Gerichtsstand, Sonstiges. 19.1 Ist der Teilnehmer Kaufmann und ist die sich aus diesen Bedingungen ergebende streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung. Die Bank kann diesen Teilnehmer auch bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen. Dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
19.2 Die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung geht etwaigen anderslautenden Gerichtsstandregelungen zwischen Teilnehmern, die Kaufleute sind, und der Bank vor, soweit sich der Streit auf Ansprüche aus oder im Zusammen- hang mit diesen Bedingungen bezieht.
Gerichtsstand, Sonstiges. (1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CSIG) gilt nicht. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen das KiEZ und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Stand, 25.Juni 2018
Gerichtsstand, Sonstiges. 19.1 Bei Auslandsbezug gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
19.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Leipzig ausschließlicher Ge- richtsstand. Der AG ist aber berechtigt, nach seiner Xxxx auch am Sitz des AN gerichtliche Maßnahmen einzuleiten.
Gerichtsstand, Sonstiges. 1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusam- menhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.
2. Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Ein- kaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.
Gerichtsstand, Sonstiges. 11.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erge- benden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
11.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausge- schlossen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebender Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Auftraggebers, unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonderver- mögen.
Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Der Reisende kann das KiEZ nur an dessen Sitz verklagen.
10.2 Für Klagen des KiEZes gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unterneh- men i.S. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Perso- nen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des KiEZes maßgebend. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
Gerichtsstand, Sonstiges. (1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Kaufvertrag unmittelbar oder mit- telbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Erfüllungsort zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand i.S.d. ZPO zu verklagen.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der üb- rigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestim- mung gilt eine solche als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Be- stimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Gerichtsstand, Sonstiges. 12.1 Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Ankum; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.2 Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN- Kaufrechts sind ausgeschlossen.
12.3 Erfüllungsort für die Lieferverpflichten gegenüber dem Kunden ist das Betriebsgrundstücks des Kunden. Erfüllungsort für alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichtigen des Kunden, ist unser Geschäftssitz.
12.4 Sollten Teile des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle des unwirksamen Teils tritt sodann eine andere, wirksame Regelung, welche dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt für Lücken in der vertraglichen Vereinbarung oder den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Gerichtsstand, Sonstiges. 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vetragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.