Common use of Weisungsbefugnis des Auftraggebers Clause in Contracts

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durch den Auftraggeber erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, Mündliche Weisungen wird der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet per E-Mail (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagtin Textform) bestätigen. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind SicherungskopienSicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich entsprechend zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

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Samples: Vereinbarung, Vereinbarung, Vereinbarung

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des AuftraggebersAuftraggebers (Art. 28 Abs. 3 a) EU- DSGVO). Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durch den Auftraggeber erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des AuftraggebersMündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union per E-Mail (in Textform) oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugebenper Fax bestätigen. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind SicherungskopienSicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich (Art. 28 Abs. 3, letzter Absatz) zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Diese Hinweispflicht beinhaltet keine umfassende rechtliche Prüfung. Der Auftragnehmer ist berechtigtberechtigt (aber nicht verpflichtet), die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen den Verantwortlichen beim Auftraggeber schriftlich oder per Telefax bestätigt oder geändert wird.

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Samples: www.s-b.de, s-b.de

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen Vereinbarung und nach Weisung schriftlichen Weisungen des AuftraggebersAuftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder Erklärungen gegenüber den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilenabzugeben. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen Verpflichtung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet darf die Daten Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopienberichtigen, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung löschen oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sindderen Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer hat wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich zu informierenschriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wenn er wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Meinung istAuftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche VorschriftenVorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

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Samples: www.rapidmail.de, www.rapidmail.de

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auf traggeber. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen Vereinbarung und nach Weisung schriftlichen Weisungen des AuftraggebersAuftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder Erklärungen gegenüber den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilenabzugeben. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen Verpflichtung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet darf die Daten Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopienberichtigen, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung löschen oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sindderen Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer hat wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich zu informierenschriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wenn er wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Meinung istAuftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche VorschriftenVorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung , solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

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Samples: www.rapidmail.de

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen Vereinbarung und nach Weisung schriftlichen Weisungen des AuftraggebersAuftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder Erklärungen gegenüber den Betroffenen darf abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verarbeitung der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung Daten des Auftraggebers erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen Verpflichtung vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet darf die Daten Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopienberichtigen, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung löschen oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sindderen Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer hat wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich zu informierenschriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wenn er wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Meinung istAuftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche VorschriftenVorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

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Samples: www.rapidmail.de

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des AuftraggebersAuftraggebers (Art. 28 Abs. 3 a) EU-DSGVO). Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durch den Auftraggeber erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung des AuftraggebersMündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union per E-Mail (in Textform) oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugebenper Fax bestätigen. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind SicherungskopienSicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich (Art. 28 Abs. 3, letzter Absatz) zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Diese Hinweispflicht beinhaltet keine umfassende rechtliche Prüfung. Der Auftragnehmer ist berechtigtberechtigt (aber nicht verpflichtet), die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen den Verantwortlichen beim Auftraggeber schriftlich oder per Telefax bestätigt oder geändert wird.

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Samples: computer-sommer.de

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, dass er durch Einzelweisungen konkretisieren kannVereinbarungen. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen abzustim- men und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Die Datenverarbeitung erfolgt nur auf Weisung durch Auftrag des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegtunter- liegt, zur Verarbeitung dieser Daten verpflichtet (z.B. bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen recht- lichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht untersagt. Der Auftragnehmer verwendet die Daten nur für die vereinbarten Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Vertragsdurchführung Vertrags- durchführung oder die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung ein Auftrag verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch einen Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

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Samples: www.q-bon.at