Vollzug Musterklauseln

Vollzug. Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kosten- gruppe (Artikel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kos- tengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entspre- chende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die For- schung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstu- diendauer (Artikel 11 Absatz 3), x. Xxxxxxx von Beiträgen (Artikel 13), h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienange- boten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Arti- kel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Ab- satz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Voll- zugskosten (Artikel 19), x. Xxxx der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17), und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden. 3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das ein- fache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
Vollzug. Die Gemeinderäte der vertragschliessenden Gemeinden sorgen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2022 für den Vollzug des vorliegenden Vertrages. 2 Sie sind insbesondere für die Einhaltung der vereinbarten Fristen verantwortlich und sorgen für die sachgerechte Information der Öffentlichkeit. 3 Nach dem Zusammenschluss am 1. Januar 2023 obliegt diese Aufgabe dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee.
Vollzug. Abs. 2 und 3 erhält folgenden Wortlaut:
Vollzug. Art.23 Stiftung FAR 1 Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Art. 357b OR. Zu diesem Zweck wird die «Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)» gegründet. Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere be- rechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunter- worfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.33 2 Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen über- tragen. 33 Zusatzvereinbarung I zum GAV FAR vom 21.11.2005, in Kraft seit 1.4.2006 3 Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR zudem insbesondere folgende Berechtigungen zu: a) Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des vorliegenden GAV, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen; b) Lohnbuchkontrollen; c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge. 4 Die Vollzugsorgane des LMV melden der Stiftung FAR unaufgefordert und umgehend alle Verfehlungen gegen den vorliegenden Vertrag, die sie im Rahmen der Vollzugskontrolle des LMV (Lohnbuchkontrollen) fest- stellen.
Vollzug. 1 Der Kleine Kirchenrat der Gesamtkirchgemeinde und die Kirchgemeinderäte der vertragschliessen- den Kirchgemeinden sorgen für den Vollzug des vorliegenden Vertrages nach Massgabe der vorste- henden Bestimmungen. 2 Sie nehmen insbesondere die Pflichten gemäss Artikel 6 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 26 Ab- satz 1 und Artikel 33 wahr. 3 Sie sorgen für die Einhaltung vereinbarter Fristen und für eine angemessene Information der Ge- meindemitglieder und der Öffentlichkeit.
Vollzug. 6 Allgemeine Anforderungen an den Vollzug (1) Der Eigentümer hat die Einhaltung der PV-Pflicht gegenüber der unteren Baurechtsbehörde spätes- tens drei Monate nach Baufertigstellung des Nichtwohngebäudes durch eine Erfüllungserklärung zu bescheinigen und dazu Nachweise zu erbringen. Dabei hat der Eigentümer die Wahlfreiheit, neben der Erfüllungserklärung entweder einen Standardnachweis nach § 7 dieser Verordnung oder einen detail- lierten Nachweis nach § 8 dieser Verordnung zu erbringen. (2) Mit der Einreichung des Bauantrags oder der Kenntnisgabe des Bauvorhabens an die untere Bau- rechtsbehörde hat der Eigentümer oder der Bauherr in einer vorläufigen Erfüllungserklärung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung mitzuteilen, nach welcher Art der Nachweisführung vorgegangen wer- den soll; an diese Angabe ist der Eigentümer oder Bauherr bei der Einreichung der Erfüllungserklärung nach Baufertigstellung nur gebunden, wenn er einen Antrag auf teilweise Befreiung mit detailliertem Nachweis im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Verordnung stellt. [Variante: Mit der Einreichung des Bauantrags oder der Kenntnisgabe des Bauvorhabens an die untere Baurechtsbehörde hat der Eigentümer oder der Bauherr in einer vorläufigen Erfüllungserklärung die An- gaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 dieser Verordnung zu bescheinigen.] (3) Die untere Baurechtsbehörde hat dem Eigentümer oder dem Bauherrn das Formular für die Erfül- lungserklärung, aus dem sich alle zu bescheinigenden Erklärungs- und Nachweispflichten ergeben, in geeigneter Weise zusammen mit den Unterlagen für die Bauvorlagen zur Verfügung zu stellen. (1) Bei der Erfüllungserklärung mit Standardnachweis sind folgende Angaben zu bescheinigen: 1. Angaben zum Gebäude: Name des Eigentümers, Objektadresse, Gebäudeteil, 2. Art der Nachweisführung (Standardnachweis oder detaillierter Nachweis), 3. Datum der Fertigstellung des Gebäudes, 4. Aktenzeichen bei der unteren Baurechtsbehörde, 5. Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen nach § 8a KSG BW und dieser Verordnung, 6. Angaben zur Dachfläche (Angaben in m2): Gesamtdachfläche, Auflistung aller grundsätzlich solargeeigneten Einzeldachflächen mit Bezeichnung (EDF 1, 2 etc.) und Fläche (in m²) sowie Summe (in m2) aller solargeeigneten Einzeldachflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung), 7. Angaben zum Mindestumfang der PV-Anlage (in m2): PV-Modulmindestfläche (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung), 8. Angabe der tatsächlich installierten PV-Modulfläche (in m²) und 9. ...
Vollzug. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli- chen Bestimmungen in einer Verordnung.
Vollzug. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Hinweis auf Umsetzung
Vollzug. 1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verant- wortlich. 2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons. 3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Pädagogischen Hochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
Vollzug. 1 Die Kantonsregierungen beschliessen die zum Vollzug dieses Vertrages not- wendigen Bestimmungen und Einzelerlasse; sie schliessen die erforderlichen Vereinbarungen ab.