Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung, Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Glasbruchversicherung Privat, Glasbruchversicherung Privat
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person Per- son des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 B4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes Vor- satzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 B4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B D 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes Vor- satzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B D 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Maschinenversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 B4-11.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 B4-11.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Hochzeitsversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 B4-12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 B4-12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiher- bei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 1.2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Reparaturkosten Versicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 A( GB)-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 be- wiesen. A(GB)-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden entspre- chenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: Wohngebäude Und Glas Versicherung