Wahlleistungen. Zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses und nach nä- herer Maßgabe des Entgelttarifes - soweit dadurch die allge- meinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Wahlleistungen vereinbart und gesondert be- rechnet werden:
Wahlleistungen. Zwischen der Klinik und dem Patienten können im Rahmen der räumlichen, sachlichen und personellen Möglichkeiten der Klinik und soweit vertragliche Abmachungen zwischen der Klinik und dem jeweiligen Kostenträger nicht entgegenstehen die Wahlleistungen gesondert vereinbart und berechnet werden. Die gesonderte Vereinbarung erfolgt schriftlich im Behandlungsvertrag. Die Kündigung einer vereinbarten Wahlleistung bedarf der Textform. Die Klinik kann Patienten, welche die Kosten eines früheren Aufenthaltes nicht bzw. erheblich verspätet gezahlt haben, Wahlleistungen versagen. Ärztliche Wahlleistungen vereinbart der Patient zusätzlich unmittelbar mit dem jeweiligen Wahlarzt. Begleitpersonen sind Personen, die mit einem Patienten zusammen zum gemeinsamen Aufenthalt in der Klinik aufgenommen werden, ohne einen Anspruch auf ärztliche, pflegerische oder therapeutische Leistung zu haben. Begleitpersonen können gegen Entgelt oder Teilkostenübernahmeerklärung in die Klinik aufgenommen werden und ggf. auch weitere Leistungen erhalten. In jedem Fall trägt der Patient die für Begleitpersonen anfallenden Kosten, soweit hierfür kein Versicherungsschutz besteht.
Wahlleistungen. Der Patient erhält über die im Aufnahme- und Behandlungsvertrag vereinbarte Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen hinaus die nachstehend angekreuzten Leistungen als gesondert berechenbare Wahlleistungen. Die ärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) aller an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilsta- tionären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (wahlärztli- che Leistungen). Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden. Unterbringung im Einbettzimmer Unterbringung im Zweibettzimmer Unterbringung im Familienzimmer Unterbringung einer Begleitperson mit Verpflegung Unterbringung einer Begleitperson ohne Verpflegung Die Betreuung und Untersuchung des gesunden Neugeborenen durch den Chefarzt der Kinderabteilung oder seinen Vertreter und / oder Wahlleistung Unterkunft (Diese kann unabhängig von der wahlärztlichen Leistung gewählt werden.) Die Inanspruchnahme der vorstehend angekreuzten Wahlleistungen erfolgt ab (Datum) bis zum Ende der Krankenhaus- behandlung.
Wahlleistungen. Zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten oder dem Zahlungspflichtigen können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des Pflegekostentarif - soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Wahlleistungen für die Unterbringung vereinbart und gesondert berechnet werden:
Wahlleistungen. Krankenhaus und Patient können schriftlich die Erbringung von Wahlleistungen gegen Entgelt vereinbaren.
Wahlleistungen. Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer (einschl. der Kosten eines Telefonanschlusses und der vom Krankenhaus angebotenen besonderen Verpflegung) sowie gesondert berech- nete ärztliche und medizinische Leistungen (z. B. Chefarzt). Belegarzt sowie Beleghebamme/-entbindungspfleger gelten dann als Wahlleistung, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde.
Wahlleistungen. Nach Kenntnisnahme der oben angeführten Hinweise zum Vertragsabschluss wünscht der Patient die angekreuzten Leistungen:
Wahlleistungen. Diejenigen Leistungen des KWM, die der zuständigen Behörde als geson- dert berechenbare Leistungen gem. § 17 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz), KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) und BPflV (Bundespflegesatzverord- nung) in ihrer jeweils gültigen Fassung mitgeteilt sind. Wahlleistungen sind mit dem Klinikum gesondert zu vereinbaren. Das Vertragsangebot des Klinikums er- streckt sich nur auf diejenigen Leistungen für die das Klinikum im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
Wahlleistungen. Zwischen dem KWM und dem Patien- ten können im Rahmen der Möglichkei- ten des KWM sowie nach näherer Maß- gabe dieser AVB, des Kostentarifs (vgl. DRG-Entgelttarif im Anwendungsbereich des KHEntgG und der BPflV) sowie der gesonderten Patienteninformationen für Wahlleistungspatienten, die folgenden Wahlleistungen vereinbart und geson- dert berechnet werden, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden:
Wahlleistungen. 10.1 Mit den Wahlleistungen wie z.B.
10.2 Der Betreuungsträger kann sein Angebot von Wahlleistungen der Nachfrage und der Marktlage anpassen. Er wird hierbei auf die Bedürfnisse der Mieterinnen und Mieter