Offerte – per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise – treten diese AGB in Kraft. § 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch) Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch AKZENTA Immobilien ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn AKZENTA Immobilien bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es werden beschrieben genügt, wenn die Tätigkeit von AKZENTA Immobilien zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Verkauf eines Grundstücks Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit oder ohne aufstehendem Gebäudedem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung verdient und fällig. Sie ist bei Vertragsabschluss zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des abgeschlossenen Courtagevereinbarung (sog. BauträgervertragProvisionsver- einbarung) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungoder, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigsofern nichts anderes vereinbart ist, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt nach der im Grundbuch eintragungsfähigen Angebot/Offerte festgelegten Courtage. Sofern weder eine Courtagevereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 4 AGB. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss. Der Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch AKZENTA Immobilien der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Die Courtage ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangenObjekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenDer Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der Käufer bei zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der gleichen BankVertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, bei in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der Verkäufer finanziert den Anfechtungsgrund gesetzt hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmtzum Schadenersatz verpflichtet. 00000 XXXXXXXX Telefon: § 4 Höhe der Courtage (02133Provision) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn Die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht den Kauf/Erwerb von Haus- und Grundbesitz beträgt für den Käufer 5,25% des Gesamtkaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Bei der Vermietung von Gewerbeflächen ist der Mieter verpflichtet eine Courtage in Höhe von drei Brutto- Monatsmieten (= Netto-Monatsmiete + Betriebs- und Heizkosten) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Bei Abschluss von Pachtverträgen ist der Mieter verpflichtet eine Courtage in Höhe von drei Brutto- Monatsmieten (= Netto-Monatsmiete + Betriebs- und Heizkosten) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Bei der Vermittlung eines Vorkaufsrechtes ist der Berechtigte verpflichtet, 1% des Verkehrswertes des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes weitere 2% des Kaufpreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Erfolgt aufgrund des Nachweises von AKZENTA Immobilien der Erwerb eines Objektes im Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber eine Courtage in Höhe von 6,09% des gezahlten Versteigerungserlöses inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen oder eine dem käuflichen Erwerb gleichwertige Vereinbarung geschlossen wurde. Bei Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes beträgt die Courtage 3% vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins. Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalbarwert der Rente). § 5 Mehrwertsteuer Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. § 6 Nebenabreden Nebenabreden zu den Angeboten von AKZENTA Immobilien bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. § 7 Vertraulichkeit der Angebote Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag aufzu- nehmenzustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß § 4 AGB an AKZENTA Immobilien zu zahlen. § 8 Doppeltätigkeit, Verweispflicht AKZENTA Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch AKZENTA Immobilien mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Xxxxxx zu verweisen. § 9 Mitteilungspflicht Xxxxxx ein Vertragsabschluss über ein durch AKZENTA Immobilien als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und besteht Anspruch auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutretenAnwesenheit bei Vertragsabschluss. Hierdurch wird § 10 Verzug Sollte der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist Auftraggeber mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber Zahlung der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder Maklercourtage in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbarenVerzug geraten, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 ihm gemäß §1 Abs. 1 BGB)Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.A. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann § 11 Haftung Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und anderenfalls als verweigert gilt (grobe Fahrlässigkeit. § 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 so- wie § 1 Ziffer 2 LRV. § 1 Sperrung bzw. Entsperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 11 Ziffer 6 und 11 LRV) Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer vollen Gegen- leistung Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) Transportkunden und der Verkauf eines ErbbaurechtesAbwicklung einer Sperrung bzw. Ein Grundstückskaufvertrag Entsperrung durch den Netz- betreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 2 Steuer- und Abgabenklausel (zu § 8 Ziffer 7 und Ziffer 12 LRV) § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Rege- lung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungauf die Mehrkosten beschränkt, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Verkaufser- lös als Grundlage Netznut- zung in kWh oder in kWh/h). Mit der Alterssicherung dientneuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich- rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kos- tenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber ange- rechnet. Daher ist Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Anpassung spätestens im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenRahmen der Rechnungsstellung informieren. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigBei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenanderen öffentlich-rechtlichen Abga- ben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass nur der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden ver- pflichtet ist. § 3 Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 8 Ziffer 9 und Ziffer 12 LRV) Der Anspruch des Transportkunden auf eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befrei- ung von der Konzessionsabgabe ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenausgeschlossen, wenn der Käufer Transportkunde nicht inner- halb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entspre- xxxxxxx Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. § 4 Gesonderte Entgelte (zu § 8 Ziffer 3 Satz 2 LRV) Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Markt- lokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschrei- tung der Leistungswerte, die bei der gleichen BankBerechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wur- den, bei der der Verkäufer finanziert hat, wird die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt Überschreitung mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmenregulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. § 5 Abrechnungszeitraum (zu § 9 Ziffer 2 LRV) Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, um ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. § 6 Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn § 9 Ziffer 16 LRV) Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek Abrechnung eine rechnerische Ab- grenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht Rahmen einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGBturnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und einer Schätzung heranzieht. § 7 Einzelheiten zur Abrechnung der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk Entgelte (zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB9 Ziffer 16 LRV). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers darFortsetzungsanträge werden über die Leitung der jeweiligen Hochschule bzw. Es werden beschrieben bei Gemein- schaftsanträgen über die Leitung(en) der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertragjeweiligen Hochschule(n) und die Leitung(en) der Verkauf außeruniversitären Forschungseinrichtung(en) eingereicht (Unterschrift(en) der Antragstel- lenden). Deutlich herauszustellen ist, welcher Antragstellende die Federführung (Koordina- tion) übernimmt. Dieses Muster soll bei der Erstellung eines ErbbaurechtesFortsetzungsantrags unterstützen. Ein Grundstückskaufvertrag ist Die grau ge- setzten Passagen stellen Erläuterungen und Platzhalter für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungdie Angaben dar, da oft während die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages schwarz gedruckten Texte im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenAntrag erhalten bleiben. Sämtliche Grundstückskaufverträge Die formalen Vorgaben für Antragsunterlagen sind beurkundungspflichtigzu beachten und zwingend einzuhalten. Die Antragsmuster sind zu verwenden. • Antragssprache ist in der Regel Deutsch. • Anträge dürfen (ohne Deckblatt, da Inhaltsverzeichnis und Anhänge) einen Umfang von ins- gesamt max. 150 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. • Schrifttyp Arial (Microsoft Word 2010 oder höher / frei verfügbares Textverarbeitungs- programm), Xxxxxxxxxxxx 00 pt, 1,5-facher Zeilenabstand, Seitenränder je mind. 2 cm, einseitig bedruckt. (Sollen andere Textverarbeitungs-Programme / Arial-Varianten zur Erstellung der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag Antragsunterlagen verwendet werden, muss dies im einzelnen besprochen wirdVorfeld durch die LOEWE-Geschäftsstelle schriftlich genehmigt werden.) • Graphiken und Tabellen sind in einer lesbaren Schriftgröße darzustellen. • Beigefügte Interessenbekundungen der Unternehmen/Praxispartner (Letters of Intent): Verkleinerungen der Briefseiten auf DIN A 5 sind zulässig, möchte ich anhand sofern die Lesbarkeit gewähr- leistet ist. • Angabe von einzelnen Beispielen darauf hinweisenSeitenzahlen. Die Antragsunterlagen, dass nur die zusätzlichen Excel-Dateien sowie eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer Liste mit max. fünf geeig- neten Fachgutachtenden sind der LOEWE-Geschäftsstelle digital zu übermitteln (separate PDF-Dateien ohne Zugriffsbeschränkungen) und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist müssen bis zu der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen Ausschreibung angegebenen Ausschlussfrist eingegangen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder Bis zu einer Größe von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch insgesamt 25 MB können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt sie per E-Mail an XXXXX@XXXX.Xxxxxx.xx eingereicht werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hatFür Anträge, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 diese Größe überschreiten, kann über diese E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, -Adresse ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10Upload-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt Link angefordert werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist Außerdem sind die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung (gemäß § 912 BGBungebunden, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hatLochung am linken Rand) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, postalisch einzureichen unter folgender Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,: Zeitraum: 01.##.20## €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.31.##.20##

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden Im städtebaulichen Vertrag will der Senat sich bei Weiterverkäufen absichern, indem nach § 25 der Erwerber ausreichend nachweisen muss, dass er „die nach dem Zweck dieses Vertrages und für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderliche Eignung, Erfahrung, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Reputation besitzt.“ Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Erwerbers kann die Vorlage eines Bonitätsnachweises sowie die Beibringung ergänzender Sicherheitsleistungen, insbesondere Bankbürgschaften, vom Senat gefordert werden. Frage 8: Welche Bonitätsnachweise sowie Beibringung ergänzender Sicherheits- leistungen, insbesondere Bankbürgschaften, wird der Senat sich von der Adler Group und Consus Real Estate vorlegen lassen, bevor er den städtebaulichen Vertrag unterzeichnet? Falls keine derartigen Absicherungen erfolgen sollen: Weshalb nicht? Frage 9: Ist für den Senat die Reputation der Adler Group ausreichend nachgewiesen? Frage 10: Hat der Senat ein Gutachten über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vorhabenträgerin eingeholt bzw. wird er jetzt ein Gutachten (erneut) einholen? Wenn nein: Weshalb nicht? Frage 11: Wurden das Patronat und die Ausfallbürgschaft voll umfänglich und spätestens bis zum 4.8.21 überreicht (s. S. 45 städtebaulicher Vertrag)? Falls nein: Was folgt daraus? Frage 12: Hat der Senat den städtebaulichen Vertrag bereits unterzeichnet? Wenn ja: Wann? Wenn nein: Was passiert mit einer vollen Gegen- leistung dem Angebot der Consus, das laut städtebaulichem Vertrag nur bis zum 30. November 2021 bindend war und danach erlischt? Falls das Datum geändert wurde: Welche weiteren Änderungen im städtebaulichen Vertrag wurden bisher nicht veröffentlicht? Vorbemerkung: Consus bzw. die Adler Group ist seit den Anschuldigungen des Käufers darShort Sellers Xxxxxx Xxxxxxx am 6. Oktober erneut in die Schlagzeilen geraten. Es werden beschrieben bestehe der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- Verdacht des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen BankBilanzbetrugs, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmtBaFin sind 14 Hinweise eingegangen. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten Zahlungsverpflichtungen würden nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kaufobjektes Konzerns stehe in einem Bergbauabbaugebiet zu informierenFrage. Klären Sie bitte mit Zudem könnte eine Übernahme durch Vonovia und damit ein neuer Share Deal drohen. Frage 13: Welche Informationen über eine Übernahme von Consus bzw. der Adler Group durch Vonovia sind dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegtSenat bekannt? Falls dem Senat keine Informationen vorliegen: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider EhegattenWird er diesen Pressemeldungen nachgehen? Falls nein: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.Weshalb nicht?

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV X) vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 9 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer vollen Gegen- leistung Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)/einer Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) Transportkunden und der Verkauf eines ErbbaurechtesAbwicklung einer Sperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 9 zum LRV. Ein Grundstückskaufvertrag § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungauf die Mehrkosten beschränkt, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Entnahmestelle oder nach Umfang der Verkaufser- lös als Grundlage Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der Alterssicherung dientneuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Daher ist Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Anpassung spätestens im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenRahmen der Rechnungsstellung informieren. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigBei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenanderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass nur der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenausgeschlossen, wenn der Käufer bei Transportkunde nicht innerhalb der gleichen Bank, bei Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Bei SLP-Entnahmestellen darf der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn Netzbetreiber für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht Rahmen einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGBturnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne des § 21b Abs. 2 EnWG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zueiner Schätzung heranzieht. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmenAls rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt Anschlussnutzer, der zur Selbstablesung aufgefordert wurde, die Daten innerhalb der Frist des DVGW-Regelwerkes übermittelt (§ 1365 BGBderzeitige Frist nach dem 3. Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685: 21 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum). Der § 1365 BGB greift Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang Verwendung dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.Daten verpflichtet.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden Für den Versicherungsbaustein wird keine separate Bestätigung erstellt, deshalb haben wir für Sie die relevanten Informationen zusam- mengefasst. Ihr Versicherungspaket umfasst folgende Versicherungsarten: • Kfz-Haftp flichtversicherung (Versicherungssumme 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Für Perso- nenschäden max. 15 Mio. EUR je geschädigter Person und Ereignis) • Schutzbriefleistungen (Soforthilfe im Falle einer Panne, eines Unfalls oder eines Diebstahls) • Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoversicherung (die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall entnehmen Sie der Vereinbarung im Leasingvertrag) • GAP-Deckung (Schutz vor finanziellen Folgen nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Fahrzeugs, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) Die Vertragsgrundlagen sind: • der Leasingvertrag, • der zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber abgeschlossene Rahmenvertrag und • die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Link: Xxxxxxxx.xx/X0XX/Xxxxxx Es kann stets nur das gesamte vorstehende Paket abgeschlossen werden. Ein Teilabschluss bzw. eine Teilkündigung ist nicht möglich. Die Höhe der Selbstbeteiligung richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Umfang und ist dem Leasingvertrag zu entnehmen. Sofern in Folgejahren in Neugeschäftstarifen des Versicherers Leistungsverbesserungen eingeführt werden, gelten diese auch für Ihren Versicherungsvertrag. Eine Einsicht in den Rahmenvertrag dürfen wir Ihnen nicht gewähren. Der Leasinggeber ist Versicherungsnehmer. Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgt auf den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer tritt mit einer vollen Gegen- leistung des Käufers darAbschluss dieses Versicherungspakets dem Gruppenversicherungsvertrag bei. Die Versicherungsprämien für das Leasingobjekt sind Bestandteil Ihrer monatlichen Leasingrate und sind im Leasingvertrag ange- geben. Die Höhe Ihres Beitrags richtet sich nach der Baureihe und der Motorisierung Ihres Leasingfahrzeugs. Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System (Abschnitt I und Anhang 1 AKB), zur Typklasse (Abschnitt J.1 und Anhang 3 AKB), zur Regionalklasse (Abschnitt J.2 und Anhang 4 AKB) und zu Tarifgruppen (Anhang 5 AKB) finden bei der Beitragsberechnung keine Anwendung. Wenn Sie einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, können Sie ohne Versicherungsschutz sein. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Abschnitt C AKB und Ihrem Versicherungsantrag. Es werden beschrieben können nicht alle denkbaren Fälle versichert werden. Deshalb sind einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, zum Beispiel, wenn Sie vorsätzlich einen Schaden herbeiführen oder an einem genehmigten Rennen teilnehmen. Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Zu den Ausschlüssen siehe AKB A.1.5, A.2.9, A.3.10, A.4.12, A.5.6 und A.6.8 sowie in A.1.5.10 der Verkauf eines Grundstücks ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit? Welche Folgen kann es haben, wenn Sie diese Pflichten verletzen? Welche Pflichten Sie während der Vertragslaufzeit bei Gebrauch des Fahrzeugs haben, ergibt sich aus Abschnitt D AKB. Beispielsweise dürfen Sie nur mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch erforderlichen Fahrerlaubnis fahren und das Fahrzeug nur zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages dem im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenVersicherungsvertrag angegebenen Zweck verwenden. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigVerletzen Sie eine dieser Pflichten, da können Sie je nach Schwere Ihres Verschuldens den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. <Template_ID> Sitz der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag Gesellschaft: Opel Bank S.A., 2 Boulevard de l’Europe, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxx | Registergericht der Opel Bank S.A. (Aktiengesellschaft französischen Rechts), Poissy: 562 068 684 R.C.S. Versailles, Frankreich | Président du conseil d’administration (Vorsitzender des Verwaltungsrats): Xxxxxxx Xxxxx, Directeur Général (Generaldirektor): Xxxxxxxxx Xxxxx Welche Pflichten haben Sie im einzelnen besprochen wirdSchadenfall? Welche Folgen kann es haben , möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten wenn Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen diese Pflichten verletzen? Welche Pflichten Sie im Grundbuch gelöscht sindSchadenfall haben, ergibt sich aus Abschnitt E AKB. Zu- sätzlich muss Beispielsweise müssen Sie uns jeden Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Dieser Pflicht kommen Sie nach, indem Sie die Schadenabteilung Ihres Leasinggebers informieren. Außerdem müssen Sie alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungsp flicht erforderlich ist. Darüber hinaus haben Sie stets den Weisungen des Schadensmanagements Folge zu leisten, insbesondere welche Partnerwerkstatt in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen seinAnspruch zu nehmen ist. Auf Verletzen Sie eine dieser Pflichten, können Sie je nach Schwere Ihres Verschuldens den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der iVersicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über Schadenfall wenden Sie sich daher bitte unverzüglich an die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert hat, die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Schadenabteilung Ihres Leasinggebers: Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 +00 00 000 000 000 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). xxx@xxxxxxxx.xx Im Güterstand der Gütertrennung greift Schadenfall ist die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht einEinreichung einer aussagekräftigen Schadenanzeige erforderlich. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werdenDiese finden Sie unter folgendem Link : Xxxxxxxx.xx/X0XX/Xxxxxx Der Versicherungsschutz beginnt, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da sobald Ihnen das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen Leasingobjekt übergeben worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in Das Ende des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Bestimmungen der Vertretung AKB, zum Beispiel bei vorzeitiger Kündigung oder bei Wegfall des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne VertretungsmachtWagnisses. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag Versicherungs- schutz endet jedoch spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Leasinggeber. Unter Ziffer 7 dieses Produktinformationsblattes ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf von zwei Wochen beschrieben. Daneben können Sie oder der Versicherer den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist beispielsweise nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abseinem Schadenfall möglich. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.Einzelheiten entnehmen Sie bitte Abschnitt G AKB.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden Spier stellt Aufbauten für LKW, Anhänger , Chassis sowie Aufbauten für Lieferfahrzeuge im weiteren Sinne her. Hierbei werden von Spier selbst entwickelte oder durch Spier von Seiten Dritter exklusiv erworbene technische Neuentwicklungen, technisches Wissen, Know -how jeglicher Art und neue Fertigungstechniken sowie Produkte und Zubehör ( im Folgenden: vertrauliche Information) verwendet. Spier beabsichtigt, mit einer vollen Gegen- leistung dem Vertragspartner eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung einzugehen. Innerhalb dieser Geschäftsbeziehung wird der Vertragspartner Kenntnis von den vorstehend als vertrauliche Informationen definierten Fakten erhalten. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes: Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen, die dem Vertragspartner im Rahmen der geschäftlichen Beziehung oder eines Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände bekannt werden, insbesondere über Geschäftsabsichten, Geschäftsverbindungen, Kundenbeziehungen, Produktionsmethoden, Produktentwicklungen, Know-how, sonstige Erkenntnisse, Anfrage - und Angebotsunterlagen, Daten jeglicher Art, wie Muster, Zeichnungen, Computersimulationen, Fahrzeugteile, -komponenten und Komplettfahrzeuge; unabhängig davon, auf welchem Wege diese Informationen erlangt worden sein sollten, sei es schriftlich, im Rahmen von Gesprächen , in digitaler Form oder auf sonstige Weise. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Dateien sowie schriftliche Aufzeichnungen mit vorstehendem Inhalt vor dem Zugriff durch Dritte, ins- besondere auch Subunternehmer und deren Subunternehmer pp. und Betriebsangehörige, die nicht mit der Abwicklung der Vereinbarungen zwischen Spier und dem Vertragspartner betroffen sind, zu schützen. Der Vertragspartner wird sämtliche vertrauliche Informationen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung verwenden Der Vertragspartner wird die erhaltenen Informationen nur solchen Mitarbeitern/ innen zugänglich machen, die er für die Zwecke der Ausführung der gemeinsamen Geschäftsbeziehung benötigt. Er wird diese Mitarbeiter / innen in gleichem Umfange wie sich selbst zur Geheimhaltung verpflichten, und zwar auch über die Zeit nach Beendigung des Käufers darDienstverhältnisses zum Vertragspartner hinaus. Es werden beschrieben Der Vertragspartner wird die Verpflichtung der Verkauf eines Grundstücks mit oder Mitarbeiter in geeigneter Form dokumentieren und Spier nachweisen. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die betreffende Information nachweislich zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Vertragspartner allgemein bekannt ist, die Information ohne aufstehendem Gebäudeeine Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung durch den Vertragspartner allgemein bekannt wird, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie Vertragspartner die Information bereits unabhängig von der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) und der Verkauf eines Erbbaurechtes. Ein Grundstückskaufvertrag ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tung, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dient. Daher ist die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführen. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtig, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisen, dass nur eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch Zusammenarbeit rechtmäßig von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeiden, wenn der Käufer bei der gleichen Bank, bei der der Verkäufer finanziert Dritten erwor ben hat, die Darlehen aufnimmt Information nachweislich von dem Vertragspartner, unabhängig von der Kenntniserlangung der Information durch Spier, entwickelt wurde oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt Information aufgrund richterlicher oder behördlicher unmittelbar vollziehbarer Verfügung oder aufgrun d gesetzlicher Anordnung herausgegeben werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch In diesem Fall wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kannVertragspartner Spier unverzüglich über die Aufforderung zur Herausgabe infor mieren. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zustehtmöglich, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung abVertragspartner darauf hinge wirkt, dass das Kaufobjekt nicht einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt Spier noch die Möglichkeit zur Intervention gegeben wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGB, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand Falle der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht einVeräußerung oder sonstigen Übertragung seines Unternehmens oder Teilen davon wird der Vertragspartner den Übernehmer seinerseits zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verpflichten. Weiterhin sollte darauf hingewirkt Auf dem gesamten Betriebsgelände von Spier, einschließlich sämtlicher Räumlichkeiten ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung Bild - und Tonaufnahmen oder digitale Aufzeichnungen jeglicher Art zu fertigen. Sämtliche dem Vertragspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich genutzt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirktum die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Jede anderweitige Nutzung, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerbengleichgültig zu welchen Zwecken, ist es ratsamuntersagt. Kommt es, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht gleichgültig aus welchen Gründen, zur Beendigung der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbarenGeschäftsbeziehung, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden könnensind sämtliche dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Produktbeschreibungen usw. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kannzu. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schriftstücke, wird er vertre- ten. Dies geschieht Dateien und ähnliches, die aufgrund einer Vollmachtgesetzlichen Verpflichtung, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden istz. B. aus steuerlichen Gründen, zwingend aufzubewahren sind; s ie werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht herausgegeben. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt Soweit vertrauliche Informationen in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne VertretungsmachtDatenbanken abgespeichert sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag Die Löschung ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf Spier zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.bestätigen.

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Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferanten- rahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer vollen Gegen- leistung Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) Transportkunden und der Verkauf eines ErbbaurechtesAbwicklung einer Sperrung bzw. Ein Grundstückskaufvertrag Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sons- tige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungauf die Mehrkosten beschränkt, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet wer- den können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Ab- gabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden oder der Verkaufser- lös als Grundlage der Alterssicherung dientvom Netzbetreiber angerechnet. Daher ist Der Netzbe- treiber wird den Transportkunden über die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Anpassung spätestens im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenRahmen der Rechnungs- stellung informieren. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigBei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenanderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass nur der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenausgeschlossen, wenn der Käufer Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkun- den unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit ei- nem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderent- gelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inan- spruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der gleichen BankBerechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und An- schlussnutzer vereinbart wurden, bei der der Verkäufer finanziert hat, wird die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt Überschreitung mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmenregulären Netzentgelt des Netzbe- treibers abgerechnet. Da der Netzbetreiber das rollierende Ableseverfahren anwendet, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn ist Abrechnungszeitraum im Sinne von § 9 Ziffer 2 LRV der Zeitraum der vor der jeweiligen Ablesung vergangenen zwölf Monate. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht Rahmen einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGBturnusmäßigen Able- sung durchführen, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der An- schlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und einer Schätzung heranzieht. Einzelheiten zur Abrechnung der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zu. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk Entgelte (zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmen, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB9 Ziffer 16 LRV). Der § 1365 BGB greift nicht ein, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer Vollmacht, die vor Abschluß des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden ist. Eine weitere Möglichkeit zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Vorbemerkung. Grundstückskaufverträge stellen Veräußerungen unter Fremden mit Diese Anlage 4 enthält die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers zum Lieferantenrahmenvertrag (Gas) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 10) der Gasnetzbetreiber vom 29.03.2018 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 10 sowie § 1 Ziffer 2 LRV. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer vollen Gegen- leistung Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) bzw. der Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) auf Anweisung des Käufers dar. Es werden beschrieben der Verkauf eines Grundstücks mit oder ohne aufstehendem Gebäude, der Verkauf einer Eigentumswohnung sowie der Verkauf eines noch zu errichtenden Gebäu- des (sog. Bauträgervertrag) Transportkunden und der Verkauf eines ErbbaurechtesAbwicklung einer Sperrung bzw. Ein Grundstückskaufvertrag Entsperrung durch den Netzbetreiber ergeben sich aus der Anlage 8 zum LRV. § 8 Ziffer 7 LRV gilt nicht, soweit die Steuern, andere öffentlich-rechtliche Abgaben oder sonstige erhobene Abgaben und Umlagen nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelung der Weitergabe entgegensteht. Die Weitergabe ist für sämtliche Beteiligten von großer wirtschaftlicher Bedeu- tungauf die Mehrkosten beschränkt, da oft die Ersparnisse eines ganzen Berufslebens eingesetzt nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältnis zugeordnet werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Marktlokation oder nach Umfang der Verkaufser- lös als Grundlage Netznutzung in kWh oder in kWh/h). Mit der Alterssicherung dientneuen oder geänderten Steuer, anderen öffentlich-rechtlichen Abgabe oder sonstigen erhobenen Abgabe und Umlage korrespondierende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderen Steuer – werden vom Netzbetreiber angerechnet. Daher ist Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über die Vorbereitung und die Gestaltung sowie die Durchführung des Grundstückskauf- vertrages Anpassung spätestens im Interesse sämtlicher Vertragsbeteiligten besonders sorgfältig durchzuführenRahmen der Rechnungsstellung informieren. Sämtliche Grundstückskaufverträge sind beurkundungspflichtigBei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern, da der öffentlich bestellte Notar als unparteiischer Amtswalter zwischen den Beteiligten für deren wechselseitige Absi- cherung Gewährleistung bieten soll. Bevor ein Grundstückskaufvertrag im einzelnen besprochen wird, möchte ich anhand von einzelnen Beispielen darauf hinweisenanderen öffentlich-rechtlichen Abgaben oder sonstigen erhobenen Abgaben und Umlagen ist § 8 Ziffer 7 LRV so zu verstehen, dass nur der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkunden verpflichtet ist. Der Anspruch des Transportkunden auf eine gewissenhafte Vorbereitung des Kauf- vertrages eine sichere Abwicklung des Kaufvertrages für Verkäufer und Käufer gewährleisten kann. Grundlage eines jeden Grundstückskaufvertrages niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe ist der von dem Notar festzustellende Grundbuchinhalt. Beachten Sie bitte, dass die unterstrichenen Eintragungen im Grundbuch gelöscht sind. Zu- sätzlich muss in der eigens dafür vorgesehenen Spalte ein Löschungsvermerk eingetragen sein. Auf den Aufbau des Grundbuches sowie den Inhalt der im Grundbuch eintragungsfähigen Rechte wird am zweiten Vorlesungstag eingegangen. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass ohne eine vorherige Grundbucheinsicht ein Grund- stückskaufvertrag weder von dem Notar beurkundet noch von einem Makler vorbereitet wer- den sollte. Lediglich durch Einsicht in das Grundbuch können sinnvolle Vertragsverhandlungen geführt werden. Nur hierdurch erlangt man Kenntnis über die von dem Käufer zu übernehmenden oder von dem Verkäufer abzulösenden Belastungen sowie über sonstige Verfügungsbe- schränkungen des Verkäufers. Beispielweise kann man eine Grundschuldeintragung und hiermit verbundene Kosten vermeidenausgeschlossen, wenn der Käufer Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach § 8 Ziffer 9 Satz 4 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem Transportkunden unverzüglich mitteilen. Soweit und solange der Netzbetreiber für eine in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Marktlokation ein gesondertes Entgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV, § 30 Abs. 2 Nr. 8 GasNEV oder § 14b EnWG mit einem Anschlussnutzer vereinbart hat, der nicht zugleich Transportkunde ist, stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden für diese Marktlokation das in der Anlage 1 (Preisblatt) aufgeführte Sonderentgelt in Rechnung. Das Sonderentgelt gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV enthält das Entgelt für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netze. Bei Überschreitung der Leistungswerte, die bei der gleichen BankBerechnung des Sonderentgeltes nach § 20 Abs. 2 GasNEV zugrunde gelegt und zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer vereinbart wurden, bei der der Verkäufer finanziert hat, wird die Darlehen aufnimmt oder die bereits bestehenden Darlehen des Verkäufers übernimmt. 00000 XXXXXXXX Telefon: (02133) 46 036 o. 46 037 Xxxxxxxx. 00X (Xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx) Telefax: (02133) 24 48 27 E-Mail: xxxxx-xxxxxxxx@xxxxxxxx.xx 00000 XXXXXXXX • Xxxxxxxx 00 00 00 Web: xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx Bei Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerkes wird man Kontakt Überschreitung mit dem Zwangsversteigerungsgericht aufnehmen, um zu klären, welche etwaigen weiteren Gläubiger dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sind, da diese ebenfalls aus dem Kaufpreis abzulösen sind, auch wenn regulären Netzentgelt des Netzbetreibers abgerechnet. Bei SLP-Marktlokationen darf der Netzbetreiber für die beigetretenen Gläubiger keine Sicherungshypothek Abrechnung eine rechnerische Abgrenzung oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Grundbuch eingetragen ist (Dennoch benötigen Gläubiger zum Beitritt zu einem Zwangsver- steigerungsverfahren einen Vollstreckungstitel, der dem Schuldner, d.h. hier dem Verkäufer zugestellt werden muss). Sollte der Kaufpreis zur Abdeckung der durch das Kaufobjekt gesicherten Verbindlichkeiten nicht ausreichen, empfiehlt es sich, ein Rücktrittsrecht für den Käufer in den Vertrag aufzu- nehmen. Es muss dem Käufer hierdurch die Möglichkeit gegeben werden für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Löschungsunterlagen dem Notar nicht mit Treuhandauflagen vorliegen, die mithilfe des Kaufpreises erfüllt werden können, einseitig und auf Kosten des Verkäufers von dem Vertrag zurückzutreten. Hierdurch wird der Verkäufer schon im Vorfeld des Kaufvertrages gezwungen, mit seiner Bank zu klären, wie der fehlende Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und offenstehenden Verbindlichkeiten aus dem sonstigen Vermögen des Verkäufers abgedeckt werden kann. Sofern dem Verkäufer das eigengenutzte Kaufobjekt nicht mehr als zwei Jahre seit Abschluß des notariellen Ankaufsvertrages zu Eigentum zusteht, wird der etwaige Verkaufsgewinn ein- kommensteuerpflichtig (sog. Spekulationssteuer). Ansonsten (wenn keine Eigennutzung vor- liegt) besteht eine 10-jährige Spekulationsfrist. Die zweijährige Spekulationsfrist wird nicht nur unterbrochen durch den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, sondern auch durch ein Angebot auf Abschluß eines Grundstücks- kaufvertrages durch den Verkäufer an einen bestimmten Käufer sowie durch den Abschluß eines (beurkundungspflichtigen) Vorvertrages zu einem Grundstückskaufvertrag. Der Verkäufer ist weiterhin verpflichtet, über bauliche Mängel (z. X. Xxxxxxx, Feuchtigkeit, Rohrbrüche in der Vergangenheit, Holzbock im Dachgeschoß, wiederholte Überflutung, Mängel des Baugrundes, nicht ordnungsgemäße Statik), Bauverbote, behördliche Auflagen und die Lage des Kaufobjektes in einem Bergbauabbaugebiet zu informieren. Klären Sie bitte mit dem Bauamt der Stadtverwaltung ab, dass das Kaufobjekt nicht Rahmen einer Ge- nehmigungspflicht für bauliche Veränderungen unterliegt: Eine solche besteht insbesondere bei einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, bei einer Erhaltungssatzung sowie bei einer etwaigen Denkmalseigenschaft. Achten Sie bitte außerdem darauf, dass das zu verkaufende Grundstück nicht von einer bau- rechtlichen Veränderungssperre betroffen ist. Die Veränderungssperre sichert den künftigen Bebauungsplan für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Aufgrund einer Veränderungssper- re ist es nicht nur untersagt, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern, sondern auch erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen des Grund- stücks oder der Anlagen vorzunehmen. Insbesondere bei gewerblichen Kaufobjekten empfiehlt es sich zu klären, ob Bau- und Nut- zungsgenehmigungen entsprechend der tatsächlichen Nutzung vorliegen, da ansonsten Scha- densersatzansprüche für den Käufer wegen Nichtnutzbarkeit des Kaufobjektes bestehen. Weiterhin empfiehlt es sich, bei der zuständigen Stadtverwaltung Auskünfte einzuholen dar- über, ob das Kaufobjekt in einem Altlastenkatasterverzeichnis als Verdachtsfläche geführt wird. Schließlich ist unbedingt vor Abschluß eines Kaufvertrages zu klären, ob noch Er- schließungskosten für den Kaufgrundbesitz anfallen. Hierzu ist eine Vollmacht des Verkäu- fers bei der Stadtverwaltung vorzulegen, in der der Käufer bevollmächtigt wird, eine entspre- chende Bescheinigung der Stadtverwaltung über die Höhe von etwa noch fällig werdenden Erschließungskosten für bereits fertiggestellte Maßnahmen einzuholen. Der Käufer haftet nämlich nach dem Baugesetzbuch für die Zahlung von Erschließungsbeiträgen für bereits fertiggestellte, jedoch noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen als Eigentümer des Grundstückes. Auch zur Klärung der Frage, ob die vorhandenen Gebäude und die tatsächli- chen Nutzungen baurechtlich genehmigt worden sind, ist eine Vollmacht des Verkäufers bei der Stadtverwaltung vorzulegen. Weiterhin ist mit der Stadtverwaltung zu klären, ob Baulasten im Baulastenverzeichnis einge- tragen sind. Baulasten sind freiwillig von dem Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehör- de übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „zu einem das Grundstück betreffen- den Tun, Dulden oder Unterlassen“, die sich nicht schon aus baurechtlichen Ordnungsvor- schriften ergeben. Hierdurch kann das mit der Baulast belastete Grundstück beispielsweise dem begünstigten Grundstück erlauben, eine Grenzbebauung vor-zunehmen. Ohne solche Grenzbebauungsbaulast bedeutet dies für das belastete Grundstück spiegelbildlich, dass das belastete Grundstück neben der üblichen 3-m-Abstandfläche zu der Nachbarbebauung eine weitere Abstandsfläche von 3 m (somit insgesamt 6 m) Abstandsfläche zu dem Baukörper auf dem Nachbargrundstück, dem begünstigten Grundstück, einhalten muss. Weiterhin ist häufi- ger Inhalt einer Baulasteintragung, dass das belastete Grundstück sich verpflichtet, zugunsten eines benachbarten oder in der näheren Umgebung gelegenen Grundstückes Pkw-Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Hierdurch umgeht das begünstigte Grundstück die Verpflichtung, eine Stellplatzablösesumme an die jeweilige Stadt zahlen zu müssen. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bauver- waltungsamt der jeweiligen Gemeinde in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis dürfte jedoch entbehrlich sein bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung, da zum einen Baulasten lediglich von der gesamten Wohnungseigentü- mergemeinschaft bestellt werden können und zum anderen hier als Kaufobjekt wirtschaftlich lediglich die jeweilige Wohnung anzusehen ist und nicht die rechtlichen Beziehungen zu dem Nachbargrundstück derartig im Vordergrund stehen wie bei dem Erwerb beispielsweise eines Einfamilienhauses. Beachten Sie bitte, dass der Notar nicht verpflichtet ist, das Baulastenver- zeichnis einzusehen und diese Einsicht regelmäßig nicht vornimmt. Weiterhin kann die Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Klärung von tatsächlichen Ei- genschaften des Kaufobjektes von Bedeutung sein. Das Liegenschaftskataster weist insbesondere in der Liegenschaftskarte die tatsächlichen Ei- genschaften der Flurstücke und Gebäude aktuell nach. Durch Einsicht in die Liegenschafts- karte kann beispielsweise ein etwaiger Überbau durch Nachbarbebauung auf dem Kaufgrund- stück oder auch ein Überbau durch die Bebauung des Kaufgrundstückes auf dem Nachbar- grundstück festgestellt werden. Soweit ein Überbau zu dulden ist (gemäß § 912 BGBturnusmäßigen Ablesung durchführen, wenn der Eigentümer eines Grund- stücks Netzbetreiber, dessen Beauftragter oder ein Dritter im Sinne von § 5 MsbG die Räume des Anschlussnutzers zum Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leistet. Falls der Transportkunde oder der Anschlussnutzer dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig mitteilt, soll der Netzbetreiber diese bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Vorsatz Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut hat und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Wi- derspruch erhoben hat) steht dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer des überbauten Grundstücks eine Geldrente zueiner Schätzung heranzieht. Auf die Zahlung einer Überbaurente kann der Eigentümer des überbauten Grundstücks jedoch verzichten. Zu der Wirksamkeit eines solchen Verzichts auf eine Überbaurente ist jedoch die Eintragung eines Verzichtes auf eine Überbaurente im Grundbuch des überbauenden Grundstückes einzutragen. Ein Vermerk zu diesem Überbau- verzicht enthält jedoch auch das Grundstück des überbauten Grundstücks. Durch die Einsicht in das Liegenschaftskataster können somit in zuverlässigerer Form als durch Einsicht in das Grundbuch tatsächtliche Gegebenheiten des Kaufobjektes geklärt wer- den. Dem Notar gegenüber sind Geburtsdatum, Adresse, die Staatsangehörigkeit sowie der Fami- lienstand von Verkäufer und Käufer mitzuteilen. Der Notar wird von sich aus nachforschen, ob ein Verkäufer, der Alleineigentümer ist, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft lebt. Während bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft der Ehegatte einem Grundstücks- kaufzwingend zustimmen muss, muss im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Ehegatte des Verkäufers nur dann zustimmenAls rechtzeitig mitgeteilt gelten Ablesedaten, wenn der Verkäufer über sein geamtes oder sein wesent- liches Vermögen verfügt (§ 1365 BGB). Der § 1365 BGB greift nicht einAnschlussnutzer, wenn nach der Verfügung über das Grundstück bei einem größeren Vermögen (über 250.000,– €) 10 % und bei einem kleineren Vermögen (unter 250.000,– €) 15 % des vorherigen Vermögens bei dem Verkäufer verbleibt (BGH DNotZ 1992, 239). Im Güterstand der Gütertrennung greift die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB nicht ein. Weiterhin sollte darauf hingewirkt werden, dass bei einem Ausländer als Verkäufer und Käu- fer zur Sicherheit auch dessen Ehegatte mitwirkt, da das ausländische Ehegüterrecht in vielen Fällen eine Gütergemeinschaft und somit eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis vor- sieht. Sofern ausländische Ehegatten erwerben, ist es ratsam, hinsichtlich des Anteilsverhält- nisses das deutsche Recht der Gütertrennung für das Kaufobjekt zu vereinbaren, so dass diese als Eigentümer zu je 1/2 Miteigentumsanteil (nach deutschem Recht) im Grundbuch eingetra- gen werden können. Auch aus anderen Gründen kommt es häufig zu einem Miterwerb beider Ehegatten: Sofern einer der Beteiligten nicht selber zu dem Notartermin erscheinen kann, wird er vertre- ten. Dies geschieht aufgrund einer VollmachtSelbstablesung aufgefordert wurde, die vor Abschluß Daten innerhalb der Frist des Kaufvertrages von einem Notar am Ort des fehlenden Beteiligten aufgenommen worden istDVGW-Regelwerkes übermittelt (derzeitige Frist nach dem 3. Eine weitere Möglichkeit Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 685: 21 Tage nach dem vom Netzbetreiber bestimmten Ablesedatum.) Bei später übermittelten Daten ist der Netzbetreiber nicht zur Kaufvertragsabwicklung liegt in der Vertretung des nicht Erschienenen durch einen der anwesenden Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist bis zur Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Der andere Vertragsteil kann den Vertretenen zur Genehmigung auffordern, die nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang Verwendung dieser Aufforderung erklärt werden kann und anderenfalls als verweigert gilt (§ 177 Abs. 2 BGB). Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Vertreter sich den Eingang der ordnungsgemäßen, d.Daten verpflichtet.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Gas