Common use of Währungsumrechnung Clause in Contracts

Währungsumrechnung. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, wurden mit ihren Anschaf- fungskursen in Euro umgerechnet. Die Währungsumrechnung erfolgte nach den Vorschriften des § 340h HGB in Verbindung mit § 256a HGB und IDW RS BFA 4. Der Großteil der Bilanzbestände in Fremdwährung sowie nahezu sämtliche nicht abgewickelten Kassa-, Termin- und Optionsge- schäfte, die vollständig nicht dem Handelsbestand zugeordnet wurden, gelten gemäß § 340h HGB als besonders gedeckte Geschäfte (besondere Deckung). Die besondere Deckung stellt hierbei auf eine betragsmäßige Deckung der einbezogenen Geschäfte ab, eine Laufzeitkongruenz der Geschäfte wird hierbei nicht betrachtet. Besonders gedeckte Geschäfte wurden zum Kassa- bzw. Terminkurs bewertet. Dem Kassa- bzw. Terminkurs liegt der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde. Die Währungsumrechnung der übrigen Bilanzbestände und Geschäfte erfolgte nach den Vorschriften des § 256a HGB. Die aus der Umrechnung ermittelten Kursgewinne und -verluste wurden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen (Posten 8) bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten 11) erfasst. Diese wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit im Anhang dargestellt.

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Währungsumrechnung. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, wurden werden mit ihren Anschaf- fungskursen in Euro umgerechnet. Die Währungsumrechnung erfolgte erfolgt nach den Vorschriften des § 340h HGB in Verbindung mit § 256a HGB und IDW RS BFA 4. Der Großteil der Bilanzbestände in Fremdwährung sowie nahezu sämtliche nicht abgewickelten Kassa-, Termin- und Optionsge- schäfte, die vollständig nicht dem Handelsbestand zugeordnet wurden, gelten gemäß § 340h HGB als besonders gedeckte Geschäfte (besondere Deckung). Die besondere Deckung stellt hierbei auf eine betragsmäßige Deckung der einbezogenen Geschäfte ab, eine Laufzeitkongruenz der Geschäfte wird hierbei nicht betrachtet. Besonders gedeckte Geschäfte wurden werden zum Kassa- bzw. Terminkurs bewertet. Dem Kassa- bzw. Terminkurs liegt der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde. Die Währungsumrechnung der übrigen Bilanzbestände und Geschäfte erfolgte erfolgt nach den Vorschriften des § 256a HGB. Die aus der Umrechnung ermittelten Kursgewinne und -verluste wurden werden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen (Posten 8) bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten 11) erfasst. Diese wurden werden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit im Anhang dargestellt.

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Währungsumrechnung. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden, wurden mit ihren Anschaf- fungskursen in Euro umgerechnet. Die Währungsumrechnung erfolgte nach den Vorschriften des § 340h HGB in Verbindung mit § 256a HGB und IDW RS BFA 4. Der Großteil der Bilanzbestände in Fremdwährung sowie nahezu sämtliche nicht abgewickelten Kassa-, Termin- und Optionsge- schäfteOpti- onsgeschäfte, die vollständig nicht dem Handelsbestand zugeordnet zuge- ordnet wurden, gelten gemäß § 340h HGB als besonders gedeckte Geschäfte (besondere Deckung). Die besondere Deckung stellt hierbei auf eine betragsmäßige Deckung der einbezogenen Geschäfte ab, eine Laufzeitkongruenz der Geschäfte wird hierbei nicht betrachtet. Besonders gedeckte Geschäfte wurden zum Kassa- bzw. Terminkurs bewertet. Dem Kassa- bzw. Terminkurs liegt der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zugrunde. Die Währungsumrechnung der übrigen Bilanzbestände und Geschäfte erfolgte nach den Vorschriften des § 256a HGB. Die aus der Umrechnung ermittelten Kursgewinne und -verluste wurden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung in den sonstigen betrieblichen Erträgen (Posten 8) bzw. den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten 11) erfasst. Diese wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit im Anhang dargestellt.

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