Common use of Weisungsbefugnis des Auftraggebers Clause in Contracts

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

Appears in 2 contracts

Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. (1) Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durchgetroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung bestehtverpflichten. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtiguntersagt, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansichtes sei denn, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den der Auftraggeber hierüber unverzüglich dieser schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wirdzugestimmt hat. (12) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Person(en) zu benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Weisungsempfangsberechtigte Personen des Auftragnehmers sind: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Vorstand Telefon: +00 0000 0000 0 E-Mail: xxxxxxx.xxxxxxxx@xxx.xx Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des Ansprechpartners ist dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich der Nachfolger bzw. der Vertreter mitzuteilen. (23) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung getroffenen Vereinbarungen und nach schriftlichen Weisungen Weisung des Auftraggebers durch(vgl.EU-DSGVO). Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, wobei die Weisungen vorrangig geltenUmfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung bestehtden Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung Wissen des Auftraggebers berichtigennicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützenDaten, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten die im Rahmen der Auftragsverarbeitung Hinblick auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen VorschriftenEinhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich entsprechend EU-DSGVO zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriftendatenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.. Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren als Weisungsberechtigte und für die Annahme von Weisungen Berechtigte für die laufende Abwicklung folgende Ansprechpartner: Beim Auftragnehmer (Xxxxxx Xxxxxxxxxx, 000-00000-0, Produktionsleitung) Beim Auftragnehmer (Xxxx Xxxxxxx, 000-00000-0, GF & Technische Leitung) Beim Auftragnehmer (Xxxxxxx Xxxxxx, 000-00000-0, Datenschutzbeauftragter) Beim Auftraggeber ( , , Beim Auftraggeber ( , , Beim Auftraggeber ( , , )

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. 1) Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich verarbeitet personenbezogene Daten aus- schließlich im Rahmen der Vereinbarung vertraglich festgelegten und nach schriftlichen dokumen- tierten Weisungen des Auftraggebers durchund unter Einhaltung der ge- gebenenfalls vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisun- gen. Dies gilt auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezo- gener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Ausgenommen hiervon sind nationale oder unionsrechtliche Vor- schriften, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur den Auftragnehmer gegebenenfalls zu einer ander- weitigen Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. verpflichten. 2) Ist der Auftragnehmer nach Abs 1 der Ansicht, dass eine Vereinbarung Wei- sung des Auftraggebers gegen nationale oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößtunionsrechtliche Datenschutzvorschriften verstößt oder zu einer Haftung des Auf- tragnehmers nach Art 82 EU-DSGVO führt, wird hat er den Auftraggeber hierüber Auftragge- ber unverzüglich schriftlich informierenvor der Verarbeitung darauf hinzuweisen, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange Weisung so- lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. 3) Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit haben sämtliche Weisun- gen des Auftraggebers schriftlich (1Textform) Mündliche Weisungen zu erfolgen. Jede mündliche Weisung muss unverzüglich schriftlich bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform)wer- den. (24) Der Auftragnehmer hat den kann dem Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigtdie Person(en) be- nennen, die Durchführung zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers be- rechtigt sind. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangenden Personen beim Auftragnehmer ändern, wird der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftragnehmer dies dem Auftraggeber bestätigt oder geändert wirdebenfalls in Textform mitteilen.

Appears in 1 contract

Samples: Data Processing Agreement

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten des Auftraggebers teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

Appears in 1 contract

Samples: Data Processing Agreement

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den Weisungen des Auftraggeber, wie sie – vorbehaltlich etwaiger wirksamer Einzelweisungen – abschließend in den Bestimmungen der VAV und im jeweiligen Auftrag enthalten sind. Einzelweisungen, die von den im jeweiligen Auftrag getroffenen Festlegungen abweichen oder im Verhältnis dazu zusätzliche bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein veränderte Anforderungen aufstellen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der AuftraggeberTextform und, sofern und soweit dadurch beim Auftragnehmer bestehende Arbeitsabläufe verändert werden, sich der Aufwand beim Auftragnehmer erhöht oder der Auftraggeber in der Weisung nicht darlegen kann, dass sich datenschutzrechtliche Risiken für den Auftragnehmer im Verhältnis zu dem jeweils vorangehenden Zustand nicht erhöhen, einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung seitens des Auftragnehmer, mindestens in Textform. Der Auftragnehmer wird allein Solche Einzelweisungen erfolgen im Übrigen nach Maßgabe eines etwa im Auftrag und im Interesse festgelegten Änderungsverfahrens. Mehraufwand, der durch die Übernahme der Abweichung oder Änderung aufgrund der Weisung des Auftraggebers tätigbedingt sind, gehen zu dessen Lasten. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigenEine nicht mindestens in Textform erfolgende Einzelweisung ist unverzüglich in Textform zu bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugebendie aufgrund einer Weisung geschuldete Tätigkeit auszusetzen, bis die dokumentierte Form der Weisung erfolgt ist. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mitEine von wirksamen Weisungen bzw. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Einzelweisungen abweichende Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriftenist ausgeschlossen. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung des Auftraggeber gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößtgeltendes Datenschutzrecht verstößt, wird er gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. lit. h DS-GVO den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informierenmöglichst zeitnah, mindestens in Textform, da- rauf hinweisen. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer dokumentierten Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Folgt der Auftragnehmer nach der Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber der bestätigten Weisung, trägt der Auftraggeber alle damit etwa verbundenen Risiken, insbesondere betreffend der Einhaltung von Datenschutzvorschriften und der Ansprüche betroffener Personen. Dies gilt jedoch nicht, sofern und soweit eine von dem Auftragnehmer zu vertretende, inhaltlich fehlerhafte Ausführung der Weisung erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigtübernimmt keine Haftung für die Rechtmäßigkeit der erteilten Aufträge, es sei denn, dass für den Auftragnehmer spezifische Datenschutzvorschriften als Auftragsverarbeiter gelten und von diesem verletzt wurden. Auf Seiten des Auftraggeber sind ausschließlich diejenigen Personen weisungsbefugt, die Durchführung der entsprechenden Weisungein Benutzerkonto bei dem Auftragnehmer führen, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigtund nur für solche Weisungen, die Durchführung der entsprechenden Weisungsie im Rahmen dieses Benutzerkontos erteilen, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt entweder als Auftrag oder geändert wirdals Einzelweisung.

Appears in 1 contract

Samples: Data Processing Agreement

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Mündliche Weisungen bestätigt werden in der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform)Kundenverwaltung beim Auftragnehmer schriftlich dokumentiert. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Es werden Sicherheitskopien erstellt, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber –spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung –hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs-und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test-und Ausschussmaterial. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags-und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. (1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz-oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten beim Auftraggeber liegt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers -bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der Auftraggeber. 9.1 Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschrei- bung ein jederzeitiges, umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird Verfahren der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der AnsichtDatenver- arbeitung vor, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informierendurch Einzelweisungen konkretisieren kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wirdÄnderungen des Verarbeitungs- gegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen. (1) 9.2 Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) 9.3 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt be- stätigt oder geändert wird. 9.4 Falls der Auftragnehmer eine Weisung, gleich aus welchen Gründen, nicht einhält, verpflichtet er sich, den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, der unter diesen Umständen be- rechtigt ist, die Datenweitergabe an den Auftragnehmer auszusetzen. Falls die Nichtdurchführung der Weisung eine Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung oder einschlägiger daten- schutzrechtlicher gesetzlicher Bestimmungen durch den Auftragnehmer darstellt, ist der Auftragge- ber in diesen Fällen berechtigt die Vereinbarung (inklusive aller mit den Leistungen zusammenhän- genden Verträge) mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsverarbeitung

Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Die Entscheidungs- bzw. Weisungsbefugnis für die Auftragsverarbeitung hat allein der AuftraggeberAuf traggeber. Der Auftragnehmer wird allein im Auftrag und im Interesse des Auftraggebers tätig. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzrechts und die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer führt die Auftragsverarbeitung ausschließlich im Rahmen der Vereinbarung und nach schriftlichen Weisungen des Auftraggebers durch, wobei die Weisungen vorrangig gelten, oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung besteht. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber Erklärungen gegenüber den Betroffenen abzugeben. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Verpflichtung vor der Verarbeitung mit. Der Auftragnehmer darf die Auftragsdaten nicht eigenmächtig, sondern nur nach schriftlicher Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über sämtliche Anfragen und Beanstandungen der Betroffenen unverzüglich schriftlich unterrichten sowie den Auftraggeber bei Wahrung der Rechte der Betroffenen unterstützen, wie z.B. durch Benachrichtigung, Auskunftserteilung oder Berichtigung, Sperrung und Löschung von Auftragsdaten. Die Parteien beachten im Rahmen der Auftragsverarbeitung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Vereinbarung oder Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden WeisungWeisung , solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform). (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung, solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

Appears in 1 contract

Samples: Data Processing Agreement