Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an wirtschaftstypische Empfänger wie Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Versanddienstleister etc., nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Weitergabe. 2.3.1 Der Vertragspartner darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wurde. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
2.3.2 Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von EXASOL. EXASOL erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Vertragspartner EXASOL schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber EXASOL mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt und, (iii) wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) der Weitergabe entgegenstehen.
Weitergabe. (1) Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
(2) Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
Weitergabe. Der Kunde ist berechtigt Module und Materialien des hamet Testverfahrens an einen nachfolgenden Nutzer weiterzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien des Programms. Mit der Abgabe des Testverfahrens geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit an die Stelle des Käufers tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Käufers zur Nutzung. Mit der Weitergabe hat der Käufer alle Kopien und Teilkopien des Programms umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt ebenso für Sicherungskopien. Voraussetzung für eine wirksame Übertragung auf einen neuen Nutzer ist, dass der Kunde uns den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Nutzers unverzüglich schriftlich mitteilt, damit die Lizenz auf den neuen Nutzer ausgestellt werden kann.
Weitergabe. Eine Weitergabe des Auftrages seitens des Auftragnehmers an Dritte, sei es zur Gänze oder zum Teil, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma Builtin Solutions GmbH gestattet.
Weitergabe. Der Kunde ist berechtigt, allerdings nur insgesamt einmal, die Vertragssoftware einem Dritten weiterzugeben oder zu veräußern. In diesem Fall wird der Kunde sämtliche von ihm etwa angefertigte Kopien der Vertragssoftware an den Käufer bzw. Abnehmer übergeben oder löschen. Über die Weitergabe oder Veräußerung ist UTS unverzüglich schriftlich zu informieren. Sollte der Kunde das Programm nach der Weitergabe oder Veräußerung an einen Dritten weiter benutzen, so ist UTS berechtigt eine Konventionalstrafe von 20.000,00 € zu fordern.
Weitergabe. 6.1 Nur im Einzelfall darf der Kunde nach schriftlicher Zustimmung des Anbieters die Vertragsgegenstände weitergeben. Dann aber darf der Kunde die Vertragsgegenstände (einschließlich Updates, neue Programmversionen u.ä.) einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen.
6.2 Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte ist stets untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden.
6.3 Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieser behält sich die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall vor. Die Zustimmung wird keinesfalls erteilt, wenn nicht zumindest (a) der Kunde dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (b) der Dritte schriftlich sein uneingeschränktes Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit den für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
Weitergabe. Daten werden von uns an Dritte nur weitergegeben bzw. übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist, auf Anfrage von inländischen Behörden, aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder wenn oder Sie, als Nutzer des Produkts, zuvor eingewilligt haben. Eine Übermittlung zum Zwecke der Vertragserfüllung betrifft beispielsweise unsere Übermittlung der Daten an einen Server im Inland oder an Unternehmen, die Ihre Daten in unserem Auftrag verarbeiten (Auftragsdatenverarbeiter).
Weitergabe. Ohne Einwilligung des Vermieters darf der Mieter die gemieteten Gegenstände inklusive Zubehör weder an Dritte zum Gebrauch oder sonstwie überlassen, noch Dritten irgendwelche Rechte an dem Gerät einräumen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen Dritter gegen die Geräte beim Mieter sind nicht statthaft und dem Vermieter sofort mitzuteilen, da der Mieter nur Besitzer und nicht Eigentümer ist.
Weitergabe. Wir sind jederzeit berechtigt, die vereinbarten Leistungen durch von uns beauftragte Subauftragnehmer, die über die nötige Kompetenz und Schulung verfügen, zu erbringen. Das Auftragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden bleibt in diesem Falle unverändert bestehen. Rein Natürlich haftet nicht für etwaige nicht ordnungsgemäß angemeldete Mitarbeiter des Subunternehmers.