Vorsorgeversicherung. 1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. 5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt. 6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt bestehenden Ver- trages sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rückwir- kend ab dessen Entstehung. Unabhängig von einer Aufforderung des Versicherers hat der Versicherungs- nehmer die Anzeige spätestens 12 Monate nach Entstehen des Risikos in Textform vorzunehmen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzugekom- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags dieser Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1, (2) auf den Betrag von 300.000 Euro für Personenschäden und Ersatzleistungen80.000 Euro für Sachschäden und - soweit vereinbart - 5.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssum- men festgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Fahr- zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die nur aufgrund eines einmaligen Auftrages entstehen oder die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) aus beruflichen und / oder gewerblichen Risiken, falls nur private Risiken gedeckt sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Ver- sicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Auf- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 0.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Ver- sicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Versiche- rungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht für Hundehalter, soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde nach landes- rechtlichen Vorschriften handelt;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurz- fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden; Darüber hinaus im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
(6) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rück- wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils 4.2 Versicherungsschutz besteht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der Höhe der jeweiligen vereinbarten Versicherungssummen und ErsatzleistungenVersicherungssumme.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-Kraftfahrzeugs, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen, sowie der Ausübung der Jagd;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) die mit der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen verbunden sind, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist.
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Samples: Insurance Agreement
Vorsorgeversicherung. 1 7.1 Für RisikenRisiken gemäß Ziff. 1.3 bis 1.4 sowie Ziff. 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutzsofort in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfBestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet die Kumulklausel gemäß Ziff. 11.4 entsprechend Anwendung.
2 Der 7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer ist verpflichtetdie neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, nach spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgendurch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziff. 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
a) für die jeweils vereinbarten Versicherungssummen Anlagen gemäß Ziff. 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und ErsatzleistungenZiff. 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung,
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziff. 14 und 15 dieser Bestimmungen.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 5.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungs- vertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 5.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Auf- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Ri- siko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 5.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangenverlan- gen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
5 5.2 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. 5.2.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- Führerschein oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. 5.2.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. 5.2.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen;
d. 5.2.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.
5.2.5 der Umwelthaftpflichtversicherung Teil D
5.2.6 der Umweltschadenversicherung Teil E
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 0.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Versiche- rungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht für Hundehalter, soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde nach landesrecht- lichen Vorschriften handelt;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurz- fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden; Darüber hinaus im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
(6) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutzsofort versichert. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2 Der (1)Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 Der . (2)Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von EUR ... für Personenschäden und EUR ... für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR ... für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. aus Risiken (1)aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen;
b. aus ; (2)aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. die ; (3)die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. die ; (4)die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außer- dem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt bestehenden Vertra- ges sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt UnterlÅsst der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt entfÅllt der Versicherungsschutz für Versi- cherungsschutz fÄr das neue Risiko rückwirkend rÄckwirkend ab dessen des- sen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für fÄr das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über Eini- gung Äber die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt ent- fÅllt der Versicherungsschutz für fÄr das neue Risiko rückwirkend rÄck- wirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz fÄr neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Teil B Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 1.000.000,-- Euro fÄr PersonenschÅ- den und 500.000,-- Euro fÄr SachschÅden und – soweit vereinbart – 50.000,-- Euro fÄr VermögensschÅden be- grenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für fÄr Risiken
a. 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen FÄhren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge Fahr- zeuge der Zulassungs-, Führerschein- FÄhrerschein- oder Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht unterliegen;
b. 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen FÄhren von Bahnen;
c. 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. 4.3.4 die kürzer kÄrzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen VersicherungsvertrÅgen zu versichern sind.
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Samples: Verbraucherinformation Zur Sach , Haftpflicht Und Unfallversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 7.1 Für RisikenRisiken gemäß Ziffer 1.3 bis 1.4 sowie Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutzsofort in Höhe der für die Umweltscha- densversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfBestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltscha- densversicherungs-Verträge findet die Kumulklausel gemäß Zif- fer 11.4 entsprechend Anwendung.
2 Der 7.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer ist verpflichtetdie neuen Risiken bis zur nächsten Haupt- fälligkeit, nach spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgendurch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten 7.4 Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung
a) für die jeweils vereinbarten Versicherungssummen Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1) und ErsatzleistungenZiffer 2.5 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 2). Der Versiche- rungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung,
b) für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 7.5 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunterlie- gen;
d. d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen Rah- men des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils 4.2 Für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 Versicherungsschutz in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.Versicherungssummen
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versicherungs- pflicht unterliegen;
b. 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von EUR 500.000,00 für Personenschäden und EUR 1.000.000,00 für Sachschäden und – soweit vereinbart – EUR 100.000,00 für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige AnzeigeAn- zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- stehung bis zur Einigung i. X. xxx Xxxxxx 4.1 2) auf die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und ErsatzleistungenHälfte der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- summen begrenzt.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. 1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasserfahrzeuges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen;
b. 2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. 3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunter- liegen;
d. 4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern ver- sichern sind.
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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung Aufforde- rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat dieses Beitrages in- nerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen EntstehungEntste- hung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) AHB auf den Betrag von 3 Millionen Euro für Personenschäden und für Sachschäden und - soweit vereinbart - 50.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein gerin- gere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für a) Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht sind im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutzbestehenden Ver- trags sofort versichert. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Sie müssen uns jedoch jedes neue neu eingetretene Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenJahres nach seiner Entste- hung anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu müssen Sie beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist Anzeigepflicht noch nicht verstrichen war.
3 Der Versicherer ist berechtigt, . Wir können für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des dieses Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 b) Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. Risiken • aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs. Dieser Ausschluss betrifft nur Fahrzeuge, soweit diese Fahrzeuge die der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. ; • aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. ; • die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. unterliegen mit Ausnahme von versiche- rungspflichtigen Tieren; • die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versiche- rungsverträgen zu versichern sind.. z. X. Xxxxxx unter 7 bzw. im Straftenverkehr unter 10 Jahren, bewusstlose Personen (vgl. § 827 BGB)
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Samples: Heim&haus Versicherung
Vorsorgeversicherung. Haftpflichtansprüche gemäß Teil 1 Für Risiken§ 1 I 2 aus Risiken gemäß nachstehender Aufzählung, die für nach Vertragsabschluss neu entstehen und über den Versicherungsnehmer nach Abschluss Umfang der Versicherung neu entstehenTeile 2 A III 1, besteht 3 A IV 1 und 4 A IV 1 hinausge- hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutzsofort mitversichert: – Tätigkeiten, die über Niederlassungen, Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen im Ausland ausgeübt werden, wenn eine Versicherung über einen deutschen Versicherer rechtlich zulässig ist; – Beratung oder Nichtbeachtung des ausländischen Rechts (weltweit); – Tätigkeiten vor ausländischen Gerichten (weltweit). Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, verpflichtet nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend rückwir- kend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 . Der Versicherer ist berechtigt, berechtigt für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht . Der Versicherungsschutz für Risiken
a. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen neue Risiken ist von Bahnen;
c. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb ihrer Entstehung bis zur Einigung im Rahmen Sinne dieser Verein- barung zur Vorsorgeversicherung auf den Betrag von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.250.000 Euro je Versicherungsfall und für alle Fälle eines Versicherungsjahres begrenzt. Hierbei werden abweichend von Teil 1 § 3 IV Kosten des Versicherers auf die Versicherungssumme ange- rechnet. § 3
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Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang Ein- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die jeweils vereinbarten Versicherungssummen vereinbarte Deckungssumme für Personen-. Sach- und ErsatzleistungenVermögensschäden begrenzt.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. ; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. ; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. ; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungs- verträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 3.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutzsofort versichert. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2 a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 . b) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 3.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 3.1 (b) auf den Betrag von 1.000.000,- € pauschal für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 100.000,- € für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 3.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. , b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. , c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. , d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versiche- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 000.000 € für Personen- schäden und Ersatzleistungen000.000 € für Sachschäden, und soweit vereinbart für Vermö- gensschäden, begrenzt.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWas- serfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfris- tigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen Rah- men des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss Ab- schluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustandezu Stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von Euro 1.000.000,00 für Personen- schäden und ErsatzleistungenEuro 300.000,00 für Sachschäden und – soweit vereinbart – Euro 100.000,00 für Vermögensschäden begrenzt, sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen keine geringeren Deckungssummen festgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurzfri- stigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Rahmenabkommen
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt bestehenden Vertra- ges sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auffor- derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.4.2 (entfällt)
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Ver- sicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;, mit Ausnahme von versicherungspflichti- gen Hunden, jedoch nicht American Pit Bull Terrier (Pitbull Terrier), American Staffordshire Terrier (Staf- fordshire Terrier), Bull Terrier (Bullterrier, Miniature Bull Terrier) oder Staffordshire Bull Terrier (Staffordshire Bullterrier) sowie alle aus Kreuzungen mit diesen Hun- derassen hervorgegangene Mischlinge ersten Grades.
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 1.4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Auffor- derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines ei- nes Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen hinzugekom- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung Eini- gung über die Höhe des Beitrags der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 1.4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 1.4.1 (2) im Rahmen der im Versicherungsschein angegebenen Versi- cherungssumme für Personen-, Sach- und ErsatzleistungenVermögensschä- den bzw. Pauschalversicherungssumme.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 1.4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risikenfür
a. (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht unterliegen;
b. (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) Risiken die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen;
d. (4) Risiken die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind;
(5) Umwelthaftpflichtrisiken gemäß Ziffer 5 und Umwelt- schadenrisiken gemäß Ziffer 6.
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Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehen- den Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb in- nerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang Ein- gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von EUR ... für Personenschäden und ErsatzleistungenEUR ... für Sachschäden und - soweit vereinbart - EUR ... für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Ver- sicherungssummen festgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese die- se Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen Versicherungsver- trägen zu versichern sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrags neu entstehenent- stehen, besteht sind im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt bestehenden Vertrags sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversi- chert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen EntstehungEntste- hung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt an- gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung Versi- cherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 15 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 1 Mio. Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Ver- sicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunter- liegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von BahnenBah- nen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunter- liegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern versi- chern sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehenentste- hen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigenan- zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitragsrech- nung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige recht- zeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem ei- nem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen EntstehungEntste- hung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von EUR 1.000.000,00 für Personenschäden und EUR 500.000,00 für Sachschäden und - soweit vereinbart - EUR 50.000,00 für Vermö- gensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringe- re Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenunterlie- gen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrags neu entstehen, besteht sind im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt bestehenden Vertrags sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Versiche- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag Bei- trag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und – soweit vereinbart – Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder in Vertragsklauseln abweichende Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
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Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehenentste- hen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Zeit- punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen angemes- senen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils 4.2 Versicherungsschutz besteht für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden in der Höhe der jeweiligen vereinbarten Versicherungssummen und ErsatzleistungenVersicherungssumme.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken,
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-Kraftfahr- zeugs, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zu- lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen, so- wie der Ausübung der Jagd;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
(5) die mit der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung Beförderung, Ver- wendung von und Handel mit explosiven Stoffen verbunden sind, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 0.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen und Ersatzleistungenfestgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder WasserfahrzeugsWasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Versiche- rungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht für Hundehalter, soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde nach landesrecht- lichen Vorschriften handelt;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen kurz- fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; Darüber hinaus im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
(5) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehenentste- hen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Zeit- punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen ver- strichen war. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haft- pflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen angemes- senen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 250.000,- Euro für Personenschäden und Ersatzleistungen75.000,- Euro für Sachschä- den begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versiche- rungssummen festgesetzt sind.
5 4.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflicht- versicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, berufli- cher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vorsorgeversicherung. 1 Für 4.1 Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht sind im Rahmen des bestehenden Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarfversichert.
2 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung Aufforde- rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats Mo- nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko Ri- siko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt Zeit- punkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3 (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen EntstehungEnt- stehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und Ersatzleistungen500.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versiche- rungsschein geringere Deckungssummen festgesetzt sind.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für RisikenRisi- ken
a. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-Zu- lassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegenunterlie- gen;
b. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von BahnenBah- nen;
c. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegenun- terliegen;
d. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern versi- chern sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung