Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten, 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht- gift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch- tigten Zustand befindet; 4.1.3. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflich- tung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol un- tersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- tersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei- nen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis- tungspflichten entspricht. 4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfrei- heit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2., Pkt. 4.1.3. und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, geltengelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht- gift Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch- tigten beeinträchtigten Zustand befindet;.
4.1.34.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflich- tung Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol un- tersuchenuntersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- tersuchen untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.1.44.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei- nen seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis- tungspflichten Hilfeleistungspflichten entspricht.
4.24.3. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfrei- heit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pktden Punkten 4.1.2. 4.1.2und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen., Pkt. 4.1.3. und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als 4.1 Neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten gelten als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, geltenim Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht- gift Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch- tigten Zustand befindet;
4.1.3. beeinträchtigten Zu- stand befindet und dass der Lenker er einer gesetzlichen Verpflich- tung Ver- pflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol un- tersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- tersuchen untersu- chen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.1.4. 4.1.3 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei- nen seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis- tungspflichten Hilfeleistungs- pflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Ver- sicherungsnehmer und den mitversicherten Personen be- stehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder kannten noch kennen mussten.
4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfrei- heit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs 3 VersVG 4.2 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pktden Punkten 4.1.2 und 4.1.3 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. 4.1.2Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len., Pkt. 4.1.3. und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungs- falles nicht in einem durch Alkohol, Sucht- gift Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch- tigten beeinträchtigten Zustand befindet;
4.1.3. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflich- tung entsprichtVerpflichtung ent- spricht, seine Atemluft auf Alkohol un- tersuchenuntersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- tersuchen untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.1.4. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei- nen seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis- tungspflichten Hilfeleistungs- pflichten entspricht.
4.2. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten Obliegen- heiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbartvereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen Begrenzungen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus- setzungen Voraussetzungen und Begrenzungen Begren- zungen der Leistungsfrei- heit Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2., Pkt. 4.1.3. und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wann entfällt der Versicherungsschutz?. 4.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, geltengelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Sucht- gift Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch- tigten beeinträchtigten Zustand befindet;.
4.1.34.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflich- tung Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol un- tersuchenuntersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich un- tersuchen untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen;
4.1.44.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall sei- nen seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleis- tungspflichten Hilfeleistungspflichten entspricht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten gem. Pkt. 4.1. und 4.2. weder kannten noch kennen mussten.
4.24.3. Für den Fall, dass der Lenker eine dieser Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit ver- einbart. Die Voraussetzungen und Begrenzun- gen sind gesetzlich geregelt. Zu diesen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfrei- heit im Falle der Verletzung der Obliegenheiten - gemäß den Punkten 4.1.1. und 4.1.2. siehe § 6 Abs 2 VersVG - gemäß den Punkten 4.1.3. und 4.1.4. siehe § 6 Abs 3 VersVG Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pktden Punkten 4.1.2. 4.1.2und 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen., Pkt. 4.1.3. und
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung