Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Musterklauseln

Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die durch den Versicherer mit der Abwicklung des Schadens betrauten Personen haben Ihre Unterlagen gegen Einsichtnahme durch Dritte ausreichend zu schützen und soweit es die Feststellung des Schadens nicht beeinträchtigt, die Aufzeichnungen auf ein Mindestmaß zu be- schränken. Die gesetzliche Schadenersatzpflicht des Versicherers durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten bleibt unberührt.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer - Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge, Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die Parteien verpflichten sich zu strikter Vertraulichkeit Dritten gegenüber. Die Parteien sind insbesondere verpflichtet, alle ihnen anlässlich der Durchführung des Auftrags bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen, Unterlagen und Informationen der anderen Partei sowie ihrer Kunden und Geschäftspartner streng vertraulich zu behandeln, in keiner Weise Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu verwenden, vorbehaltlich anderer vertraglicher Absprachen. Die Weitergabe solcher Informationen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zulässig. Die vorgenannte Verpflichtung findet insoweit keine Anwendung, als die Partei darlegen kann, dass Informationen öffentlich zugänglich und zum Zeitpunkt der Offenlegung verfügbar oder danach der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, und zwar ohne Verletzungshandlung oder -unterlassung durch diese Partei oder eines ihrer Vertreter oder Angestellten, oder vor dem Erhalt von der anderen Partei im Besitz der Partei oder ihr bekannt waren, oder der Partei durch eine andere Person ohne Einschränkung rechtmäßig offen gelegt wurden, oder von der Partei ohne Zugang zur Information der anderen Partei unabhängig entwickelt wurden, oder nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften offen gelegt werden müssen, wenn der anderen Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang solcher Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der anderen Partei von dieser Entscheidung unverzüglich Nachricht gegeben wurde und wenn nicht die Möglichkeit besteht, diese Entscheidung anzufechten.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. 1. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers/Verkäufers/Lieferanten sowie alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit den Vertragsarbeiten vom Auftragnehmer/Verkäufer/Lieferanten erhält bzw. die mit ihm verbunden sind, einschließlich aller seiner Geschäftspartner und/oder Kunden, Know-How, Spezifikationen, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Arbeitsmethoden, Daten usw. zu wahren und darf sie ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers/Verkäufers/Lieferanten nicht an dritte juristische oder natürliche Personen weitergeben. 2. Die Informationen bzw. Daten darf der Auftraggeber/Käufer ausschließlich zur Realisation seiner Verpflichtungen, Rechte und Pflichten laut Vertrag verwenden. 3. Bei Missachtung der Verpflichtung zur „Wahrung von Geschäftsgeheimnissen“ ist der Auftraggeber/Käufer verpflichtet, dem Auftragnehmer/Verkäufer/Lieferanten für jede Missachtung einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Xxxxx der Vertragsarbeiten zu zahlen.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Lieferanten haben jeden Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Ver- bindungen mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, insbesondere über Basismaterial und Maschinen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und zu bewahren. Für uns gefertigte Projektierungen/Planungen einschließlich gefertigter Pläne, Zeichnungen, Entwürfe u.a. dürfen außerhalb unserer Geschäftsbeziehung Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder bei Projekten/Planungen Dritter verwendet wer- den. Dies gilt auch für den Fall, dass Projekt bzw. Planung nicht realisiert wurde. Bei jedem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro verwirkt. Weitere Schadensersatzansprüche blieben unberührt.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. 13.1 Der Verkäufer hat jeden Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Käufer erst nach dessen schriftlicher Zustimmung hinweisen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, insbesondere über Basismaterial und Maschinen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und zu bewahren. 13.2 Für den Käufer gefertigte Projektierungen /Planun- gen einschließlich gefertigter Pläne, Zeichnungen, Entwürfe u.a. dürfen außerhalb der Geschäftsbeziehung Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder bei Projekten / Planungen Dritter verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Projekte oder Planungen nicht realisiert wurden. 13.3 Bei jedem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € verwirkt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. 16.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Daten, die aus den Vertragsunterlagen stammen, sowie sonstige aus dem Vertragsverhältnis stammende Daten, während der Dauer des Vertragsverhältnisses als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 16.2. Wenn die Möglichkeit besteht, dass einer der Parteien auch nach dem Ablauf des Vertragsverhältnisses wegen der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen großer Schaden verursacht wird, werden die Daten weiterhin als Geschäftsgeheimnis behandelt, in jedem Fall mindestens 5 (fünf) Jahre nach Vertragsablauf. 16.3. Als Geschäftsgeheimnis werden Skizzen, Schemata, Kalkulationen, Formeln, Anweisungen, Listen, Korrespondenz, Protokolle, Vertragsurkunden und sonstige Daten in materieller oder immaterieller Form betrachtet. 16.4. Die betreffende Vertragspartei ist bei Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dieser Bestimmung schadenersatzpflichtig (materieller und immaterieller Schaden). 16.5. Die Vertragsparteien können Ausnahmen von dieser Bestimmung nur schriftlich vereinbaren. 5 | 5
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die mit der Feststellung eines Schadens Beauf- tragten sind verpflichtet, ihre Aufzeichnungen soweit zu beschränken, wie dies von dem Versiche- rungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.