Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Der Auftraggeber behält sich im Rah- men der in dieser Vereinbarung getroffenen Auf- tragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbei- tung vor, das er durch Einzelweisungen konkreti- sieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegen- standes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. tionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
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Weisungsbefugnis des Auftraggebers. (1) Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG)Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rah- men Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auf- tragsbeschreibung Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbei- tung Datenverarbeitung vor, das dass er durch Einzelweisungen konkreti- sieren konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegen- standes Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind mit dem Auftragnehmer gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. tionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
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Weisungsbefugnis des Auftraggebers. 9.1 Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers (vgl. § 11 AbsArt. 3 Satz 1 BDSG29 DSGVO). Der Auftraggeber behält sich im Rah- men Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auf- tragsbeschreibung Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbei- tung Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkreti- sieren konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegen- standes Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen die betroffenen Personen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. tionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
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Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen des Verarbeitungszweckes und nach Weisung des Auftraggebers (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG)Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rah- men Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auf- tragsbeschreibung Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbei- tung Datenverarbeitung vor, das dass er durch Einzelweisungen konkreti- sieren konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegen- standes Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. tionen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
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