Vorübergehender Auslandsaufenthalt Musterklauseln

Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Buchstabe A Nr. 3. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von Wohnungen und Häusern einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz oder Norwegen gelegen sind, sofern sie vom Versicherungsneh- mer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Mitversichert ist bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von einem Jahr die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Tritt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu 6 Wochen unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, werden die verbleibenden Kosten für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung erstattet. Im Fall einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung von mindestens 21 Tagen wird eine Genesungspauschale von 200 EUR gezahlt. Die Leistung wird einmal im Versicherungsjahr erbracht. Sie ist nicht von einer Vorleistung der Beihilfe oder der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung abhängig. In den Beihilfevorschriften vorgesehene Eigenbeteiligungen, Abzugbeträge, Kostendämpfungspauschalen oder ähnliches zählen nicht zu den Leistungen des Tarifs BET. 795 Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes wird ein Krankenhaustagegeld in der vertraglich vereinbarten Höhe bezahlt. Das Krankenhaustagegeld beträgt mindestens EUR 5. Höchstgrenzen gelten gemäß der Annahmerichtlinien. 416 Tarif PVB (416) beinhaltet eine brancheneinheitliche Grundabsicherung des Pflegerisikos für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Zum Abschluß und zur Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes ist jede Person gesetzlich verpflichtet, die bei einer privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist. Die Tarifleistungen betragen
Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Genesungspauschale nach stationärer Heilbehandlung
Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Tritt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes von bis zu 6 Wochen unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, werden die verbleibenden Kosten für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung erstattet. Hierunter fallen die Aufwendungen für: - Ärztliche Heilbehandlung; - Arznei- und Verbandmittel; *) Tarife 021-028, 031-038, 711-718, 741-748, 751-758, 772-778, 781-788, 901-909, 931-939 - Heilmittel (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen); - schmerzstillende Zahnbehandlung sowie notwendige Füllungen und Reparaturen von Prothesen in einfacher Ausfertigung, jedoch nicht für Zahnersatzmaßnahmen; - Stationäre Heilbehandlung (einschließlich Operationen), Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus; - Transportkosten vom und zum nächst gelegenen geeigneten Krankenhaus bei stationärer Heilbehandlung; - Mehrkosten anlässlich eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächst gelegene geeignete Krankenhaus, wenn am Aufenthaltsort bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Soweit medizinische Gründe nicht entgegen stehen, ist das jeweils günstigste Transportmittel zu wählen; - die angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Überführung einer versicherten Person im Todesfall an ihren Heimatort in Deutschland bis zu 5.000 EUR aus dem europäischen und bis zu 10.000 EUR aus dem außereuropäischen Ausland; - die angefallenen und nachgewiesenen Bestattungskosten im Falle der Beisetzung einer versicherten Person im Ausland bis zu 5.000 EUR.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusern gemäß Buchstabe A Nr. 3. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von Wohnungen und Häusern einschließlich der dazugehörigen Gara- gen und Gärten, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in der Schweiz oder Norwegen gelegen sind, sofern sie vom Versiche- rungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet wer- den. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten liegt, die der europäischen Währungs- union angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europä- ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Kostenpauschalen netto / brutto