Common use of Was zahlen wir im Schadenfall? Clause in Contracts

Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 a Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: – innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen 80 % des Neupreises und – das versicherte Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller erworben hat und – bei Entwendung nur, wenn das versicherte Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad/ATV mit einem Felgenschloss gesichert gewesen ist. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

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Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden Totalscha- den oder Verlust des FahrzeugsFahrzeuges. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte TeileTei- le, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs Fahrzeuges zahlen wir den Wieder- beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts Restwertes des FahrzeugsFahrzeuges. Lassen Las- sen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1A.2.5.3.1. A.2.5.1.2 a Wir zahlen bei Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV Krafträdern erstatten wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: – nach A.2.5.1.8, wenn - der Schaden innerhalb von 12 18 Monaten (im Basis-Tarif nur drei Monate) nach der Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges eintritt und - sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befin- det, der es als Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein oder -Händler erwor- ben hat und - die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Haben Sie einen Pkw versichert und – das versicherte Fahrzeug befindet mit uns den Werkstattservice nach A.2.5.4 vereinbart, bemisst sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessendie 80 %-Grenze anhand der Wiederherstellungskos- ten, die von der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller erworben hat und – bei Entwendung nur, wenn das versicherte Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad/ATV mit einem Felgenschloss gesichert gewesen istvon uns ausgewählten Werkstatt ermittelt wurden. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs Fahrzeuges wird abgezogen. Die Neupreisentschädigung gilt nicht für geleaste Pkw. Hierfür gelten die Regelungen zur GAP-Versicherung (siehe A.2.5.2). Als Neufahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Ta- gen auf den Kfz-Hersteller oder -Händler zugelassen waren und zum Zeitpunkt der Zu- lassung auf Sie eine Laufleistung von nicht mehr als 100 km aufweisen.

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Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei BeschädigungBeschädi- gung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen zah- len wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen vor- handenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 a Wir zahlen Wenn Ihr Vertrag nach dem OPTIMAL-Tarif abgeschlossen wurde, erstatten wir bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: A.2.5.1.9, wenn – innerhalb von 12 18 Monaten nach dessen Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein eintritt oder bei einer Beschädigung die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen Reparatur 80 % des Neupreises betragen und – sich das versicherte Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessendessen befindet, der ihn es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Kfz-Hersteller erworben hat und – bei Entwendung nur, wenn das versicherte Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad/ATV mit einem Felgenschloss gesichert gewesen isthat. Ein vorhandener Von der Entschädigungsleistung ziehen wir den Restwert des Fahrzeugs wird abgezogenab. A.2.5.1.2 b Wenn Ihr Vertrag nach dem BASIS-Tarif abgeschlossen wurde, gilt für die Neupreiserstattung bei Pkw statt der 18-monatigen Frist eine Frist von nur 6 Monaten. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausge- hende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der nachge- wiesen ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.

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Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei BeschädigungBeschä- digung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des FahrzeugsFahr- zeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 a Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen MietwagenEin Totalschaden liegt vor, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: – innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein oder wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen 80 % Reparatur des Neupreises und – das versicherte Fahrzeug befindet sich bei Eintritt Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf- fungswert übersteigen. A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.4 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im Eigentum dessenbe- schädigten oder zerstörten Zustand. 2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller erworben hat zahlen wir die für die Re- paratur erforderlichen Kosten. a Wenn das Fahrzeug vollständig und – bei Entwendung nurfachgerecht repa- riert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.3, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend nach A.2.5.2.1 b. b Wenn das versicherte KraftradFahrzeug nicht, Leichtkraftradnicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, Trike oder Quad/ATV mit einem Felgenschloss gesichert gewesen ist. Ein vorhandener gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert des Fahrzeugs wird abgezogenver- minderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.3 und A.2.5.1.4).

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Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden Totalscha- den oder Verlust des FahrzeugsFahrzeuges. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte TeileTei- le, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs Fahrzeuges zahlen wir den Wieder- beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts Restwertes des FahrzeugsFahrzeuges. Lassen Las- sen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1A.2.5.3.1. A.2.5.1.2 a Wir zahlen bei Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV Krafträdern erstatten wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: – nach A.2.5.1.8, wenn - der Schaden innerhalb von 12 18 Monaten (im Basis-Tarif nur drei Monate) nach der Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeuges eintritt und - sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befin- det, der es als Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein oder -Händler erwor- ben hat und - die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Haben Sie einen Pkw versichert und – das versicherte Fahrzeug befindet mit uns den Werkstattservice nach A.2.5.4 vereinbart, bemisst sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessendie 80 %-Grenze anhand der Wiederherstellungskos- ten, die von der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller erworben hat und – bei Entwendung nur, wenn das versicherte Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad/ATV mit einem Felgenschloss gesichert gewesen istvon uns ausgewählten Werkstatt ermittelt wurden. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs Fahrzeuges wird abgezogen. Die Neupreisentschädigung gilt nicht für geleaste Pkw. Hierfür gelten die Regelungen zur GAP-Versicherung (siehe A.2.5.2). Als Neufahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auf den Kfz-Hersteller oder -Händler zugelassen waren und zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eine Laufleistung von nicht mehr als 100 km aufweisen.

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