Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung, Allgemeine Feuer Betriebsunterbrechungs Versicherungs Bedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem ei- nem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung Herbei- führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätz- liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Bedingungen Für Die Op Versicherung Von Hunden Und Katzen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche> rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts> kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesenbe> wiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschul> dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Camper Inhaltsschutz Bedingungen, Camper Inhaltsschutz Bedingungen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem ei- nem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Reparaturkostenversicherung, Reparaturkostenversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versicherungs- fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vor- sätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfestge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Glasversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesenbe- wiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfestge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist wird sich der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem nicht auf den Einwand der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzengroben Fahr- lässigkeit berufen.
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Samples: Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätz- liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung Herbei- führung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versicherungs- fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist wird sich der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem nicht auf den Einwand der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzengroben Fahrlässigkeit berufen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung Herbei- führung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräfti- ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
c) Soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein ge- nannt ist, gilt abweichend von b)
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Samples: Inhaltsversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Accura XXL Schutzbrief Für Privat Genutzte Wohnmobile
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung Herbei- führung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfestge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Über- schreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskür- zung vornehmen.
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Samples: Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem ei- nem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfest- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeiher- bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens Scha- dens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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