Weisungsbefugnis Musterklauseln

Weisungsbefugnis. Weisungsbefugt gegenüber den Teilnehmern ist der Vorstand des Seimitsu e.V. sowie alle von ihm eingesetzten Personen ungeachtet des Alters der Person.
Weisungsbefugnis. Die Hausgäste und Besucher im Jugendzentrum Ronneburg haben den Weisungen der Leitung des Hauses Folge zu leisten. In die Weisungsbefugnisse sind im jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch die Haustechniker und die Schwimmbadaufsicht mit einbezogen. Die Hausordnung ist in jedem Haus sichtbar angebracht und ist besonders zu beachten, da sie Bestandteil der Vertragsbedingungen ist.
Weisungsbefugnis. Beim Einsatz von Mitarbeitern im Unternehmen des Kunden zur Erbringung der Vertragsleistung verbleibt die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis jederzeit vollständig bei konplan.
Weisungsbefugnis. Allein wir sind unseren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Unsere Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt ausschließlich uns. Wir sind zudem berechtigt auch freie Mitarbeiter und Dritte bzw. andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einzusetzen.
Weisungsbefugnis. Den Anweisungen der Beauftragten des Veranstalters ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt das Geschäft des Mieters nach Abmahnung und Fristsetzung zu schließen und den Mieter des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.
Weisungsbefugnis. Das Personal des AN oder von diesem eingeschalteter Nachunternehmer unterliegt grund- sätzlich nur den Weisungen des AN.
Weisungsbefugnis. 10.1 Der Entleiher darf die überlassenen Arbeitnehmer im Rahmen der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Tä- tigkeit beschäftigen. Der Verleiher tritt dem Entleiher inso- weit seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die Leihar- beitnehmer mit deren Einverständnis ab. 10.2 Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den jeweils in der Einzelvereinbarung definierten Tätigkeitsbe- reich fallen. Eine Vertragsbeziehung besteht einzig zwischen dem Verleiher sowie dem jeweiligen Leiharbeitnehmer ge- mäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Weisungsbefugnis a.) Der Anbieter darf personenbezogene Daten nur im Rahmen des Hauptvertrages sowie der Weisungen des Partners verarbeiten und nur insoweit die Verarbeitung im Rahmen des Hauptvertrages erforderlich ist. b.) Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag oder diesen Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegt und können vom Partner danach durch Weisungen in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform, z. B. E-Mail) beim Anbieter geändert, ergänzt oder ersetzt werden. c.) Mündliche Weisungen können erfolgen, wenn sie aufgrund der Umstände (z. B. Eilbedürftigkeit) geboten sind und sind unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form zu bestätigen. d.) Ist der Anbieter aufgrund objektiver Umstände der Ansicht, dass eine Weisung des Partners gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, wird der Anbieter den Partner unverzüglich darauf hinweisen und die Ansicht sachlich begründen. In diesem Fall ist der Anbieter berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zur ausdrücklichen Bestätigung der Weisung durch den Partner auszusetzen und offensichtlich rechtswidrige Weisungen abzulehnen. e.) Der Anbieter kann durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten und behördliche sowie gerichtliche Maßnahmen, denen der Anbieter unterliegt, zur Durchführung von Verarbeitungen oder Mitteilung von Informationen verpflichtet werden. In einem solchen Fall teilt der Anbieter dem Partner die rechtlichen Anforderungen der zwingenden gesetzlichen Verpflichtung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz oder die Anordnung eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet; im Fall eines Verbotes der Mitteilung unternimmt der Anbieter die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen, um die gesetzlich zwingende Verarbeitung zu verhindern oder einzuschränken. f.) Der Anbieter hat ihm erteilte Weisungen und deren Umsetzung angemessen zu dokumentieren. g.) Der Anbieter benennt zum Empfang von Weisungen berechtigte Ansprechpartner und ist verpflichtet, Änderungen der Ansprechpartner oder deren Kontaktinformationen sowie Vertreter im Fall einer nicht vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung unverzüglich mitzuteilen.
Weisungsbefugnis. 6.1 Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, die vom Dienst mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen eingesetzt worden sind, sind bei der Anwendung von Fachkunde im Rahmen des ASiG weisungsfrei. 6.2 Ansprechpartner für den Dienst bei allen Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mit der von dem Dienst zu erbringenden vertraglichen Leistungen sowie der Aufgabenstellung nach dem ASiG stehen, sind allein die gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder die den Dienst vom Auftraggeber schriftlich benannten Mitarbeiter. Außer den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers oder die vom Auftraggeber den Dienst benannten Mitarbeiter sind keine anderen Mitarbeiter des Auftraggebers berechtigt, den vom Dienst entsandten Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Werden die Mitarbeiter des Dienstes in ihrer Arbeit behindert, wird dieses den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers bzw. den vom Auftraggeber benannten Mitarbeitern sofort gemeldet.
Weisungsbefugnis. 3.1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten nur auf Basis dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, soweit er nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt er dem Auftraggeber die rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern sich dies nicht auf- grund wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. 3.2. Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich abschließend in den Allgemeinen Nutzungsbedingun- gen und dieser AVV geregelt. Einzelweisungen, die hiervon abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen nach Maßgabe des in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen festgelegten Änderungsverfahrens. Im Übrigen gilt für Weisungsbe- fugnis des Auftraggebers und Weisungsbindung des Auftragnehmers Art. 28 und 29 DSGVO. 3.3. Die weisungsbefugte Person benennt der Auftraggeber im Hauptvertrag mit mindestens einem Haupt- verantwortlichen (Administrator). Der Auftraggeber kann die weisungsberechtigte Person jederzeit un- ter Mitteilung an den Auftragnehmer in Textform auswechseln. 3.4. Der Auftraggeber erteilt Weisungen klar und nachvollziehbar. Weisungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Ist eine Weisung aus der Sicht des Auftragnehmers unklar, weist er unverzüglich darauf hin und erbittet Klarstellung. Hält der Auftragnehmer eine Weisung für einen Verstoß gegen diese AVV oder geltendes Recht, macht er Mitteilung an den Auftraggeber und kann die Ausführung bis zu einer Bestätigung durch den Auftraggeber aussetzen. Die alleinige Verantwortung für die weisungsgemäße Verarbeitung liegt beim Auftraggeber.