Common use of Vorkaufsrechte Clause in Contracts

Vorkaufsrechte. (1) Der Erbbauberechtigte räumt dem jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an ein dem Erbbauberechtigten verbunde- nes Unternehmen. Im Falle des Verkaufs des Erbbaurechts an ein dem Erbbauberechtigten verbundenes Unternehmen ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufs- verzichtserklärung, kann der jeweilige Grundstückseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen. (2) Die Grundstückseigentümerin räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaugrund- stück ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen. Im Falle des Verkaufs des Erbbau- grundstücks an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufsverzichtserklärung, kann der jeweilige Erb- bauberechtigte ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen. (3) Das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten erlischt mit dem Erbbaurecht bzw. mit der Geltendmachung des Heimfallsanspruchs durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Für diese Fälle erklärt der jeweilige Erbbauberechtigte bereits jetzt, dass er das Vorkaufsrecht aufgibt.

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Samples: Erbbaurechtsvertrag, Erbbaurechtsvertrag

Vorkaufsrechte. 13.1. In jedem Fall einer beabsichtigten Veräußerung einer Beteiligung ist der veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, seine Absicht, seine Beteiligung oder einen Teil davon zu veräußern, den übrigen Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle einer Veräußerung und Übertragung der Geschäftsanteile an Angehörige (1§ 15 AO) Der Erbbauberechtigte räumt oder mit dem jeweiligen Eigentümer jeweils Verkaufsberechtigten verbundene Unternehmen (§§ 15 ff AktG) oder an eine Gesellschaft, die von dem verkaufsberechtigten Gesellschafter oder von einem direkten oder indirekten Gesellschafter des Erbbaugrundstücks ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle verkaufsberechtigten Gesellschafters direkt oder indirekt kontrolliert wird oder an Gesellschaften, die von den Gesellschaftern der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden. Darin hat er die vorgesehenen Verkaufskonditionen (insbesondere jede Gegenleistung und ihre Fälligkeit, Regelung des Gewinnbezugsrechts) zu nennen und die Beteiligung den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. Eingeschriebene Briefe gelten als 5 (fünf) Tage nach ihrer Absendung zugegangen. Jeder der übrigen Gesellschafter hat in diesem Fall das Recht, die in der Mitteilung angedienten Geschäftsanteile bzw. Teilgeschäftsanteile zu den von dem Erbbaurecht einveräußerungswilligen Gesellschafter mitgeteilten Konditionen zu erwerben (das/die „Vorkaufsrecht(e)”). Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Zugang der Mitteilung gem. Satz 1 durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden. Nach Ablauf der vorgenannten Vier-Wochen-Frist hat der verkaufswillige Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen, ob und ggf. welche Gesellschafter von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht haben. Ergibt diese Mitteilung, dass ein vorkaufsberechtigter Gesellschafter sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat, so haben die anderen vorkaufsberechtigten Gesellschafter, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung das Recht, ihr Vorkaufsrecht auch für den zu veräußernden Geschäftsanteil bzw. Teilanteil auszuüben, für den ein vorkaufsberechtigter Gesellschafter das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat. Wird das Vorkaufsrecht nicht für alle zu veräußernden Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile von wenigstens einem vorkaufsberechtigten Gesellschafter innerhalb der genannten Fristen ausgeübt, so gilt das Vorkaufsrecht insgesamt als nicht ausgeübt. 13.2. Üben mehrere Vorkaufsberechtigte ihr Vorkaufsrecht aus, so erwerben sie denjenigen Teil des angedienten Geschäftsanteils oder Teilgeschäftsanteils, der ihrer prozentualen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft im Verhältnis zur Gesamtbeteiligung aller das Vorkaufsrecht ausübenden Gesellschafter entspricht. Die Nennbeträge der hierbei entstehenden Teilgeschäftsanteile müssen durch 1 teilbar sein; soweit dies nach der vorstehenden Bestimmung rechnerisch nicht der Fall wäre, fallen Spitzenbeträge demjenigen Vorkaufsberechtigten zu, der die höchste Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft hält. Das Vorkaufsrecht kann nur insgesamt hinsichtlich sämtlicher angebotener Geschäftsanteile ausgeübt werden. 13.3. Soweit von den vorstehenden Vorkaufsrechten kein Gebrauch gemacht wird oder sie alle durch Zeitablauf erloschen sind, ist der Veräußerungswillige zu der Veräußerung an einen Dritten zu den in der Mitteilung gemäß Ziff. 13.1 genannten Konditionen berechtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die übrigen Gesellschafter gemäß Ziff. 12, insbesondere gemäß Ziff. 12.3 des Gesellschaftsvertrages, d.h. die Gesellschafter werden bei einem Verkauf an ein dem Erbbauberechtigten verbunde- nes Unternehmenihre Zustimmung gemäß Ziff. 12 erteilen. 13.4. Im Falle eines Tausches gelten Ziff. 13.1 sowie Ziff. 13.2 entsprechend. Im Falle des Verkaufs des Erbbaurechts Tausches entspricht der Vorkaufspreis dem Verkehrswert der als Gegenleistung vorgesehenen Wirtschaftsgüter. Bei Anteilen an ein dem Erbbauberechtigten verbundenes Unternehmen börsennotierten Gesellschaften ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, nach Vorlage dies der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklärenKurswert am Tage der Absendung der Mitteilung gemäß Ziff. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufs- verzichtserklärung, kann der jeweilige Grundstückseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen. (2) Die Grundstückseigentümerin räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaugrund- stück ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden 13.1; bei einem Verkauf an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen. Im Falle des Verkaufs des Erbbau- grundstücks an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen anderen Gegenleistungen ist der Erbbauberechtigte verpflichtetVerkehrswert, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich soweit Zweifel bestehen, auf Anforderung eines Vorkaufsberechtigten von einem von den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufsverzichtserklärung, kann der jeweilige Erb- bauberechtigte ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen. Parteien einvernehmlich (3) Das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten erlischt mit dem Erbbaurecht bzw. mit bei Nichteinigung vom Präsidenten der Geltendmachung örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer) zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer auf den Monatsersten des Heimfallsanspruchs durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Für diese Fälle erklärt Monats der jeweilige Erbbauberechtigte bereits jetzt, dass er das Vorkaufsrecht aufgibtAbsendung der Mitteilung zu ermitteln.

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Samples: Gesellschaftervertrag

Vorkaufsrechte. Das Gesetz (1ZGB) Der Erbbauberechtigte räumt dem jeweiligen Eigentümer lässt die Begründung eines Baurechts zwar zu, sieht die Trennung zwischen Boden und Gebäuden aber nicht als Idealfall an. Darum drängt es grundsätzlich auf den «na- türlichen Zustand», die Wiedervereinigung von Boden und Gebäuden. Dies macht das Gesetz, indem es grundsätzlich vorsieht, dass wenn der Bodeneigentümer (Baurechtsgeber) den Boden verkauft, der Gebäudeeigentümer (Baurechtsnehmer) zuerst das Recht hat, den Boden zu er- werben und damit die Wiedervereinigung von Gebäuden und Boden herbeizuführen. Dies nennt man Vorkaufsrecht des Erbbaugrundstücks ein dingliches Baurechtsnehmers. Für den umgekehrten Fall gibt es das gesetzliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht eindes Baurechtsgebers. Das Die Parteien haben das Recht, die gesetzlichen Vorkaufsrechte aufzuheben oder abzuändern. Davon hat die Baudirektion Gebrauch gemacht. So hat die Baurechtsnehmerin (Credit Suisse Anlagestiftung) kein Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden am Boden (Ziffer 9.2. des Baurechtsvertrags). Dadurch bewahrt sich der Kanton Zug die Möglichkeit, das baurechtsbelastete Grundstück Nr. 1412 beispielsweise bei einem Verkauf an ein dem Erbbauberechtigten verbunde- nes UnternehmenTausch für die Optimierung des kantonalen Liegenschaftenportfolios oder zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks (Stich- wort Kantonsschule Ennetsee) einsetzen zu können. Im Falle Mit der Aufhebung des Verkaufs des Erbbaurechts an ein dem Erbbauberechtigten verbundenes Unternehmen ist Vorkaufsrechts der Baurechtsnehmerin kann ihm dabei die Grundstückseigentümerin verpflichtetBaurechtsnehmerin nicht in die Quere kommen. Um die Handlungsfähigkeit für den Kanton Zug zu erhalten, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf bleibt das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form des Bau- rechtsgebers dagegen bestehen. Sollte die Credit Suisse Anlagestiftung die Gebäude (Bau- recht) veräussern wollen, so hat primär der Kanton Zug das Recht, darüber zu erklärenbefinden, ob er diese Gebäude kaufen möchte. Besteht ein Anspruch Gemäss Art. 681a Abs. 2 ZGB müsste der Kanton Zug innert 3 Monaten der Baurechtsnehmerin mitteilen, ob er die Gebäude (Baurecht) erwerben möchte. Unter Beachtung der kantonalen Finanzkompetenzen reichen diese 3 Monate nicht aus, weil der entsprechende Kredit wohl über 5 Millionen Franken liegen würde und darum vom Kantons- rat beschlossen werden müsste. Deshalb wurde die Frist zur Abgabe der Ausübungserklärung auf Erteilung 12 Monate ausgedehnt. In dieser Frist müsste der Vorkaufs- verzichtserklärungKantonsrat einen entsprechenden Be- schluss fassen, kann der jeweilige Grundstückseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen. (2) Die Grundstückseigentümerin räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten was realistisch erscheint. Sollte es aber für die Dauer des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaugrund- stück ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen. Iden Regierungsrat im Falle des Verkaufs des Erbbau- grundstücks an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufsverzichtserklärung, kann der jeweilige Erb- bauberechtigte ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen. (3) Das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten erlischt mit dem Erbbaurecht bzw. mit der Geltendmachung des Heimfallsanspruchs durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Für diese Fälle erklärt der jeweilige Erbbauberechtigte bereits jetztvornhinein klar sein, dass er das Vorkaufsrecht aufgibtdem Kantonsrat keinen Erwerbsantrag stellt, so soll die Baurechtsnehmerin nicht unnötig 12 Monate blockiert werden. Deshalb sieht der Baurechtsvertrag vor, dass der Regierungsrat innert 4 Monaten darüber befinden muss, ob er dem Kantonsrat einen diesbe- züglichen Kreditantrag stellt. Auch diese Frist scheint realistisch.

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Samples: Baurechtsvertrag