Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke Musterklauseln

Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. (§ 22 AVBWasserV)
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. 1. Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von den Kreiswerken auf formlosen Antrag des Kunden durch gesonderten Vertrag vermietet.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. 1. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten und Leitungs- einrichtungen auch durch Verunreinigung der wvr oder dritten Personen entstehen.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. (§ 22 AVBWasserV) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke erfolgt grundsätzlich über stadtwerkeeigene Standrohre, hinsichtlich derer ein gesonder- ter Mietvertrag mit den Stadtwerken abzuschließen ist.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden vom WVN vermietet. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung dem WVN oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Vor der Vermietung/Ausleihe eines Standrohres ist zwischen Mieter und WVN ein schriftlicher Nutzungsvertrag zu schließen der weitere Einzelheiten regelt.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von den Stadtwerken nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden von der Stadtwerke Emsdetten GmbH als Betriebsleiter der Gemeindewerke der Gemeinde Laer (Im Folgen- den abgekürzt „Stadtwerke als Betriebsleiter“ nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. (§ 22 AVBWasserV) Die Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke erfolgt durch Standrohre, die nach Maßgabe der hierfür von der EGF vorgesehenen Bestimmungen vermietet werden. Die EGF prüft den Zweck der Entnahme. Es kann die Ausgabe von Standrohren bzw. die Wasserentnahme verweigern. Die Abrechnung erfolgt nach dem Preisblatt festgesetzten Preisen.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. (§ 22 AVB- WasserV) Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden nach Maßgabe der hierfür von der Stadtwerke Augsburg Wasser GmbH vorgesehenenBestimmungenvermietet.DieKostenfüreinenBauwasseranschluss sind dem aktuellen Preisblatt* zu den Ergänzenden Bedingungen zu entnehmen.
Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke. Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke wer- den von den STADTWERKEN nach Vereinbarung vermietet. Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwe- cke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietge- genstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentli- xxxx Xxxxxxxxx, Leitungseinrichtungen oder durch Verunreinigungen den STADT- WERKEN oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mie- ter vollen Ersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet, entweder das überlassene Standrohr bei den XXXXXXXXXXX zur Rechnungsstellung vorzuzeigen oder einen gleichbleibenden Ort anzugeben, an dem die STADTWERKE BEVERUNGEN mo- natlich eine Kontrolle ausüben können.