Welche Folgen hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht? Musterklauseln

Welche Folgen hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht?. Solange eine Mitwirkungspflicht gemäß Ab- schnitt 14 oder 16.1 von Ihnen, der Versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätz- lich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver- letzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berech- tigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kür- zen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrläs- sig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versi- cherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang sowie die Dauer unserer Leistungs- pflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später er- füllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats zur vertragsgemäßen Leistung verpflich- tet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen haben.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Mitwirkungspflicht?. Solange eine Mitwirkungspflicht gemäß Ab- schnitt 6 oder 9.1 von Ihnen, der Versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätz- lich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflich- tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versiche- rung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang sowie die Dauer unserer Leistungs- pflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später er- füllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats zur vertragsgemäßen Leistung verpflich- tet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frü- hestens nach Ablauf der Karenzzeit. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen haben. Bei Tod der Versicherten Person enden unsere Leistungen. Die Zusatzversicherung endet am Ende des Sterbemonats. Der Tod der Versicherten Person ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeur- kunde im Original einzureichen, die Alter, Ge- burtsort und Todeszeitpunkt nennt. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind an uns zurückzu- zahlen.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.