Common use of Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsat- zes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Entschädigung wegen grob fahrlässiger Her- beiführung des Versicherungsfalles. Die Leistung ist auf maximal 250.000 EUR beschränkt. Übersteigt der Schaden den genannten Betrag, so ist der Versicherer berechtigt, für den darüber hinausgehen- den Teil des Schadens seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere die Sicherheits- vorschriften, sowie Bestimmungen über deren Verletzung bleiben hiervon unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) 22.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsat- zes Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) 22.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer auf eine Kürzung der Entschädigung wegen grob fahrlässiger Her- beiführung des Versicherungsfalles. Die Leistung ist auf maximal 250.000 EUR beschränkt. Übersteigt der Schaden den genannten Betrag, so ist der Versicherer berechtigt, für den darüber hinausgehen- den Teil des Schadens seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere Obliegenheiten sowie die Sicherheits- vorschriften, sowie Bestimmungen über deren Verletzung bleiben hiervon von diesem Verzicht unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation