Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Musterklauseln

Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten fol- gende Voraussetzungen: I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeug- gruppe an als das Fahrzeug, auf welches übertragen wird. a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Cam- pingfahrzeuge, Lieferwagen, Kranken- und Leichen- wagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkver- kehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. d) Eine Übertragung ist zudem möglich - von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zug- maschine im Werkverkehr mit einer Gesamtmasse (zulässigem Gesamtgewicht) bis 6 t, - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Miet- wagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz). - bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupen- schleppern und Gabelstaplern kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug han- delt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset- zungen: I.6.2.1 Fahrzeuggruppe a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeu- ge, Lkw bis 3,5 t, Kranken- und Leichenwagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomni- busse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich - von einem Lkw bis 3,5 t auf einen Lkw über 3,5 t oder eine Zugma- schine im Werkverkehr bis 149 kW, - von einem Pkw, einem Mietwagen oder einem Taxi mit 7 bis 9 Plät- zen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fah- rersitz). - bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug han- delt. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversiche- rung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra- gen wird, nach Anhang 2 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahr- zeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertra- genden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schaden- verlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Voraussetzungen: a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Lebenspartner, einen Elternteil, einen Groß- elternteil, Ihr Kind, Ihr Enkelkind oder Ihren Arbeitgeber; b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Per- son überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu ge- hört insbesondere - eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausrei- chend; ist die andere Person Ihr Ehepartner oder Ihr eingetrage- ner Lebenspartner, kann die Erk...
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf über- nommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen. b Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lastkraftwagen mit einem zulässi- gen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Zugmaschinen im Werkverkehr. c Obere Fahrzeuggruppe: Lastkraftwagen unabhängig vom zulässigen Gesamt- gewicht und Zugmaschinen im gewerblichen Güterver- kehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich - von einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen auf einen Last- kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.6.2.1 Wenn für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, der gleiche Versicherungsumfang besteht, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. I.6.2.2 Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. I.6.2.3 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder/-roller, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen im Werkverkehr, Kranken- und Leichenwagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxis, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw, Lieferwagen und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich • von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis 149 kW, • von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen oder Taxi auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz), • bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Gabelstaplern kann die SF- Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt. I.6.2.4 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber; b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere • eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person ver...
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf über- tragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Cam- pingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werk- verkehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich - von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zug- maschine im Werkverkehr bis 130 kW, - von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Miet- wagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz), - von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine auf eine andere landwirtschaftliche Zugmaschine.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehö- ren derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenver- lauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahr- zeuge, Krankenwagen sowie Lkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im Werk- und Güterverkehr. b Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Zugmaschinen im Werk- verkehr, Lkw im Werkverkehr über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. c Obere Fahrzeuggruppe: Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Sonder- fahrzeuge außer Krankenwagen. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset- zungen: I.6.2.1 Fahrzeuggruppe a) Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeu- ge, Lkw bis 3,5 t, Kranken- und Leichenwagen. b) Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr. c) Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomni- busse sowie Abschleppwagen. Eine Übertragung ist zudem möglich - von einem Lkw bis 3,5 t auf einen Lkw über 3,5 t oder eine Zugma- schine im Werkverkehr bis 149 kW, - von einem Pkw, einem Mietwagen oder einem Taxi mit 7 bis 9 Plät- zen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fah- rersitz), - bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen kann die SF-Klasse nur dann übertragen werden, wenn es sich bei dem Ersatzfahrzeug um ein gleichartiges Fahrzeug handelt. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversiche- rung aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Schadenverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra- gen wird, nach Anhang 2 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahr- zeug entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertra- genden Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schaden- verlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das übernehmende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt. Wir übernehmen den Schadenverlauf von einem Dritten nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug des Dritten überwiegend von Ihnen gefahren wurde und unter folgenden Voraussetzungen: a) Es handelt sich bei dem Dritten um Ihren Ehepartner, Ihren einge- tragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebenden Lebenspartner, einen Elternteil, einen Großeltern- teil, Ihr Kind, Ihr Enkelkind oder Ihren Arbeitgeber; b) Zur Glaubhaftmachung gehört insbesondere - eine schriftliche Erklärung von Ihnen und dem Dritten; ist die an- dere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gülti- gen Fahrerlaubnis waren. c) Der Dritte ist mit der Übertragung des Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt den Schadenfr...
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?. Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset- zungen: I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahr- zeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. VWK 844 (09.14) a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.