Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? Musterklauseln

Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung E.1.4 Zusätzlich beim Kfz-Schutzbrief E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung E.1.6 Zusätzlich in der FahrerPLUS Versicherung E.1.7 Zusätzlich in der FahrerPLUS Versicherung – Erweiterung Auslandsschadenschutz E.1.8 Zusätzlich in der Kfz-Umweltschadenversicherung
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten Anzeigepflicht 1. Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. 2. Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. 3. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.1.1 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn – Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben oder – Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulieren. E.1.1.3 Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafge- setzbuch). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs- pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) antworten. – Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.‌‌‌‌ E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1 Bei allen Versicherungsarten 405-FP/P347 7.08 (VII.08 ??????) E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform oder telefonisch anzuzeigen. Haben Sie ein Schadenereignis unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Not- rufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige für alle dasselbe Fahrzeug betreffende Versicherungsverträge. Sofern eine telefonische Anzeige von uns nicht für ausreichend erachtet wird, kann eine schriftliche Anzeige verlangt werden. E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zu- sammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Xxxxxxxx des Verfahrens (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzu- zeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Um- ständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Fest- stellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadener- eignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. ANZEIgE-, AUFKLÄRUNgS- UND SCHADENMINDERUNgS- PFLICHTEN
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. Bei allen Versicherungsarten
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns oder unseren Repräsentanten jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Xxxxxxxx des Verfahrens (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, anzuzeigen. Die Frist für die Anzeige beträgt 10 Tage. Hinweis: Für die EasySmart Tarife gelten abweichende Regelungen. Siehe Punkt P E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadener- eignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Xxxxxxxx des Verfahrens (z.B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unver- züglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadener- eignis bereits gemeldet haben. E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbe- sondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig be- antworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dür- fen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermögli- chen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadene- reignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. Besondere Anzeigepflichten 10.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, - soweit zumutbar - so- fort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentra- gungsansprüche erhoben worden sind. 10.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und um- fassend zu informieren über: - die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanie- rung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, - den Erlass eines Mahnbescheids, - eine gerichtliche Streitverkündung, - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder ge- richtlichen Verfahrens.