Was zahlen wir bei Beschädigung?. Reparatur a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- riert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1 b). b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kos- ten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisent- schädigung in A.2.6.2. A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgele- genen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.7.1 die Obergrenze nach A.2.7.1 a) oder A.2.7.1 b) nicht überschritten wird. A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackie- rung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Schadenereig- nissen, die in den ersten vier Jahren nach der Erstzulas- sung eintreten, beschränkt sich der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung. Beim Komfortschutz werden bei Schadenereignissen, die in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eintreten, keine Abzüge neu für alt vorgenommen.
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Was zahlen wir bei Beschädigung?. ReparaturReparatur (wenn keine Werkstattbindung vereinbart wurde) A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- riertrepariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Dies gilt nur, wenn das Fahrzeug durch Sie für mindestens einen Monat weitergenutzt wird. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1 b).
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kos- ten erforderli- chen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts Wiederbe- schaffungswerts (siehe A.2.6.6 A.2.6.7 und A.2.6.7A.2.6.6). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisent- schädigung in A.2.6.2. A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgele- genen Besondere Regelungen, wenn Sie Werkstattbin- dung mit Reparaturservice vereinbart haben Haben Sie mit uns im Rahmen der Kaskoversiche- rung für die Reparatur geeigneten Werkstattdes beschädigten versicher- ten Kfz eine Werkstattbindung vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz ausschließlich die Erstat- tung der Kosten, die für die Reparatur in einer von uns ausgewählten Partnerwerkstatt anfallen. Im Einzelnen gelten für die vereinbarte Werkstattbin- dung in Abweichung von den allgemeinen Regelun- gen für die Kaskoversicherung in diesen AKB die nachfolgenden besonderen Vereinbarungen (A.2.7.2 bis A.2.7.5): Auswahl der Werkstatt A.2.7.2 Wir kooperieren mit einem Netz von Kfz- Werkstätten (Partnerwerkstätten). Die Reparatur des versicherten Kfz erfolgt in einer Partnerwerkstatt, die wir nach der Meldung des Versicherungsfalls für Sie auswählen. Der Reparaturauftrag an die Partner- werkstatt ist von Ihnen zu erteilen, so dass Rechte und Pflichten aus dem Reparaturvertrag, wie Ge- währleistungsrechte etc., ausschließlich zwischen Ihnen und der beauftragten Werkstatt bestehen. Wann gilt die Werkstattbindung nicht? A.2.7.3 Die Werkstattbindung nach A.2.7.2 und A.2.7.4 gilt nicht, wenn - ein Totalschaden nach A.2.6 vorliegt oder - sich der Schadensfall im Ausland ereignet hat und die Reparatur nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet istin der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. A.2.7.4 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.7.1 die Obergrenze nach A.2.7.1 folgenden Obergrenzen:
a) oder A.2.7.1 Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht in einer unserer Partnerwerkstätten repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.6.
b) nicht überschritten wird. A.2.7.3 Werden bei Beauftragen Sie mit der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- tauscht oder keine Partnerwerkstatt, sondern lassen Sie diese in einer nicht zu unserem Kooperationsnetz gehörenden Werkstatt (Fremdwerkstatt) durchführen, so ersetzen wir lediglich 85 % der erforderlichen und ersatzfähi- gen Reparaturkosten der Fremdwerkstatt.
c) Wird das Fahrzeug ganz nicht, nicht vollständig oder teilweise neu lackiertnicht fachgerecht repariert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackie- rung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Schadenereig- nissen, die in den ersten vier Jahren nach der Erstzulas- sung eintreten, beschränkt sich der Abzug neu für alt auf die Bereifung, Batterie und Lackierung. Beim Komfortschutz werden bei Schadenereignissen, die in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eintreten, keine Abzüge neu für alt vorgenommen.zahlen wir
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Was zahlen wir bei Beschädigung?. Reparatur
a) a Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- riertrepariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1 b).A.2.7.1b
b) b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kos- ten Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisent- schädigung Neupreisentschädigung in A.2.6.2. A.2.6.2 A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgele- genen nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.7.1 die Obergrenze nach A.2.7.1 a) a oder A.2.7.1 b) b nicht überschritten wird. A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- tauscht ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackie- rung Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Schadenereig- nissen, die in PKW und LKW bis 3,5 to verzichten wir innerhalb der ersten 4 Jahre ab Erstzulassung auf den ersten vier Jahren nach der Erstzulas- sung eintreten, beschränkt sich der Abzug neu für alt auf alt. Hiervon ausgenommen bleiben Abzüge für die Bereifung, Batterie und Lackierung. Beim Komfortschutz werden bei Schadenereignissen, die in Bei Akkumulatoren verzichten wir innerhalb der ersten vier Jahre nach Erstzulassung auf den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eintreten, keine Abzüge Abzug „neu für alt alt“. Danach wird ab Erstzulassung des Fahrzeuges je angefangenes Betriebsjahr ein Abzug von 10 % vorgenommen. A.2.7.4 Bei Raub oder Einbruchdiebstahl zahlen wir (max. 1.000,- je Schaden)
a die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und b die dazugehörigen Schlüssel. Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Wir übernehmen in diesen Fällen die Kosten der Neucodierung. A.2.7.5 Wir erstatten auch die Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen.
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a) Wird Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repa- riertriert wird, gilt: Wir zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten Kos- ten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend ent- sprechend A.2.7.1 b).
b) Wird Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariertrepariert wird, gilt: Wir zahlen wir die erforderlichen Kos- ten erforderli- chen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts Wiederbeschaf- fungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7). Dabei werden beim Komfortschutz mittlere ortsübliche Stundenver- rechnungssätze zugrunde gelegt. Beim Basisschutz gilt diesbezüglich A.2.7.4. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisent- schädigung in A.2.6.2. A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgele- genen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.7.1 A.2.7.1, die Obergrenze nach A.2.7.1 A.2.7.1
a) oder A.2.7.1 b) nicht überschritten wirdwerden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber ver- pflichtet ist, diese Kosten zu tragen. A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert, Wir ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackie- rung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn - bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge- tauscht werden oder - das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird. Bei Schadenereig- nissen, die Der Abzug neu für alt ist in den ersten vier Jahren nach der Erstzulas- sung eintretenErstzulassung beschränkt auf die Bereifung, beschränkt sich der die Batterie und die Lackierung. Bei Pkw, Krafträdern und Leichtkrafträder wird im Komfort- schutz kein Abzug neu für alt auf vorgenommen. Davon ausge- nommen sind Batterien von Elektro- und Hybridfahrzeugen. A.2.7.4 Beim Basisschutz für Pkw und bei Vereinbarung des Bau- steins ServicePlus verpflichten Sie sich, bei einem ersatz- pflichtigen Schaden an der Karosserie die BereifungAuswahl der Werkstatt uns zu überlassen (Nutzung des Helvetia Kfz- Schadenservices). Dies gilt für alle Schäden in Deutschland durch - einen Zusammenstoß mit Tieren gemäß A.2.2.4, Batterie - einen Unfall gemäß A.2.3.2, - mut- und Lackierung. Beim Komfortschutz werden böswillige Handlungen gemäß A.2.3.3 - sowie Bruchschäden an der Windschutzscheibe gemäß A.2.2.5.
a) Sie erteilen den Reparaturauftrag, treten Ihre Ansprü- che aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab und zah- len den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt direkt an die Werkstatt.
b) Überlassen Sie uns im Schadenfall nicht die Auswahl der Werkstatt, erhöht sich in der Kaskoversicherung der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt beim Austausch von Windschutzscheiben um 150 Euro und bei SchadenereignissenSchä- den an der Karosserie um 300 Euro.
c) Wird das Fahrzeug nicht repariert, richtet sich die in den ersten sechs Jahren Ent- schädigungsleistung nach der Erstzulassung eintreten, keine Abzüge neu für alt vorgenommenKalkulation unserer Part- nerwerkstatt (oder nach der Kalkulation der Stunden- verrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten).
d) Die Ermittlung der Entschädigungsgrenze nach A.2.7.1 richtet sich nach der Kalkulation unserer Partnerwerk- stätten (oder nach der Kalkulation auf Basis der Stun- denverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten).
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