Wärmemengenmessung Musterklauseln

Wärmemengenmessung. Die Wärmemengenmessung in den Heizwassernetzen besteht aus dem Volumenstrommesswertaufnehmer, dem Vorlauf- und dem Rücklauftemperaturmessfühler sowie dem Rechenwerk. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen legt die Bauart und Größe des Wärmemengenmessgerätes fest. Sie liefert und setzt die geeichte Messeinrichtung und tauscht diese, wenn gewünscht, nach Ablauf der Eichfrist aus oder eicht diese nach. Der Wärmemengenzähler ist Eigentum des Fernwärmeversorgungsunternehmens.
Wärmemengenmessung. Die SWB sind berechtigt, die abgegebene Wärmemenge durch geeignete Einrichtungen zu mes- sen. Für die Wärmemessung sind die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Jeder Kunde erhält eine Zähleinrichtung für die abgegebene Wärmemenge. Die SWB bestimmen Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtun- gen Aufgabe der SWB. Der für die Abrechnung gesetzlich vorgeschriebene Wärmemengenzähler befindet sich in der Übergabestation. Der Zähler wird komplett, bestehend aus Volumensensor, den Temperaturfüh- lern und dem Rechenwerk, durch SWB bereitgestellt und eingebaut. Wärmezähler bzw. Wasser- zähler sind in einer Höhe von 0,5 bis 1,5 m über Oberkanten Fußboden ablesbar einzubauen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.