Erstattungsfähige Kosten Musterklauseln

Erstattungsfähige Kosten. Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten – Kosten für ärztliche Behandlung, Heilmittel, Arznei- und Verbandmittel – Aufenthaltskosten – Unterkunfts-, Verpflegungskosten sowie Kurtaxe – soweit die Erstattung vor Kurbeginn unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragt und vom Versicherer schrift- lich zugesagt wird.
Erstattungsfähige Kosten. Ersetzt werden gemäß Nr. 3 die notwendigen Kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, bei Kosten gemäß Nr. 3.2 höchstens der Betrag von 2.500 €.
Erstattungsfähige Kosten. Kosten können im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung geltend gemacht werden, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen in Teil B des Anhangs II stehen. Kosten im Zusammenhang mit den Forschungsausbildungstätigkeiten des Projekts können von der Kommission wie folgt erstattet werden: 1. Erstattungsfähige Kosten bei vom Forscher ausgeführten Tätigkeiten In Anhang I ist der Pauschalsatz angegeben, der ausschließlich dem Forscher zugute kommt, der für das Projekt eingestellt wurde, gemäß den geltenden Referenzsätzen, die im Arbeitsprogramm angegeben sind, unbeschadet eventueller zusätzlicher Zahlungen des Empfängers an den Forscher. Die geltenden Referenzsätze des Arbeitsprogramms beziehen sich auf eine Vollzeitbeschäftigung des Forschers im Rahmen des Projekts. Bei einer Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Vergütung anteilsmäßig nach der für das Projekt aufgewendeten Zeit. Der in Anhang I angegebene Pauschalsatz zugunsten des Forschers setzt sich wie folgt zusammen: a) ein monatlicher Lebenshaltungskostenzuschuss entsprechend Anhang I. Bei längeren Aufenthalten stellt der Empfänger den Forscher im Rahmen eines Arbeitsvertrags ein; Ausnahmen sind nur in ausreichend belegten Fällen möglich oder wenn innerstaatliche Vorschriften dies verbieten. Bei kürzeren Aufenthalten kann der Empfänger bei der Anstellung des Forschers zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Pauschalstipendium wählen. Die geltenden Referenzsätze des Arbeitsprogramms für Forscher mit Arbeitsvertrag beinhalten sämtliche Pflichtabgaben nach innerstaatlichem Recht im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung. Kann kein Arbeitsvertrag angeboten werden, stellt der Empfänger den Forscher in einem Vertragsverhältnis ein, das einem Pauschalstipendium gleichkommt und das im Einklang mit dem für den Empfänger geltenden Recht steht und einen Sozialversicherungsschutz für den Forscher vorsieht, der mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 genannten Zweige umfasst, wobei die Versicherung nicht unbedingt durch das Stipendium gedeckt werden muss. Es gelten die im Arbeitsprogramm festgesetzten monatlichen Lebenshaltungskostenzuschüsse. b) ein Mobilitätskostenzuschuss, der sich wie folgt zusammensetzt: - ein monatlicher Mobilitätszuschuss entsprechend Anhang I, bei dem die Familiensituation des Forschers bei Ablauf der jeweiligen Frist für die Einreichung von Vorschlägen zugrunde gelegt wird. Der Forscher muss sich bei Au...
Erstattungsfähige Kosten. Die Xxxx des Verkehrsmittels erfolgt stets unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und zeitlicher Aspekte. Erstattungsfähige Reisekosten sind ausschließlich die nachstehenden Reisemittel. Flugreisen: Flüge sind grundsätzlich in der Buchungsklasse Economy und zu dem zum Zeitpunkt der Anfrage preisgünstigsten Flugta- rif zu buchen. Die Flugbuchungen sind stets so früh wie möglich zu tätigen, um unnötige Mehr- kosten zu vermeiden. Bahnfahrten: Bahnfahrten inkl. der Sitzplatz- reservierung erstattet ista bis zur 2. Klasse. Vergünstigungen aufgrund von Bahncards o- der sonstigen Rabatten sind dem Fahrpreis an- zurechnen. Mietwagen und PKW: Die Kosten für die An- mietung eines Mietwagens werden bis zu der Kategorie Compact (z.B. Golfklasse) erstattet. Nachbetankungen durch den Mietwagenver- mieter werden nicht erstattet. Kosten, die im Rahmen von Privatfahrten entstehen, werden nicht erstattet. Bei Geschäftsreisen mit dem eigenen PKW erstattet ista 0,40 EUR/km. ÖPNV/Taxifahrten: Aus Nachhaltigkeitsaspek- ten ist grundsätzlich vom Geschäftspartner zu prüfen, ob die Beförderung durch den ÖPNV möglich ist. Sollte eine Fahrt mit dem ÖPNV aufgrund von wirtschaftlichen und zeitlichen Aspekten in Ausnahmefällen nicht zuzumuten sein, wird die Taxifahrt bis maximal 50 EUR erstattet. Hotelkosten: Es werden grundsätzlich nur Ho- telkosten für die Standardkategorie (bis zu drei Sterne) erstattet. In Ausnahmefällen werden nach vorheriger Absprache höhere Kategorien akzeptiert, wenn nachweislich keine vergleichbaren Übernachtungsmöglichkeiten gegeben sind (z.B. im Ausland). Die Kosten für Frühstück und andere Mahlzeiten werden nicht erstattet.
Erstattungsfähige Kosten. Erstattungsfähig sind alle notwendigen Kosten, die mit der Bestattung am Sterbeort oder mit der Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Erstattungsfähige Kosten. Erstattungsfähig sind die Behandlungskosten
Erstattungsfähige Kosten. Erstattungsfähige Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz -BRKG- vom 26.05.2005, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz - BRKGVwV- vom 1.6.2005 sowie dem Runderlass „Lernen am anderen Ort“ des Bildungsministeriums -III 422 vom 19.05.2006- sind: - Fahrtkosten gemäß §§ 4 und 5 BRKG i.V. m. Ziff. 4.1.1 ff BRKGVwV - Aufwandsvergütung gemäß § 9 BRKG i.V. m. Ziff. 9.1 ff BRKGVwV - Nebenkosten gemäß § 10 BRKG i.V. m. Ziff. 10.1 ff BRKGVwV Die Festsetzung der Aufwandsvergütung - hier Übernachtungsgeld - schließt im Einzelfall die Erstattung notwendiger Mehrkosten (gebuchte Unterkunft z.B. im Hostel, Jugendherbergen etc.) nicht aus, sofern diese in Form von Originalbelegen nachgewiesen und somit hinreichend begründet werden. Dann entfällt jedoch die Aufwandsvergütung in Form des Übernachtungsgeldes.
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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).