Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Unbeschadet eines Kündigungsverzichts des Kunden oder bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer ist eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund jeder- zeit von beiden Vertragsteilen schriftlich mit sofortiger Wirkung möglich. Ein wichtiger Grund, der den Kunden zur Vertragsauflösung be- rechtigt, liegt insbesondere vor, wenn das Nutzungsrecht des Kunden am Anschlussobjekt endet und der Kunde aus diesem Grund das Anschlussobjekt endgültig verlässt. Wichtige Gründe, die die Dienstleisterin zur Vertragsauflösung berechtigen, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: • Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung unter Androhung der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen (§ 143 TKG); • Wenn der Kunde selbst oder eine Sicherstellung leistender Dritter bei Abschluss des Vertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die Dienstleisterin nicht abgeschlossen hätte; • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Kunden; • im Fall einer gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßende Nutzung der Datentransferleistungen; • wenn der Kunde Vertragsbestimmungen verletzt, welche die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netz oder Datentransferleistungen sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen; • ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Kunden abgewiesen wird; • die Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Kunden abgelaufen ist; • das Unternehmen des Kunden nach Eröffnung des Insolvenz- verfahrens nicht fortgeführt wird. Wird der Vertrag vor Ablauf dieses Zeitraumes durch vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund seitens der Dienst- leisterin beendet, dann ist vom Kunden mit Vertragsbeendigung ein Restentgelt zu bezahlen. Berechnung des Restentgelts: Sum- me der noch offenen monatlichen Nutzungsentgelte bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer oder danach bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Das von der Dienstleisterin be- reitgestellte Equipment ist vom Kunden entweder zur Abholung bereitzuhalten oder an die von der Dienstleisterin angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen.
Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Aus wichtigem Grund können Dauerschuldverhältnisse ex nunc und Einmalschuldverhältnisse ex tunc mit sofortiger Wirkung ohne Beachtung einer Frist aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, welche zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere vor: a) Wenn der Vertrag ohne Verschulden der kündenden Vertragspartei nicht oder nur unter erheblichem Mehraufwand erfüllt werden könnte (Ziff. 15.2 bleibt vorbehalten). b) Wenn der Vertrag aufgrund des Verhaltens eines Drittunternehmens nicht oder nicht zu den im Wesentlichen vereinbarten Konditionen erfüllt werden kann. c) Wenn sich die andere Partei seit mindestens 15 Tagen mit der Bezahlung einer Schuld in Verzug befindet. d) Wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat oder sich in Gläubigerverzug befindet und die durch Digitalmaterial, Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop angesetzte dreitätige Nachfrist nach Ziff. 2 unbenützt verstrichen ist. e) Wenn die andere Vertragspartei durch oder mittels des Vertragsgegenstands Immaterialgüter- oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt. f) Wenn der Vertragsgegenstand unlauterem oder sonstigem widerrechtlichem Verhalten des Kunden dient. g) Xxxx (andere) schwere Verletzung vertraglicher Pflichten durch die andere Vertragspartei. Der Kunde kann sich nur auf die Kündigung bzw. den Rücktritt nach lit. a und lit. b berufen, wenn die vereinbarte Leistung durch Digitalmaterial bzw. Büro für Erfrischung oder Digitalmaterial Computershop mehr als 45 Tage nach der Bestellungsbestätigung noch nicht erbracht worden ist. Wird der Vertrag aus Gründen gemäss lit. c), d), e), f) oder g) aufgelöst, so hat die Gegenpartei der kündigenden Partei den aus dem Dahinfallen des Vertrags entstandenen Schaden zu ersetzen und sie so zu stellen, wie wenn der Vertrag während weiterer drei Monate erfüllt worden wäre. Bei Einmalschuld- verhältnissen wird vermutet, dass der ganze Vertrag innert dieser drei Monate erfüllt worden wäre.
Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund jederzeit von beiden Vertragsteilen schriftlich mit sofortiger Wirkung unter nachfolgenden Bedingungen möglich: • Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung unter Androhung der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen (ggf. Androhung der Leistungsaussetzung) • Wenn der Kunde selbst oder eine Sicherstellung leistender Dritter bei Abschluss des Vertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der Auftragnehmer nicht abgeschlossen hätte; • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Kunden • ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Kunden abgewiesen wird; • die Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden abgelaufen ist; • das Unternehmen des Kunden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird. • Mangelnde Bonität des Kunden (Bonitätsindex von 400 gemäß AKV oder höher). Das vom Auftragnehmer bereitgestellte Equipment ist vom Kunden an die vom Auftragnehmer angegebene inländische Geschäftsadresse frei zurückzustellen. Bei vorzeitiger, nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Auflösung des Vertragsverhältnisses ist eine Rückverrechnung etwaig gewährter Boni oder Rabatte zulässig.
Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. 5.1. Beide Parteien sind berechtigt diesen Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 5.2. Rapid ist zu vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist insbesondere (aber nicht nur) dann berechtigt, wenn • der Partner mit einer Zahlungsverpflichtung, die EUR 1.000,00 übersteigt trotz Mahnung und Gewährung einer Nachfrist mehr als 30 Tage in Verzug ist; • der Partner oder Personen, denen der Partner eine Zutrittsberechtigung zur Verfügung gestellt hat, ein Verhalten setzen, das zu einer Bestrafung von Rapid, sei es durch öffentliche Behörden oder auch durch entsprechende Bewerbsveranstalter, führt; • der Partner oder Personen, denen der Partner eine Zutrittsberechtigung zur Verfügung gestellt hat, ein gegen die Hausordnung verstoßendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzen oder durch ihr rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Nutzern des Businessbereiches diese Nutzung verleiden. 5.3. Der Partner ist zur vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist insbesondere (aber nicht nur) dann berechtigt, wenn • Rapid trotz Abmahnung und Nachfristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. 5.4. Aus dem Umstand, dass Rapid oder der Partner trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag aus wichtigem Grund nicht auflösen, ist kein Verzicht auf dieses Recht abzuleiten.
Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Die Parteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der jeweils andere Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht gehörig nachkommt bzw. eine Bestimmung dieser Vereinbarung gröblich oder wiederholt verletzt. LASK ist zu vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist insbesondere (aber nicht nur) dann berechtigt, wenn - der Partner mit einer Zahlungsverpflichtung, die EUR 1.000,00 übersteigt, trotz Mahnung und Gewährung einer Nachfrist mehr als 30 Tage in Verzug ist; - der Partner oder Personen, denen der Partner eine Zutrittsberechtigung zur Verfügung gestellt hat, ein Verhalten setzen, dass zu einer Bestrafung von LASK, sei es durch öffentliche Behörden oder auch durch entsprechende Bewerbsveranstalter, führt; - der Partner oder Personen, denen der Partner eine Zutrittsberechtigung zur Verfügung gestellt hat, ein gegen die Hausordnung verstoßendes Verhalten trotz Abmahnung fortsetzen oder durch ihr rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Nutzern BWT Business Clubs diese Nutzung verleiden. Der Partner ist zur vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist insbesondere berechtigt, wenn - LASK trotz Abmahnung und Nachfristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt ausdrücklich nicht im Falle einer Bauverzögerung den Stadionbau betreffend. Sollte der BWT Business Club Vertrag aus Gründen, die in die Sphäre des Partners fallen, vorzeitig von LASK aufgelöst werden, so stehen LASK weiterhin sämtliche Vertragsansprüche zu. Sollte der Vertrag aus Gründen, die in die Sphäre von LASK fallen vom Partner vorzeitig aufgelöst werden, so hat der Partner Anspruch auf anteilige Rückerstattung des von ihm im Voraus bereits geleisteten Entgelts, hinsichtlich jenes Anteiles des jeweiligen Vertragsjahres, der nach der Vertragsauflösung liegt.

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  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen