Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbarten würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder am dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates an- deren Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates Vertragsstaates beteiligt sind, sind und in diesen Fällen zwischen den die beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer in ihren kaufmännischen oder finanziellen finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen vereinbart oder auferlegt werdengebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbarten würdenvereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(1a) DividendenWerden Gewinne, die eine mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaates in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem die- sem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragstaat ansässige Person zahltVertragsstaates zugerechnet und entsprechend besteuert, können in dem anderen Staat besteuert werdensich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten gemäss Artikel 25 (Verständigungsverfahren) konsultieren.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages Einigen sich die beiden Vertragsstaaten nach Artikel 25 auf die Berichtigung der Dividenden in allen anderen FällenGewinne dieser Unternehmen, die den Bedingungen entsprechen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, wird jeder Staat die auf den Gewinnen jedes dieser Unternehmen erhobenen Steuern entsprechend berichtigen.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates ande- ren Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates Vertragsstaates und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragstaates Vertragsstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werdenwer- den, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbarten verein- baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen Bedin- gungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(1) . Dividenden, die eine in aus einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Vertragsstaat stammen und an eine in dem im anderen Vertragstaat Ver- tragsstaat ansässige Person zahltgezahlt werden, können in dem im anderen Staat besteuert Vertragsstaat be- steuert werden.
(2a) Diese Die unter Absatz 1 fallenden Dividenden können jedoch auch in dem VertragstaatVertragsstaat, in aus dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig istsie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividendenaber, wenn der Empfänger Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) im an- deren Vertragsstaat ansässige Person ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällennicht übersteigen.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbarten vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:, doch darf
a) 5 vom Hundert die thailändische Steuer 1. 20 v. H. des Bruttobetrages der DividendenDividenden nicht übersteigen, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft ein "industrielles Unternehmen" betreibt oder wenn der Empfänger der Dividenden eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals v. H. der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügtgehören;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
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