Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach A.2.1.1 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, bis zu folgenden Obergrenzen: a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
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Samples: KFZ Flottenvertrag, KFZ Flottenvertrag
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparierenreparie- ren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und SelbstfahrervermietSelbst- fahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach A.2.1.1 A.2.5.1.8 unter folgenden VoraussetzungenVoraussetzun- gen: • Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung Entschädi- gung innerhalb von zwei Jahren einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur Repa- ratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung Preis- empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.. A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, er- forderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf- fungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachwei- sen oder ein von uns beauftragter Sachverständiger die vollständige und fach- gerechte Reparatur bestätigt. Fehlt dieser Nachweis oder diese Bestätigung, zahlen wir entsprechend Buchstabe b).
b b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Hö- he des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7). Ohne Vorlage einer Reparaturrechnung werden nur die Stundenverrechnungssätze (Aushangsätze) einer in der Region des Zulas- sungsorts befindlichen und zur Durchführung der Reparatur geeigneten Fach- werkstatt ersetzt. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei BeschädigungBe- schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.. Die maximale Entschädigungshöhe ist der im Versicherungsvertrag vereinbarte Wert des Fahrzeu- ges. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen zah- len wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungs- wert unter Abzug eines vorhandenen vorhan- denen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen ausgenom- men Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach A.2.1.1 A.2.5.1.7 unter folgenden fol- genden Voraussetzungen: • Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung Zerstö- rung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw befindet sich bei Eintritt Ein- tritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert Wieder- beschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur Re- paratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigenüber- steigen. A.2.5.1.6 A.2.5.1.5 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs Fahr- zeugs am Tag des Schadenereignisses Schadenereig- nisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 A.2.5.1.6 Restwert ist der Veräußerungswert Veräußerungs- wert des Fahrzeugs im beschädigten beschädig- ten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 A.2.5.1.7 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs Fahr- zeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares vergleichba- res Nachfolgemodell. Maßgeblich Maßgeb- lich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.. A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, er- forderlichen Kosten bis zu folgenden folgen- den Obergrenzen:
a a. Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:Wir zahlen die hierfür erfor- derlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.5, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nach- weis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
b b. Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminder- ten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.5 und A.2.5.1.6).
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Samples: Kraftfahrversicherung
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. A.2.5.1.2 Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge A.2.5.1.3 Bei Pkw zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) wir innerhalb von 12 Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis nach A.2.1.1 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb des Fahrzeugs gemäß A.2.5.1.16. A.2.5.1.4 Bei allen anderen Fahrzeugen zahlen wir innerhalb von 6 Monaten nach der Erstzulassung tritt den Neupreis des Fahrzeugs A.2.5.1.5 Dies gilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: • Es liegt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein Fahrzeugs vor oder die erforderlichen Reparaturkosten Kosten der Reparatur betragen mindestens 80 % des Neupreises und Neupreises. • der Pkw Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ausnahme: Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen waren und zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufgewiesen haben. A.2.5.1.6 Ein vorhandener Restwert des Pkw Fahrzeugs wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge A.2.5.1.7 Tritt in den Wiederbeschaffungs- wert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in ersten 12 Monaten nach der Höheerstmaligen Zulassung eines Pkw auf Sie ein Schaden ein, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %den Kaufwert nach A.2.5.1.17. Dies gilt nichtA.2.5.1.8 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. GAP-Deckung A.2.5.1.9 Die GAP-Deckung besteht für Ihr geleastes Fahrzeug, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch alle folgen- den Voraussetzungen erfüllt werden: • Es besteht eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert warVollkasko. • Es handelt sich um einen geleasten Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamt- gewicht. • Der Leasingvertrag wurde auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Lauf- zeiten geschlossen. Der Leasingvertrag ist uns auf Verlangen vorzulegen. A.2.5.1.10 Wir ersetzen auch die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der höheren Leasing-Restforderung. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis Leasing-Restforderung ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Kreditvertrags an die Bank zu zahlen ist. Hierzu zählen noch aus- stehende abgezinste Leasingraten, eine eventuelle Restrate und der abgezinste Leasingrestwert. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt, der bei der Berechnung der Raten kalkuliert wurde. A.2.5.1.11 Nicht erstattet werden: • Bereits vor dem Schaden fällige Leasingraten und Verzugszinsen. • Nachforderungen des Leasinggebers, die sich aus der Überschreitung der ver- einbarten Kilometerleistung ergeben. • Full-Service-Bestandteile (z. B. Wartung und Verschleißreparaturen). A.2.5.1.12 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet sowie eine vereinbarte Selbst- beteiligung werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässeabgezogen.
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
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Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts für den Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs liegt A.2.5.2.3 d zugrunde. A.2.5.1.2 W ir Neupreis- und Kaufwertentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust a Neupreisentschädigung Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis nach A.2.1.1 A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb − innerhalb von 6 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • − der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Abweichend gilt die Neupreisentschädigung bei Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert hinausgehende Neupreisentschädigung im Basis-Tarif nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren 3 Monaten nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher NachlässeErstzulassung.
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
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Samples: KFZ Versicherung
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts für den Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Fahrzeugs liegt A.2.5.2.3 d zugrunde. A.2.5.1.2 W ir Neupreis- und Kaufwertentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust a Neupreisentschädigung Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis nach A.2.1.1 A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb − innerhalb von 6 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw − das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Abweichend gilt die Neupreisentschädigung bei Pkw im Basis-Tarif nur innerhalb von 3 Monaten nach Erstzulassung. b Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge - gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif - Wir zahlen bei Pkw anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Kaufwert nach A.2.5.1.8 unter den folgenden Voraussetzungen: – innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Zulassung auf Sie tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein, – bei der erstmaligen Zulassung auf Sie darf das Fahrzeug maximal 48 Monate alt sein und – das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses nicht im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Pkw Fahrzeugs wird bei der Neupreis- und Kaufwertentschädigung abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung Neupreis- bzw. Kaufwertentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung Entschädigungsleistung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden- entfällt - A.2.5.1.5 Kostenübernahme bei Schlüssel- oder Schlossaustausch – gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif – Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern oder deren Umcodierung werden die Kosten bei Pkw, Krafträdern, Campingfahrzeugen und Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro je Schadenereignis übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet wurden. Ein Ersatz erfolgt nicht bei Einbruch und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten Fahrzeug. A.2.5.1.6 Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten – gilt nicht bei Pkw im Basis-Tarif – Versichern Sie nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden infolge Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich Ihres Pkw, Kraftrads, Campingfahrzeugs oder Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr Ihr Ersatzfahrzeug ebenfalls bei uns, übernehmen wir abweichend von A.2.5.7.1 die Entschädigung um 10 %angefallenen und nachgewiesenen Kosten für: – Zulassung, – Überführung und – Ersatz von amtlichen Kennzeichen des Ersatzfahrzeugs bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Euro. Dies A.2.5.1.7 Erstattung von Entsorgungskosten – gilt nichtnicht bei Pkw im Basis-Tarif – Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw, Kraftrads, Campingfahrzeugs oder Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr ersetzen wir nachgewiesene Entsorgungskosten, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert warSie Ihr Ersatzfahrzeug ebenfalls bei uns versichern. Die Regelung über Entsorgung umfasst die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührtBeseitigung oder Verwertung des Fahrzeugs, nicht aber dessen Bergung und das Abschleppen von der Unfallstelle. A.2.5.1.5 Bei Totalschaden oder Zerstörung des Akkumulators eines elektro- oder hybridbetriebenen Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse im Werkverkehr zahlen wir die Kosten für dessen Entsorgung bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz oder Garantieanspruch besteht. A.2.5.1.8 Was versteht man unter Totalschaden, Zerstörung, Verlust, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufwert?
a Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
b Zerstörung Zerstörung geht über den Begriff der Beschädigung (A.2.5.2) hinaus, das heißt die Beschädigungen müssen einen Grad erreichen, der eine Wiederherstellung oder Wiederbenutzung des Fahrzeugs endgültig ausschließt. A.2.5.1.6 c Verlust Verlust ist jede Art des Abhandenkommens, ausgenommen das reine Verlieren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs. d Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses Scha- denereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 e Restwert Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 f Neupreis Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
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Samples: KFZ Versicherung
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.. A.2.5.1. Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach A.2.1.1 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen erfor- derlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen oder ähnlichen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 A.2.5.1.4 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 A.2.5.1.5 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.. Kaufpreis des Fahrzeuges ist der Betrag, der von Ihnen an den Verkäufer gemäß Ihrer kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlt wurde. Der Kaufpreis des Fahrzeugs ist uns durch eine Rechnung über den Fahrzeugankauf nachzuweisen. Die Höchstentschädigung für das beschädigte Fahrzeug ist begrenzt auf 120 % des Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Zulassung auf Sie bzw. den Halter; sein Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-Sachverständigen rechnerisch ermittelt. A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.3, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.3 und A.2.5.1.4). Wird die Reparatur nicht durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen, erfolgt die Berechnung und Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten auf Grundlage der für Ihr Postleitzahlengebiet gültigen mittleren Stundenverrechnungssätze unserer Partnerwerkstätten. Fahrzeugverbringungskosten, Teileaufschlag und Beilackierungskosten werden nur in der Höhe erstattet, in der sie tatsächlich entstanden sind.
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Samples: KFZ Versicherung
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust – für Pkw im Basis-Tarif gelten abweichende Regelungen siehe A.5.2.2 – Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis nach A.2.1.1 A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: • − Innerhalb von 6 18 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw − das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw Fahrzeugs wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung Entschädigungsleistung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschadenentfällt A.2.5.1.5 Kostenübernahme bei Schlüssel- oder Schlossaustausch – außer bei Pkw im Basis-Tarif – Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern werden bei Pkw, Krafträdern und Campingfahrzeugen die Kosten bis zu einer Höchstentschädigungsgrenze von 500 Euro je Schadenereignis übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet wurden. Ein Ersatz erfolgt nicht bei Einbruch und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten Fahrzeug. A.2.5.1.6 Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten – außer bei Pkw im Basis-Tarif – Versichern Sie nach einem ersatzpflichtigen Totalschaden infolge Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich Ihres Pkw Ihren Ersatz-Pkw ebenfalls bei uns, übernehmen wir abweichend von A.2.5.7.1 die Entschädigung um 10 %angefallenen und nachgewiesenen Kosten für: – Zulassung, – Überführung und – Ersatz von amtlichen Kennzeichen des Ersatzfahrzeuges bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Euro. Dies gilt nichtVoraussetzung für die Erstattung dieser Kosten ist, dass der bisherige Pkw im Schadenfall und der Ersatz-Pkw bei der Zulassung nicht älter als 36 Monate sind. A.2.5.1.7 Erstattung von Entsorgungskosten – außer bei Pkw im Basis-Tarif – Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw ersetzen wir nachgewiesene Entsorgungskosten, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert warSie Ihren Ersatz-Pkw ebenfalls bei uns versichern. Die Regelung über Entsorgung umfasst die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührtBeseitigung oder Verwertung des Fahrzeugs, nicht aber dessen Bergung und das Abschleppen von der Unfallstelle. A.2.5.1.5 A.2.5.1.8 Was versteht man unter Totalschaden, Zerstörung, Verlust, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis? a Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
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Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparierenreparie- ren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und SelbstfahrervermietSelbst- fahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach A.2.1.1 A.2.5.1.8 unter folgenden VoraussetzungenVoraussetzun- gen: • Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung Entschädi- gung innerhalb von zwei Jahren einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge eines Fahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert warmit einer von uns anerkannten Wegfahrsper- re ausrüstbar, aber nicht ausgestattet ist. Die Regelung über die Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung nach A 2.5.8 A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur Repa- ratur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung Preis- empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.. A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten, soweit nicht eine Werkstattbindung, s. A 2.5.2.4 vereinbart ist, er- forderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf- fungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachwei- sen oder ein von uns beauftragter Sachverständiger die vollständige und fach- gerechte Reparatur bestätigt. Fehlt dieser Nachweis oder diese Bestätigung, zahlen wir entsprechend Buchstabe b).
b b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Hö- he des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7). Ohne Vorlage einer Reparaturrechnung werden nur die Stundenverrechnungssätze (Aushangsätze) einer in der Region des Zulas- sungsorts befindlichen und zur Durchführung der Reparatur geeigneten Fach- werkstatt ersetzt. Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
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