Wenn. a) eine Person nach Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zust‰ndigen Behˆrden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gem‰ss Absatz 2 über die Lˆsung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zust‰ndige Behˆrde des anderen Vertragsstaates zu einigen, werden alle ungelˆsten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelˆsten Fragen werdenaber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die zust‰ndigen Behˆrden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes.
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Wenn. a) eine Person nach der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; , und
b) die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei drei Jahren gem‰ss Absatz 2 über die Lˆsung ab der Vorlage des Falles seit der Unterbreitung des Falles Falls an die zust‰ndige Behˆrde zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu einigenVertrags- xxxxxx eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizufüh- ren, werden sind alle ungelˆsten Fragen ungelösten Streitpunkte des Falles Falls auf Antrag Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelˆsten Fragen werdenaber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hatSchieds- verfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine Person, vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zu- ständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehntsechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist der dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich bindend und ungeachtet der Fristen des ihres innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführenumzusetzen. Die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses AbsatzesEinvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
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Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen ei- nen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei drei Jahren gem‰ss ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 über die Lˆsung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zust‰ndige Behˆrde des anderen Vertragsstaates zu einigen, werden herbeizuführen; sind alle ungelˆsten Fragen des Falles ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Antrag Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren unterworfenzuzuleiten. Diese ungelˆsten Fragen werdenaber nicht dem Schiedsverfahren unterworfenungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem der Vertragsstaaten bereits in zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine Person, vom Fall unmittelbar betroffene Person die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, Verständigungsregelung zur Um- setzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist der dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich Vertragsstaa- ten bindend und ungeachtet der Fristen des ihres innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführenumzusetzen. Die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die Anwendung dieses Absatzesfür die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informatio- nen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.
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Wenn. a) eine Person nach der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; , und
b) die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei drei Jahren gem‰ss Absatz 2 über die Lˆsung ab der Vorlage des Falles seit der Unterbreitung des Falles Falls an die zust‰ndige Behˆrde zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu einigenVertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen, werden so sind alle ungelˆsten Fragen ungelösten Streitpunkte des Falles Falls auf Antrag Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren unterworfenzuzuleiten. Diese ungelˆsten Fragen werdenaber Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht dem einem Schiedsverfahren unterworfenzugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem eines der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hatbeiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder sofern die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehntsechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist der dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich bindend und ungeachtet der Fristen des ihres innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführenumzusetzen. Die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses AbsatzesEinvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
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Wenn. a) eine Person nach der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; , und
b) die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei drei Jahren gem‰ss ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertrags- xxxxxx eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 über die Lˆsung herbeizuführen, sind alle ungelösten Streitpunkte des Falles seit Falls auf Xxxxxxxx einer der Unterbreitung des Falles an die zust‰ndige Behˆrde des anderen Vertragsstaates zu einigen, werden alle ungelˆsten Fragen des Falles auf Antrag der Person beiden zuständi- gen Behörden einem Schiedsverfahren unterworfenzuzuleiten. An die Person, die den Fall unter- breitet hat, erfolgt eine Mitteilung, um sie über das Ersuchen zu informieren. Diese ungelˆsten Fragen werdenaber ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht dem einem Schiedsverfahren unterworfenzugeleitet werden, wenn bezüglich dieser Streitpunkte bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einem eines der Vertragsstaaten bereits in diesen Fragen entschieden hatbeiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, vom Fall unmittelbar betroffene Person die unmittelbar Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden sich nicht innerhalb von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehntsechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abwei- chende Lösung einigen, ist der dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich bindend und ungeachtet der Fristen des ihres innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführenumzusetzen. Die zust‰ndigen Behˆrden zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses AbsatzesEinvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
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Wenn. a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 der zust‰ndigen Behˆrde eines Vertragsstaates einen Fall mit der Begründung unterbreitet vorgelegt hat, dass Massnahmen weil die Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zust‰ndigen Behˆrden nicht in der Lage sind, zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren gem‰ss ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 über die Lˆsung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die zust‰ndige Behˆrde des anderen Vertragsstaates zu einigenbemüht haben, werden alle ungelˆsten noch offene Fragen des Falles Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelˆsten noch offenen Fragen werdenaber werden jedoch nicht dem einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten bereits in diesen eine verbindliche Gerichtsentscheidung ergangen ist oder die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereingekommen sind, dass diese Fragen entschieden hat. Sofern sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren eignen, und dies der Person, die unmittelbar den Fall vorgelegt hat, innerhalb von dem Fall betroffen ist, die Verst‰ndigungsvereinbarung, durch die zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben. Der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Fristen Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführenVertragsstaaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zust‰ndigen Behˆrden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzesdurch Verständigung, wie dieser Absatz durchzuführen ist.
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Samples: Double Taxation Agreement