Wahlleistungen Musterklauseln

Wahlleistungen. (1) Zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses und nach nä- herer Maßgabe des Entgelttarifes - soweit dadurch die allge- meinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert be- rechnet werden:
Wahlleistungen. Der Patient erhält über die im Aufnahme- und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare Wahlleistungen.  Die ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) aller an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen). Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden.  Unterbringung im Einbettzimmer  Unterbringung im Zweibettzimmer  Unterbringung im Familienzimmer  Unterbringung einer Begleitperson mit Verpflegung  Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung  Die Betreuung und Untersuchung des gesunden Neugeborenen durch den Chefarzt der Kinderabteilung oder seinen Vertreter und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig von der wahlärztlichen Leistung gewählt werden.) Die Inanspruchnahme der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.
Wahlleistungen. Zwischen der Klinik und dem Patienten können im Rahmen der räumlichen, sachlichen und personellen Möglichkeiten der Klinik und soweit vertragliche Abmachungen zwischen der Klinik und dem jeweiligen Kostenträger nicht entgegenstehen die Wahlleistungen gesondert vereinbart und berechnet werden. Die gesonderte Vereinbarung erfolgt schriftlich im Behandlungsvertrag. Die Kündigung einer vereinbarten Wahlleistung bedarf der Textform. Die Klinik kann Patienten, welche die Kosten eines früheren Aufenthaltes nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen. Ärztliche Wahlleistungen vereinbart der Patient zusätzlich unmittelbar mit dem jeweiligen Wahlarzt. Begleitpersonen sind Personen, die mit einem Patienten zusammen zum gemeinsamen Aufenthalt in der Klinik aufgenommen werden, ohne einen Anspruch auf ärztliche, pflegerische oder therapeutische Leistung zu haben. Begleitpersonen können gegen Entgelt oder Teilkostenübernahmeerklärung in die Klinik aufgenommen werden und ggf. auch weitere Leistungen erhalten. In jedem Fall trägt der Patient die für Begleitpersonen anfallenden Kosten, soweit hierfür kein Versicherungsschutz besteht.
Wahlleistungen. 10.1 Mit den Wahlleistungen wie z.B.
Wahlleistungen. (1) Krankenhaus und Patient können schriftlich die Erbringung von Wahlleistungen gegen Entgelt vereinbaren.
Wahlleistungen. (1) Zwischen dem KWM und dem Patien- ten können im Rahmen der Möglichkei- ten des KWM sowie nach näherer Maß- gabe dieser AVB, des Kostentarifs (vgl. DRG-Entgelttarif im Anwendungsbereich des KHEntgG und der BPflV) sowie der gesonderten Patienteninformationen für Wahlleistungspatienten, die folgenden Wahlleistungen vereinbart und geson- dert berechnet werden, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden:
Wahlleistungen. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer (einschl. der Kosten eines Telefonanschlusses und der vom Krankenhaus angebotenen besonderen Verpflegung) sowie gesondert berech- nete ärztliche und medizinische Leistungen (z. B. Chefarzt). Belegarzt sowie Beleghebamme/-entbindungspfleger gelten dann als Wahlleistung, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde.
Wahlleistungen. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung. Als Wahlleistungen gelten: Gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer, gesondert berechenbare ärztliche und therapeutische Behandlung – auch in einem Krankenhaus, das nicht der BPflV oder dem KHEntgG unter- liegt. Bei Xxxx eines Einbettzimmers besteht Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die bei Xxxx eines Zweibettzimmers entstanden wären. Wenn die versicherte Person für die gesamte Dauer der stationären Behandlung ausschließlich Allgemeine Krankenhausleistungen nach Nummer 1 in Anspruch nimmt, erhält der Versicherungsnehmer ersatzweise ein Krankenhaustagegeld von 50 Euro. Bei teilstationä- rer Behandlung besteht kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld.
Wahlleistungen. 1. Zwischen der Klinik und den Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten der Klinik und nach näherer Maßgabe des Krankenhausentgelt- und Pflegekostentarifes - soweit dadurch die allgemeinen Klinikleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Xxxx- leistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:
Wahlleistungen. (1) Zwischen dem Krankenhaus und dem Benutzer bzw. Zahlungs- pflichtigen können Wahlleistungen vereinbart und gesondert be- rechnet werden. Die Entgelte sind im jeweils gültigen Behand- lungskostentarif enthalten. Das Krankenhaus stellt Wahlleistun- gen im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Verfügung. Die allge- meinen Krankenhausleistungen dürfen nicht beeinträchtigt wer- den.