Was zahlen wir im Schadenfall?. A.2.8.5 Wir ersetzen die erforderlichen Kosten der Wiederher- stellung durch die ausgewählte Werkstatt. Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbe- teiligung erfolgt durch Sie direkt an die Werkstatt. A.2.8.6 Als erforderliche Kosten für die Reparatur im Sinne A.2.7.1 gelten die in der von uns nach A.2.8.2 ausge- wählten Partnerwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wie auch für eine Abrechnung des Scha- dens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten (abzüg- lich Mehrwertsteuer). A.2.8.7 Erfolgt die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer von uns ausgewählten Partner-Werkstatt, ersetzen wir ma- ximal 85 % der nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 berechneten Leistung (ohne Fahrzeugtransportkos- ten). Der so ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert. Zusätzliche Serviceleistungen nach A.2.9 sowie ggf. anfallende Forderungen für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen. A.2.8.8 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen Reparatur nach A.2.8.6 bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (sie- he A.2.7.1). Die Regelungen nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 bleiben hiervon unberührt. Auch wenn Sie keinen Werkstatt-Service vereinbart haben, können Sie uns die Auswahl des Reparaturbe- triebes überlassen und für Ihren Pkw unsere zusätzli- chen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. A.2.9.1 Bei Beschädigung des versicherten Pkw oder mitversi- cherter Teile haben Sie die Möglichkeit, die Schaden- beurteilung und die Reparatur des ersatzpflichtigen Kaskoschadens in einer von uns ausgewählten Werk- statt durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir in- formieren Sie dann über die für Ihren Schadenfall zu- ständige Werkstatt. Die unter A.2.9.2 genannten Serviceleistungen können ausschließlich für Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) bei Bestehen einer Kaskoversicherung genutzt wer- den. In Abweichung zu A.2.5 gilt diese Leistung nur bei Schadenfällen in Deutschland. Die Reparatur selbst ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B. Gewähr- leistungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen und der Werkstatt. Die Werkstätten, mit denen wir koope- rieren, sind alle nach DIN ISO 9002 zertifiziert. Sofern Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind (z. B. bei Leasing), muss der Eigentümer seine Zustimmung zur Reparatur im von uns ausgewählten Betrieb geben.
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Was zahlen wir im Schadenfall?. A.2.8.5 Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.5.1.3 Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.5.1.4 Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden? A.2.5.1.6 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert? A.2.5.1.7 Was versteht man unter Restwert? A.2.5.1.8 Was versteht man unter Neupreis? A.2.5.1.9 Was versteht man unter Kaufpreis? A.2.5.1.10 Was leisten wir im Rahmen der GAP-Deckung? A.2.5.1.10.1 Was ist versichert? A.2.5.1.10.2 Maßgeblich für die Berechnung A.2.5.1.10.3 Etwaige Ersatzleistungen A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.2.1 Reparatur
a) Wird der Pkw vollständig und fachgerecht repariert, gilt: Wir ersetzen zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf- fungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b).
b) Wird der Wiederher- stellung durch die ausgewählte Werkstatt. Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbe- teiligung erfolgt durch Sie direkt an die Werkstatt. A.2.8.6 Als erforderliche Kosten für die Reparatur im Sinne A.2.7.1 gelten die in der von uns nach A.2.8.2 ausge- wählten Partnerwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wie auch für eine Abrechnung des Scha- dens nach Kostenvoranschlag Pkw nicht, nicht vollständig oder Gutachten (abzüg- lich Mehrwertsteuer). A.2.8.7 Erfolgt die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer von uns ausgewählten Partner-Werkstatt, ersetzen wir ma- ximal 85 % der nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 berechneten Leistung (ohne Fahrzeugtransportkos- ten). Der so ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert. Zusätzliche Serviceleistungen nach A.2.9 sowie ggf. anfallende Forderungen für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen. A.2.8.8 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht fachgerecht repariert, ersetzen wir gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen vollständigen Reparatur nach A.2.8.6 bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (sie- he A.2.7.1siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7). Die Regelungen nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 und A.2.13 bleiben hiervon unberührtKaufpreisentschädigung in A.2.5.1.3. Auch wenn Sie keinen Werkstatt-Service vereinbart haben, können Sie uns die Auswahl des Reparaturbe- triebes überlassen und für Ihren Pkw unsere zusätzli- chen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. A.2.9.1 Bei Beschädigung des versicherten Pkw oder mitversi- cherter Teile haben Sie ersetzen wir die Möglichkeit, die Schaden- beurteilung und Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des ersatzpflichtigen Kaskoschadens in einer von uns ausgewählten Werk- statt durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in VerbindungPkw nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a) oder A.2.5.2.1.b) nicht überschritten werden. Wir in- formieren Sie dann über die für Ihren Schadenfall zu- ständige Werkstattzahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Die unter A.2.9.2 genannten Serviceleistungen können ausschließlich für Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) Werden bei Bestehen einer Kaskoversicherung genutzt wer- den. In Abweichung zu A.2.5 gilt diese Leistung nur bei Schadenfällen in Deutschland. Die Reparatur selbst ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B. Gewähr- leistungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder der Pkw ganz oder teilweise lackiert, verzichten wir auf einem dem Alter bzw. der Abnutzung der alten Teile und der WerkstattLackierung entsprechenden Abzug „neu für alt“. Die WerkstättenVoraussetzung ist, mit denen wir koope- rieren, sind alle nach DIN ISO 9002 zertifiziert. Sofern dass Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind (z. B. bei Leasing), muss uns den Nachweis der Eigentümer seine Zustimmung zur Reparatur im von uns ausgewählten Betrieb gebendurch Vorlage der Reparaturrechnung erbringen.
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Samples: KFZ Versicherung
Was zahlen wir im Schadenfall?. A.2.8.5 Wir ersetzen Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschä- digung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahr- zeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zer- störung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
A.2.5.1.2 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten Kos- ten der Wiederher- stellung durch Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbe- schaffungswert übersteigen. A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs oder gleichwertiger gebrauchter Teile am Tag des Schaden- ereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.4 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.5 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahr- zeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des ver- sicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die ausgewählte WerkstattKfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (AKB Moped), Ausgabe September 2021 Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Schadenfall an Maßgeb- lich ist jeweils die Werkstatt ab. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbe- teiligung erfolgt durch Sie direkt an unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die Werkstatt. A.2.8.6 Als erforderliche Kosten für die Reparatur im Sinne A.2.7.1 gelten die in der von uns nach A.2.8.2 ausge- wählten Partnerwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wie auch für eine Abrechnung des Scha- dens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten (abzüg- lich Mehrwertsteuer). A.2.8.7 Erfolgt die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer von uns ausgewählten Partner-Werkstatt, ersetzen wir ma- ximal 85 % der nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 berechneten Leistung (ohne Fahrzeugtransportkos- ten). Der so ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert. Zusätzliche Serviceleistungen nach A.2.9 sowie ggf. anfallende Forderungen für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen. A.2.8.8 Wird erforderlichen Kosten bis zu folgenden Ober- grenzen:
a) Wenn das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin vollständig und fachgerecht repa- rieren wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.3, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1 b).
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht repariertvollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, ersetzen wir gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen Reparatur nach A.2.8.6 auf Basis von durchschnittlichen regio- nalen Stundenverrechnungssätzen bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (sie- he A.2.7.1siehe A.2.5.1.3 und A.2.5.1.4). Die Regelungen nach A.2.6.
c) Wir zahlen Entsorgungs- und Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfeh- lung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge), A.2.7, A.2.11 und A.2.13 bleiben hiervon unberührt. Auch wenn Sie keinen Werkstatt-Service vereinbart haben, können Sie uns die Auswahl des Reparaturbe- triebes überlassen und für Ihren Pkw unsere zusätzli- chen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. A.2.9.1 Bei Beschädigung des versicherten Pkw oder mitversi- cherter Teile haben Sie die Möglichkeit, die Schaden- beurteilung und die Reparatur des ersatzpflichtigen Kaskoschadens in einer von uns ausgewählten Werk- statt durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir in- formieren Sie dann über die für Ihren Schadenfall zu- ständige Werkstatt. Die unter A.2.9.2 genannten Serviceleistungen können ausschließlich für Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) bei Bestehen einer Kaskoversicherung genutzt wer- den. In Abweichung zu A.2.5 gilt diese Leistung nur bei Schadenfällen in Deutschland. Die Reparatur selbst ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B. Gewähr- leistungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen und der Werkstatt. Die Werkstätten, mit denen wir koope- rieren, sind alle nach DIN ISO 9002 zertifiziert. Sofern Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind (z. B. bei Leasing), muss der Eigentümer seine Zustimmung zur Reparatur im von uns ausgewählten Betrieb gebendurch eine Rechnung nachweisen.
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Samples: KFZ Versicherung Für Fahrzeuge Mit Versicherungskennzeichen
Was zahlen wir im Schadenfall?. A.2.8.5 Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert A.2.5.1.2 Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.5.1.3 Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtwagen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust A.2.5.1.4 Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden? A.2.5.1.6 Was versteht man unter Wiederbeschaffungswert? A.2.5.1.7 Was versteht man unter Restwert? A.2.5.1.8 Was versteht man unter Neupreis? A.2.5.1.9 Was versteht man unter Kaufpreis? A.2.5.1.10 Nicht belegt A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.2.1 Reparatur
a) Wird der Pkw vollständig und fachgerecht repariert, gilt: Wir ersetzen zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf- fungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b).
b) Wird der Wiederher- stellung durch die ausgewählte Werkstatt. Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbe- teiligung erfolgt durch Sie direkt an die Werkstatt. A.2.8.6 Als erforderliche Kosten für die Reparatur im Sinne A.2.7.1 gelten die in der von uns nach A.2.8.2 ausge- wählten Partnerwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wie auch für eine Abrechnung des Scha- dens nach Kostenvoranschlag Pkw nicht, nicht vollständig oder Gutachten (abzüg- lich Mehrwertsteuer). A.2.8.7 Erfolgt die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer von uns ausgewählten Partner-Werkstatt, ersetzen wir ma- ximal 85 % der nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 berechneten Leistung (ohne Fahrzeugtransportkos- ten). Der so ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert. Zusätzliche Serviceleistungen nach A.2.9 sowie ggf. anfallende Forderungen für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen. A.2.8.8 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht fachgerecht repariert, ersetzen wir gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen vollständigen Reparatur nach A.2.8.6 bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (sie- he A.2.7.1siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7). Die Regelungen nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2 und A.2.13 bleiben hiervon unberührtKaufpreisentschädigung in A.2.5.1.3. Auch wenn Sie keinen Werkstatt-Service vereinbart haben, können Sie uns die Auswahl des Reparaturbe- triebes überlassen und für Ihren Pkw unsere zusätzli- chen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. A.2.9.1 Bei Beschädigung des versicherten Pkw oder mitversi- cherter Teile haben Sie ersetzen wir die Möglichkeit, die Schaden- beurteilung und Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des ersatzpflichtigen Kaskoschadens in einer von uns ausgewählten Werk- statt durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in VerbindungPkw nach A.2.5.2.1 die Obergrenze nach A.2.5.2.1.a) oder A.2.5.2.1.b) nicht überschritten werden. Wir in- formieren Sie dann über die zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab „neu für Ihren Schadenfall zu- ständige Werkstatt. Die unter A.2.9.2 genannten Serviceleistungen können ausschließlich für Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) alt“, wenn bei Bestehen einer Kaskoversicherung genutzt wer- den. In Abweichung zu A.2.5 gilt diese Leistung nur bei Schadenfällen in Deutschland. Die Reparatur selbst ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B. Gewähr- leistungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden. Siehe hierzu auch A.2.5.2.3.1 und A.2.5.2.3.2. Wird der WerkstattPkw ganz oder teilweise lackiert, ziehen wir von den Kosten der Lackierung keinen entsprechenden Betrag ab. Die WerkstättenVoraussetzung ist, mit denen wir koope- rierendass Sie uns den Nachweis der Reparatur durch Vorlage der Reparaturrechnung erbringen. Beim Pkw ist der Abzug „neu für alt“ auf die Bereifung und Batterie beschränkt, sind alle wenn das Schadenereignis in den ersten 4 Jahren nach DIN ISO 9002 zertifiziert. Sofern Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind (z. B. bei Leasing), muss der Eigentümer seine Zustimmung zur Reparatur im von uns ausgewählten Betrieb gebenErstzulassung eintritt.
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