Common use of Wasserschäden Clause in Contracts

Wasserschäden. Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: – Undichtigkeit – Frost – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser – Rückstau – Grund- und Hangwasser Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge- bäudes durch unterirdisches Wasser. Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher- anlagen etc. – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- ablaufrohren – Wegräumen von Schnee und Eis Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- oder Erdbebenereignisses entstehen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion und mangelhaften Gebäudeunterhalt – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus Behältnissen entstehen – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil diese nicht beheizt werden – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, Isolation) entstehen – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung gedeckt sind oder gedeckt werden könnten – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen – aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam- menhang mit Asbest)

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Wasserschäden. Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: – Undichtigkeit – Frost – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser – Rückstau – Grund- und Hangwasser Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge- bäudes in und an Gebäuden durch unterirdisches WasserWasser und dessen Folgen, unabhängig von ihrer Ursache. Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher- anlagen etc. – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- ablaufrohren – Wegräumen von Schnee und Eis Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- oder Erdbebenereignisses entstehen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion und mangelhaften Gebäudeunterhalt – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus Behältnissen entstehen – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil diese nicht beheizt werden – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, Isolation) entstehen – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung gedeckt sind oder gedeckt werden könnten – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen – aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam- menhang mit Asbest)Wasseranlagen

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Wasserschäden. Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten Objekt, die verursacht werden durch: – Undichtigkeit – Frost – Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser – Rückstau – Grund- und Hangwasser Undichtigkeitsschäden entstehen durch das Auslaufen bzw. Aus- treten von Wasser, Flüssigkeiten oder Gas aus Leitungen und daran angeschlossenen Einrichtungen, aus Apparaten, Geräten und Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbetten, Aquarien etc. Frostschäden entstehen durch das Gefrieren und Auftauen von Wasser in Leitungen im Innern des Gebäudes, in Leitungen im Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten Gebäude dienend, und den daran angeschlossenen Apparaten. Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge- bäudes in und an Gebäuden durch unterirdisches WasserWasser und dessen Folgen, unabhängig von ihrer Ursache. Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher- anlagen -speicheranlagen etc. – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- ablaufrohren – Wegräumen von Schnee und Eis Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- oder Erdbebenereignisses entstehen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion und mangelhaften Gebäudeunterhalt – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern Flüssig- keitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten – welche die vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen von Wasser aus Behältnissen entstehen – an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich erzeugten Frost – durch Frost, die in Neu- und Umbauten entstehen, weil diese nicht beheizt werden – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und Fenstern) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, Isolation) entstehen – die durch das Eindringen von Wasser durch offene Fenster, Dachluken, Notdächer oder durch Öffnungen am Dach bei Neubauten, Umbau- oder anderen Arbeiten entstehen – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftet haf- tet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung gedeckt ge- deckt sind oder gedeckt werden könnten – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen – aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam- menhang mit Asbest)Wasseranlagen

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Samples: General Terms and Conditions

Wasserschäden. Als Wasserschäden gelten Schäden am versicherten ObjektEs besteht Deckung für unmittelbare Sachschäden, die verursacht werden durch: – Undichtigkeit – an den versicherten Gegenstän- den von Wasserleitungen der versicherten Wohnung, angrenzender oder über dieser lie- genden Räumen, fest eingebauten Depots und Heizungsanlagen sowie Elektrohaushaltsgeräten, auf Grund von Verstopfung, Beschädigungen, Frost – Regen-, Schnee- und durch Fahrlässigkeit oder Schmelzwasser – Rückstau – Grund- und Hangwasser Undichtigkeitsschäden entstehen Vorsatz Dritter sowie durch das Auslaufen bzwNichtschließen von Abstellventilen, Wasserhähnen oder jeglicher Art von Ventil hervorgerufen werden. Aus- treten Bei Abschluss einer Versicherungssumme für Gebäude oder Umbauarbeiten sind in der Deckung die Unko- sten eingeschlossen, die in Zusammenhang mit dem Öffnen von WasserMauern und Wänden der versicherten Immobilie zwecks Auffinden der Leckstelle, Flüssigkeiten Ursache des gedeckten Scha- dens, entstehen, wobei ebenfalls die Kosten eingeschlossen sind, die für die Reparatur der Wasserleitungen oder Gas Rohre, durch die der Schadensfall hervorgerufen wurde, ver- ursacht werden. Der Versicherte verpflichtet sich, die Wasserleitungen in einem guten Zustand zu erhalten und die notwendigen Maßnahmen zur korrekten Instandhaltung der Leitungen vorzunehmen, und schadhafte Teile zu ersetzen und Verstopfungen zu beseitigen. Wird das Gebäude oder die Wohnung nicht bewohnt, muss er dafür sorgen, den Hauptschlüssel der Wasserleitung zu schließen und aus Leitungen sämtlichen Apparaten und daran angeschlossenen EinrichtungenInstallationen, aus Apparatensoweit dieses möglich ist, Geräten Wasser abzulassen und Wasser beinhaltender Fahrhabe wie Wasserbettenim Winter die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, Aquarien etc. Frostschäden entstehen durch um das Gefrieren des Was- sers in den Leitungen zu vermeiden. In die Deckung nicht eingeschlossen sind die Reparaturen an Wasserhähnen und Auftauen von Wasser in Leitungen im Innern des GebäudesApparaten sowie die Schäden, in Leitungen im Boden ausserhalb des Gebäudes, sofern nur dem versicherten Gebäude dienend, die durch Folgendes verursacht werden: a) Durch Grundwasser und den daran angeschlossenen Apparaten. Regen-, Schnee- und Schmelzwasserschäden entstehen durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude durch das Dach, aus Dach- rinnen, Aussen- und Innenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen, Oblichter, Balkone und Terrassen. Rückstauschäden entstehen im Innern von Gebäuden durch den Rückstau aus der Abwasserkanalisation, unabhängig von ihrer Ursache. Grund- und Hangwasserschäden entstehen im Innern des Ge- bäudes durch unterirdisches Wasser. Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Kosten: – Freilegung von Erdregistern, -sonden und -speicher- anlagen etc. – Reparatur von schadhaften Leitungen und undichten Behältnissen, die auch ohne Schaden nötig gewesen wäre – Kosten aus Unterhaltsgründen (Sanierung) oder Kosten für Massnahmen aufgrund behördlicher Anordnung – Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussen- ablaufrohren – Wegräumen von Schnee und Eis Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden: – durch Wasser, die als Folge eines Feuer-, Elementar- oder Erdbebenereignisses entstehen – die entstanden sind durch mangelhafte Konstruktion und mangelhaften Gebäudeunterhalt – die entstanden sind beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeitsbehältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsarbeiten – welche vor nachgewiesener Druckprüfung eintreten – die an Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge von Vermischung von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser Systeme entstehen – die durch allmähliches Ausfliessen Rückfluss von Wasser aus Behältnissen entstehen – an Kälteanlagender öffentlichen Kanalisation. b) Die Kosten für die Beseitigung einer Verstopfung oder für die Reinigung jeglicher Art von Rohren oder Kanalisation, verursacht durch künstlich erzeugten Frost – durch Frostausgenommen, wenn sie von Schäden verur- sacht wurden, für die mit dieser Leistung Deckung gegeben ist. c) Durch Bau- oder Reparaturarbeiten, die in Neu- dem versicherten Risiko vorgenommen werden. d) Durch Schäden an Dächern und Umbauten entstehen, weil diese nicht beheizt werden – die an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation und FensternFassaden durch kontinuierliche Einwirkung von Wasser aus Außenrohr- oder Anschlussleitungen. e) und am Dach (tragende Konstruktion, Dachbelag, IsolationDurch Wasser aus tragbaren Behältern zum Reinigen von Wohnungen oder zum Verputzen. f) entstehen – die durch das Durch Überlaufen oder Bersten von Wehren oder Deichen. g) Durch Eindringen von Wasser durch offene FensterDächer und Dachterrassen, Dachlukenwenn dieses die Folge eines Eigenmangels oder mangelhafter Instandhaltung der Immobilie ist. h) Durch Feuchtigkeit, Notdächer Kondenswasser oder durch Öffnungen am Dach bei NeubautenSchimmel. i) Durch allgemeine Korrosion oder offenkundigen Verschleiß der Installationen des Gebäudes, Umbau- ausgenommen wenn die Leitungen unter Putz verlegt worden sind und der Versicherten nicht haftpflichtig gemacht werden kann. Versicherungssumme: Bis zu 100% der für Gebäude und/oder anderen Arbeiten entstehen – durch Rückstau, für die der Eigentümer der Kanalisation haftet oder eine andere Versicherungsdeckung besteht – durch Wasser, welche durch eine Bauwesenversicherung gedeckt sind oder gedeckt werden könnten – durch Wasser aus Stauseen / künstlichen Wasseranlagen – aufgrund vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusam- menhang mit Asbest)Hausrat abgeschlosse- nen Versicherungssumme.

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Samples: Hausratversicherung