Common use of Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Clause in Contracts

Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt generell mit der Beantragung der ADAC Kreditkarte, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommt. Einzelheiten zum konkreten Beginn und Ende des Versicherungsschutzes befinden sich in den nachfolgenden einzelnen Gruppenversicherungsbedingungen (§ 5 ADAC Auslandskran- kenschutz 100, § 4 ADAC Reiserücktrittsund Reiseabbruch-Versicherung, § 6 ADAC Verkehrs- mittel-Unfallversicherung, § 6 ADAC Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen im Aus- land, § 2 Abs. 3 ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge). Der Versicherungsschutz endet an dem Tag, an dem die Kündigung des Kreditkartenvertra- ges wirksam wird. Verstirbt der Inhaber der ADAC Kreditkarte, während sich die versicherten Personen noch auf einer Reise befinden, besteht Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Reise. Die Ansprüche können nur vom Inhaber der ADAC Kreditkarte geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag können direkt bei dem Gruppenversiche- rer geltend gemacht werden. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Gruppenversicherungsbedingungen. Diese gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Schadensfalles und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Alle gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den jeweiligen Gruppenversiche- rungsbedingungen. Die Ausübung der Rechte und die Geltendmachung der Ansprüche stehen nur dem Inhaber der ADAC Kreditkarte zu. Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit es dem Versicherer auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbeson- dere handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das Gleiche gilt für die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Die Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer sind in Textform abzuge- ben. Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit in Ausübung und Durchführung des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. Ansprüche auf Versiche- rungsleistung können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

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Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt generell mit zum vereinbarten Beginn des gewählten Paketes, frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beantragung Antrag für das gewählte Paket von der ADAC Kreditkarte, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommtLandesbank Berlin AG angenommen wird. Einzelheiten zum konkreten Beginn und Ende des Versicherungsschutzes befinden sich in den nachfolgenden einzelnen Gruppenversicherungsbedingungen (§ 5 ADAC Auslandskran- kenschutz Auslands- krankenschutz 100, § 4 ADAC Reiserücktrittsund Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung, § 6 ADAC Verkehrs- mittelVerkehrsmittel-Unfallversicherung, § 6 ADAC Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen im Aus- landAusland, § 2 Abs. 3 ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge, § 2 Abs. 3 ADAC Reise-Vertrags-Rechtsschutzversicherung, § 4 ADAC Unfall-Assistance). Der Versicherungsschutz endet an dem Tag, an dem die Kündigung des Kreditkartenvertra- ges Paketes bzw. des Kreditkartenvertrages wirksam wird. Verstirbt der Inhaber der ADAC Kreditkarte, während sich die versicherten Personen noch auf einer Reise befinden, besteht Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Reise. Die Ansprüche können nur vom Inhaber der ADAC Kreditkarte geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag können direkt bei dem Gruppenversiche- rer geltend gemacht werden. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Gruppenversicherungsbedingungen. Diese gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Schadensfalles und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Alle gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den jeweiligen Gruppenversiche- rungsbedingungen. Die Ausübung der Rechte und die Geltendmachung der Ansprüche stehen ste- hen nur dem Inhaber der ADAC Kreditkarte zu. Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit es dem Versicherer auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbeson- dere handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das Gleiche gilt für die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Die Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer sind in Textform abzuge- ben. Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit in Ausübung und Durchführung des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. Ansprüche auf Versiche- rungsleistung können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

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Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz beginnt generell mit zum vereinbarten Beginn des gewählten Paketes, frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beantragung Antrag für das gewählte Paket von der ADAC Kreditkarte, sofern der Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommtLandesbank Berlin AG angenommen wird. Einzelheiten zum konkreten Beginn und Ende des Versicherungsschutzes befinden sich in den nachfolgenden einzelnen Gruppenversicherungsbedingungen (§ 5 ADAC Auslandskran- kenschutz Auslands- krankenschutz 100, § 4 ADAC Reiserücktrittsund Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung, § 6 ADAC Verkehrs- mittelVerkehrsmittel-Unfallversicherung, § 6 ADAC Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietwagen im Aus- landAusland, § 2 Abs. 3 ADAC Reise-Rechtsschutzversicherung für Mietfahrzeuge, § 2 Abs. 3 ADAC Reise-Vertrags-Rechtsschutzversicherung, § 4 ADAC Unfall-Assistance). Der Versicherungsschutz endet an dem Tag, an dem die Kündigung des Kreditkartenvertra- ges Paketes bzw. des Kreditkartenvertrages wirksam wird. Verstirbt der Inhaber der ADAC Kreditkarte, während sich die versicherten Personen noch auf einer Reise befinden, besteht Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Reise. Die Ansprüche können nur vom Inhaber der ADAC Kreditkarte geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag können direkt bei dem Gruppenversiche- rer Gruppenversicherer geltend gemacht werden. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Gruppenversicherungsbedingungen. Diese gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Schadensfalles und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen. Alle gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den jeweiligen Gruppenversiche- rungsbedingungen. Die Ausübung der Rechte und die Geltendmachung der Ansprüche stehen nur dem Inhaber der ADAC Kreditkarte zu. Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, wenn und soweit es dem Versicherer auf Grund geltender gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbeson- dere Insbesondere handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der ADAC Versicherung AG Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das Gleiche gilt für die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar sind. Die Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer sind in Textform abzuge- benabzugeben. Es gilt deutsches Recht. Die Kommunikation während der Laufzeit in Ausübung und Durchführung des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. Ansprüche auf Versiche- rungsleistung Versicherungs- leistung können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

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