Währungsumrechnung Musterklauseln

Währungsumrechnung. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, wurden mit ihren Anschaf- fungskursen in Euro umgerechnet. Die Währungsumrechnung erfolgte nach den Vorschriften des § 340h HGB in Verbindung mit § 256a HGB und IDW RS BFA 4. Der Großteil der Bilanzbestände in Fremdwährung sowie nahezu sämtliche nicht abgewickelten Kassa-, Termin- und Optionsge- schäfte, die vollständig nicht dem Handelsbestand zugeordnet wurden, gelten gemäß § 340h HGB als besonders gedeckte Geschäfte (besondere Deckung). Die besondere Deckung stellt hierbei auf eine betragsmäßige Deckung der einbezogenen Geschäfte ab, eine Laufzeitkongruenz der Geschäfte wird hierbei nicht betrachtet. Besonders gedeckte Geschäfte wurden zum Kassa- bzw. Terminkurs bewertet. Dem Kassa- bzw. Terminkurs liegt der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde. Die Währungsumrechnung der übrigen Bilanzbestände und Geschäfte erfolgte nach den Vorschriften des § 256a HGB. Die aus der Umrechnung ermittelten Kursgewinne und -verluste wurden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen (Posten 8) bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten 11) erfasst. Diese wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit im Anhang dargestellt.
Währungsumrechnung. 1. Sollte für die Ausführung eines Auftrags vonnöten sein, Geld von einer Währung in die andere umzurechnen, so hat die Gesellschaft Recht, nach eigenem Ermessen vom Handelskonto des Kunden den Betrag der Transaktion entsprechend der Währung des Handelskontos abzubuchen. 2. Dem Kunden ist bewusst und er stimmt zu, dass er alle Risiken auf sich nimmt, die mit solcher Umrechnung zusammen hängen, insbesondere, das Risiko der Schadensentstehung infolge der Kursdifferenzen.
Währungsumrechnung. 1) Die Zahlung erfolgt in der vom Kunden ge- wünschten Währung. 2) Die Gutschrift und die Belastung von Beträ- gen in Fremdwährungen erfolgen in Schweizer Franken und zwar zum aktuellen Wechselkurs, an welchem der entsprechende Betrag bei der Bank verbucht wird. Vorbehalten bleiben be- sondere Anweisungen des Kunden oder das Be- stehen eines entsprechenden Fremdwährungs- xxxxxx. 3) Wenn der Kunde nur Konten in Fremdwäh- rungen besitzt, kann die Bank in einer dieser Währung gutschreiben bzw. belasten. Die Be- stimmung des Wechselkurses ergibt sich aus der Umrechnungsregelung in den entsprechen- den Belegen. 4) Der Referenzwechselkurs wird von der Bank zugänglich gemacht oder stammt aus einer öf- fentlichen Quelle.
Währungsumrechnung. Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag umgerechnet, da sämtliche Fremdwährungsposten Restlauf- zeiten von weniger als einem Jahr aufweisen. § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB werden insoweit nicht angewendet. Soweit Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB gebildet werden, kommen folgende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zur Anwendung: Ökonomische Sicherungsbeziehungen werden durch die Bildung von Bewertungseinheiten bilanziell nachvollzogen. In den Fällen, in denen sowohl die „Einfrierungsmethode“, bei der die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko nicht bilanziert werden, als auch die „Durchbuchungsme- thode“, wonach die sich ausgleichenden Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments bilanziert werden, angewandt werden können, wird die Einfrierungsmethode angewandt. Die sich ausgleichenden positiven und negativen Wertänderungen werden ohne Berührung der Gewinn-und-Verlustrechnung erfasst. Passive latente Steuern werden für Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Ver- mögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt, soweit sich in späteren Geschäftsjahren daraus eine Steuerbelastung ergibt.
Währungsumrechnung. Forderungen sowie Verbindlichkeiten in fremder Währung sind mit dem Devisengeld bzw. Devisenbriefkurs der Bank Austria zum Zeitpunkt der Entstehung bewertet, wobei Kursverluste aus Kursveränderungen zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden. Bankforderungen werden mit dem Devisengeldkurs der Bank Austria zum 31. Dezember 2021 bewertet. Bankverbindlichkeiten werden mit dem entsprechenden Devisenbriefkurs, Valuten mit dem Valutengeldkurs der Bank Austria zum 31. Dezember 2021 bewertet.
Währungsumrechnung. Wenn eine Zahlung eine Währungsumrechnung durch PayPal erfordert, wird diese zu einem Wechselkurs durchgeführt, der auf dem von einem Finanzinstitut festgelegten Ankaufswechselkurs beruht, zu dem PayPal die Fremdwährung erwirbt. Der Wechselkurs wird regelmäßig unter Bezugnahme auf die Marktbedingungen angepasst und unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung angewendet. Im Wechselkurs inbegriffen ist eine PayPal-Wechselkursgebühr in Form eines prozentualen Zuschlages auf den Ankaufwechselkurs.
Währungsumrechnung. FedEx Rechnungen sind in der darin angegebenen Währung oder in der jeweiligen Landeswährung zu dem von Zeit zu Zeit von FedEx festgelegten Wechselkurs zu zahlen. ZURÜCK ZUM SEITENANFANG
Währungsumrechnung. Fremdwährungsforderungen wurden mit dem Anschaffungskurs oder dem niedrigeren Devisengeldkurs zum Bilanzstichtag bewertet. Fremdwährungsverbindlichkeiten wurden mit dem Anschaffungskurs oder dem höheren Devisenbriefkurs zum Bilanzstichtag bewertet. Hinsichtlich der Umrechnung von Euro zum Bilanzstichtag wurde der Kurs 1 EUR = 1,087000 CHF gewählt.
Währungsumrechnung. TNT-Rechnungen sind in der darin angegebenen Währung oder in der jew eiligen Landesw ährung zu dem von Zeit zu Zeit von TNT festgelegten Wechselkurs zu zahlen.
Währungsumrechnung. Die Währungsumrechnung in der Deka-Gruppe erfolgt gemäß IAS 21. Sämtliche monetären Fremd- währungsposten sowie schwebende Fremdwährungskassageschäfte werden zum Kassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Realisierte und unrealisierte Gewinne und Verluste aus der Währungsum- rechnung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsergebnis ausgewiesen, um die Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung den erfassten Beträgen aus den zugehörigen währungs- spezifischen Transaktionen (Derivate), die diese monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten absichern, anzugleichen. Nicht monetäre Posten werden entsprechend ihrem jeweiligen Bewertungsmaßstab umgerechnet: Zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzte nicht monetäre Posten werden mit dem Kurs zum Zugangszeitpunkt (historischer Kurs) umgerechnet. Zum Fair Value angesetzte nicht monetäre Posten werden analog zu den monetären Posten zum aktuellen Stichtagskurs umgerechnet. Realisierte Aufwendungen und Erträge werden mit dem zum Zeitpunkt ihrer Realisierung gültigen Kassakurs umgerechnet. Die Umrechnung der in Fremdwährung aufgestellten Abschlüsse ausländischer Tochterunternehmen erfolgt nach der modifizierten Stichtagskursmethode. Sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen werden zum Stichtagskurs umgerechnet. Die Posten der Gesamtergebnisrechnung werden mit dem arithmetischen Mittel der Monatsultimokurse des Berichtsjahres umgerechnet. Das Eigenkapital wird, mit Ausnahme der Neubewertungsrücklage (zum Stichtagskurs) und des Jahresergebnisses (aus der Gesamtergebnisrechnung), auf der Basis der historischen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs aus Konzernsicht umgerechnet. Die sich ergebenden Umrechnungsdifferenzen werden im Eigen- kapitalposten Rücklage aus der Währungsumrechnung ausgewiesen.