Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): a. Den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist, x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7, i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. 2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. 4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. 1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung Verbraucherinformation, KFZ Versicherung, KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung FahrerPLUS Versicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrndie Insassen des Fahrzeugs. Berechtigter Fah- rer ist eine Person, wenn die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der igebraucht. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter Todesfall des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis Fahrers sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1Unterhaltsansprüche mitversichert. Sie haben in der Haftpflichtversicherung FahrerPLUS Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außer- europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach dem den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der Fahrer oder ein Insasse gegenüber Dritten (z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz des Schadens oder An- spruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen hat. Ausnahme: Soweit der Fahrer oder ein Insasse einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen kann, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: – der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch in Textform geltend gemacht – der Fahrer oder der Insasse hat weitere zur Durchsetzung des Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die billigerweise zumutbar waren – der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch wirksam an uns abgetreten Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversiche- rungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVoraus Leistungen erbringen, mindestens jedoch sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass kei- ne Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die mit Dritten über diese Ansprüche getroffen werden (z.B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. A.5.4.3 Ein Leistungsanspruch für den Insassen besteht nicht, wenn er wegen des Unfalls inhaltsgleiche Ansprüche gegen den Fahrer hat, die er über dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen kann. A.5.4.4 Bei vereinbarter Ergänzung der FahrerPLUS Versicherung um den Unfallassistenten sind die Leistungen des Unfallassistenten nach A.5.5 mitversichert. A.5.5.1 Der Unfallassistent hilft nach einem Unfall, bei dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.Leistungen aus der FahrerPLUS Versicherung nach A.5.4 erbracht werden. Auf Basis der individuellen Bedürfnisse des Versicherten hilft der Unfallassistent für einen Zeitraum von 3 Jahren für Erwach- sene und 5 Jahre für Kinder, gerechnet vom Unfalltag an, innerhalb Deutschlands bei der Rehabilitation und den notwendigen Veränderungen im beruflichen und privaten Bereich. In Kooperation mit Betroffenen, Angehörigen, Leistungserbringern und Kostenträgern werden Maßnahmen geplant und umge- setzt. Während des gesamten Genesungsprozesses werden sämtliche Maßnahmen sowie der Versorgungsverlauf vom Unfall- assistenten kontinuierlich überwacht und sämtliche Beteiligte turnusmäßig informiert. Dies geschieht durch Informationen und den Nachweis bzw. die Vermittlung von fachkundigen Dienstleistern. Er berät auch bei Finanzierung der erforderlichen Maß- nahmen auf Basis der Leistungen aus der Unfallversicherung und Leistungen anderer Stellen (z.B. Sozialversicherungsträger und Behörden). Darüber hinaus steht Ihnen telefonisch in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx von 08 Uhr bis 20 Uhr medizinisches Fachpersonal für die Information/Rücksprache von medizinischen Fragen zur Verfügung. Hier erhalten Sie allgemeine Hinweise und Informa- tionen. Einen Arztbesuch zur Diagnosestellung, Therapiefestlegung, Gesundheitsverlauf usw. ersetzt dieses Gespräch keines- falls. Die Entscheidung über die Verwendung der Leistungen trifft aber ausschließlich der Versicherte. Rechtsberatung oder –ver- tretung wird in keinem Falle geleistet. Ersetzt werden die Kosten für die Tätigkeit des Unfallassistenten. Dazu gehören auch dessen Fahrtkosten. Kosten für die or- ganisierte Leistung werden nicht übernommen. Abweichend hiervon übernehmen wir die Kosten für Dienstleistungen gemäß A.5.5.2 g), die wir für Sie organisiert und vermittelt haben. A.5.5.2 Die Aufgaben des Unfallassistenten umfassen folgende Unterstützungsleistungen:
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Samples: KFZ Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz Versichert ist der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den berechtigte Fahrer des Fahrzeugs,
d. . Berechtigter Fahrer ist eine Per- son, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Beim Fahrerschutz besteht Versicherungsschutz in den Beifahrergeographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen Euro- päischen Union gehören. A.5.4 Was leisten wir beim Fahrerschutz? A.5.4.1 Was wir ersetzen Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinter- bliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. A.5.4.2 Vorrangige Leistungspflicht Dritter Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. X. Xxxxxxxxx, Haft- pflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrnerfolgversprechend durchset- zen können, leisten wir dennoch, wenn das Fahrzeug nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: • Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. • Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengun- gen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. • Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den OmnibusschaffnerDritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfin- dungsvergleich), der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugsbinden uns nur, wenn - diese einen Schaden wir vorher zugestimmt haben. A.5.4.3 Bis zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. welcher Höhe leisten wir? Unsere Zahlungen Leistung für ein Schadenereignis sind jeweils ist beschränkt auf die Höhe der vereinbar- ten Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenPersonenschäden in der bei uns bestehenden oder gleich- zeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Deckungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsscheindem Versicherungs- schein entnehmen.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht ge- braucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs Fahr- zeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig selbständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Vermögens- schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versi- cherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versiche- rungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig voll- ständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außer- europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersi- cherungsvertrags. A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Unsere Höchstzahlung richtet sich nach A.1.3, jedenfalls aber nach den im Besuchsland geltenden gesetzlichen Mindestversiche- rungssummen.
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Samples: KFZ Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunk- tion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung Ablö- sung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich ge- legentlich begleitet,
e. f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug Fahr- zeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxh) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer die Technische Aufsicht, der Bei- fahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartneri) berechtigte Insassen (siehe A.2.8), Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner soweit nicht anderweitig Haft- pflichtversicherungsschutz besteht und es sich um ein als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenPkw zu- gelassenes Fahrzeug handelt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten vereinbar- ten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges SchadenereignisSchaden- ereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versi- cherungsschein entnehmen. Bei Schäden - von Insassen Xxxxxxxx in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3- durch fremde gemietete Fahrzeuge im Ausland. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
410.000.000 EUR je Kalenderjahr beschränkt. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich gesetz- lich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. A.1.4.1 Satz 2. Bei Einreise in Länder, die durchgestrichen sind, müssen Sie eine Grenzversicherung nachweisen.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält- nisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten versi- cherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner Xxxx- xxxxxxxxxxxx eines nach A.1.1.5 mitversicherten FahrzeugsFahr- zeugs,
h. Ihren Ehepartnerh) die berechtigten Insassen eines Pkw, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 Ausnahme von Mietwagen, Taxen und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (InsassenSelbstfahrervermietfahr- zeugen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie soweit nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenanderweitig Haftpflichtversiche- rungsschutz besteht. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt be- schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere Meh- rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache Ur- sache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versi- cherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten A.1.3.2 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, be- schränkt sich unsere Leistungspflicht für Schäden, die durch die Beförderung gefährlicher Güter entstehen, auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3, sofern für die Beförderung dieser Güter eine Erlaubnis nach dem "Euro- päischen Übereinkommen über die internationale Beförde- rung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR) erforderlich ist. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflichtversiche- rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den : – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , – die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahr- funktion, – den berechtigten Insassen eines als Pkw zugelassenen Fahr- zeugs – ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrerver- mietfahrzeuge –, es sei denn, ein anderer Versicherer hat Ver- sicherungsschutz zu gewähren, – den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , – Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Halter, Eigentümer, Fahrer, berechtigten Insassen, Bei- fahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitver- sicherten Fahrzeugs, – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie im Abschnitt F. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungs- summen)? A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Schäden aus derselben Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet A.1.3.3 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. A.1.3.2 Bei welchen Schadenereignissen zahlen wir nur die gesetzlichen Mindestversicherungssummen? Bei den nachfolgenden Schadenereignissen gelten die gesetz- lichen Mindestversicherungssummen – bei Schäden von Insassen in Ihrem Versicherungsschein.
2. Anhängern Bei Schäden von Insassen Xxxxxxxx in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist– bei baulichen Veränderungen an Ihrem Fahrzeug Bei Schäden aufgrund baulicher Veränderungen Ihres Fahrzeugs (z. B. Chip-Tuning, Einbau zusätzlicher Batterien) gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4, wenn die baulichen Veränderungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. – bei Teilnahme an Festumzügen Für Schäden, die während einer Teilnahme an einem Festumzug entstehen, gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. – und die Schadenursache in der Gefährlichkeit der trans- portierten Güter liegt. Zu gefährlichen Gütern zählen auch Treibstoff, Heizöl oder sonstige Stoffe und Gegenstände, die in den Anlagen A und B der ADR aufgeführt sind. Hinweis: Bitte beachten Sie die in den Allgemeinen Hinweisen unter IV aufgeführten Regelungen zu „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“. Insbesondere bei einer Überschreitung der Frei- grenzen oder dem Transport von genehmigungspflichtigen Gütern besteht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Ver- sicherers kein Versicherungsschutz. A.1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsver- tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- schutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Euro- päischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersicherungs- umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertragsdieses Versiche- rungsvertrags. A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausge- händigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuro- päischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge- strichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz Versichert sind: • Sie als Versicherungsnehmer, • der Haftpflichtversicherung gilt für Sie Fahrer und für folgende alle weiteren Insassen des bei uns versicherten Fahr- zeugs und • der Halter. Im Falle des Todes einer dieser Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses sind auch die Hinterbliebenen mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - ihren gesetzlichen Hinterbliebenenansprüchen versichert. A.4.3 Bis zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. welcher Höhe leisten wir? Unsere Zahlungen Leistung für ein Schadenereignis sind jeweils ist beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2Versicherungssumme steht im Versicherungs- schein. A.4.4 Welches Recht gilt? Wir leisten nach deutschem Recht. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3straßenverkehrsrechtlichen Fra- gen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. A.4.5 In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Aber: Kein Versicherungsschutz richtet besteht in Russland und Belarus. Haben wir Ihnen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Interna- tionale Versicherungskarte ausgehändigt? Dann gilt der Versicherungs- schutz auch in den dort genannten nichteuropäischen Ländern, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für eine mitversi- cherte Person Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schaden- anzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Steht einer mitversicherten Person eine Zahlung zu, zahlen wir nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls die mitversicherte Person zustimmt. A.4.7 Wenn Sie dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern können Wir leisten nicht, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen uns als Haftpflichtversicherer Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen haben. Dritte sind beispielsweise der Schädiger, ein Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflege- versicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber, der Dienst- herr. Wir leisten in solchen Fällen trotzdem, wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen Ansprüche gegen einen Dritten zustehen. Oder wenn Sie die Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzen können, Sie also schon alles getan haben, was erforderlich und Ihnen zumutbar ist. Oder wenn nach dem Gesetz der Dritte nur nachrangig eintrittspflichtig ist. Hinweis: Sie müssen Ihre Pflichten im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangSchadenfall erfüllen. Beispielswei- se müssen Sie uns über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten informieren, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertragsunsere Weisungen beachten und uns bei der Durchsetzung auf uns über- gegangener Ansprüche unterstützen.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz Versichert ist der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den berechtigte Fahrer des Fahrzeugs,
d. . Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. In der Fahrer - Unfallversicherung besteht Versiche- rungsschutz in den Beifahrergeographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personen- schaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatz- pflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Pri- vatrechts. A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. X. Xxxxxxxxx, Haftpflichtversi- cherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf de- ckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vor- liegen: • Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. • Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abge- treten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen DienstherrnVoraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn das Fahrzeug abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den OmnibusschaffnerDritten über diese An- sprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugsbinden uns nur, wenn - diese einen Schaden zu vertreten wir vorher zugestimmt haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.5.4.3 Unsere Zahlungen Leistung für ein Schadenereignis sind jeweils ist beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsscheindem Versicherungsschein entnehmen.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den : – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter – den berechtigten Fahrer - Insassen des Fahrzeugs – ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge, es sei denn, ein anderer Versicherer hat Versiche- rungsschutz zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. gewähren, – Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Halter, Eigentümer, Fahrer, berechtigten Insassen und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1selbst- ständig geltend machen. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie im Abschnitt F. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungs- summen. Folgende Versicherungssummen werden angeboten: – Pauschale Versicherungssumme von 100 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei Personenschäden ist die Entschädigungssumme je ge- schädigte Person/Ereignis auf 15 Mio. EUR begrenzt. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Schäden aus derselben Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2Versicherungsschein entnehmen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten wie z. B. für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. Bei den nachfolgenden Schadenereignissen gelten die gesetzlichen Mindestver- sicherungssummen Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetz- lichen Mindestversicherungssummen. Bei Schäden aufgrund baulicher Veränderungen Ihres Fahrzeugs (z. B. Chip-Tuning, Einbau zusätzlicher Batterien) gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversicherungs- summen, wenn die baulichen Veränderungen zu einem Erlöschen der Betriebs- erlaubnis führen. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart istFür Schäden, die während einer Teilnahme an einem Festumzug entstehen, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4Mindestversicherungssummen Sofern sich während der Teilnahme an Festumzügen Personen auf dem Fahr- zeug/Anhänger befinden, sind darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen zum Transport von Personen (z.B. die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit bzw. die Auflagen zur Sicherung der Perso- nen) einzuhalten. Der Fahrer des Fahrzeugs ist für die Einhaltung der gesetzli- chen Bestimmungen mitverantwortlich. Bei Verstößen sind wir ganz oder teilweise nach Kapitel D.3 leistungsfrei. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen Zahlun- gen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Versicherungsschutz besteht im nachfolgend genannten örtlichen Geltungsbereich: Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres dieses Versicherungsvertrags. Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnun- gen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: Classic Car Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den : – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , – den berechtigten Insassen eines als Pkw zugelassenen Fahr- zeugs - ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrerver- mietfahrzeuge -, es sei denn, ein anderer Versicherer hat Ver- sicherungsschutz zu gewähren, – den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , – Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Halter, Eigentümer, Fahrer, berechtigten Insassen, Bei- fahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitver- sicherten Fahrzeugs, – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie im Abschnitt F. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungs- summen)? A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Schäden aus derselben Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie dem Versiche- rungsschein entnehmen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet A.1.3.3 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- rechnet. A.1.3.2 Bei welchen Schadenereignissen zahlen wir nur die gesetzlichen Mindestversicherungssummen? Bei den nachfolgenden Schadenereignissen gelten die gesetz- lichen Mindestversicherungssummen – bei Schäden von Insassen in Ihrem Versicherungsschein.
2. Anhängern Bei Schäden von Insassen Xxxxxxxx in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist– bei baulichen Veränderungen an Ihrem Fahrzeug Bei Schäden aufgrund baulicher Veränderungen Ihres Fahrzeugs (z. B. Chip-Tuning, Einbau zusätzlicher Batterien) gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4, wenn die baulichen Veränderungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. – bei Teilnahme an Festumzügen Für Schäden, die während einer Teilnahme an einem Festumzug entstehen, gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. – und die Schadenursache in der Gefährlichkeit der trans- portierten Güter liegt. Zu gefährlichen Gütern zählen auch Treibstoff, Heizöl oder sonstige Stoffe und Gegenstände, die in den Anlagen A und B der ADR aufgeführt sind. Hinweis: Bitte beachten Sie die in den Allgemeinen Hinweisen unter IV aufgeführten Regelungen zu „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“. Insbesondere bei einer Überschreitung der Frei- grenzen oder dem Transport von genehmigungspflichtigen Gütern besteht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Ver- sicherers kein Versicherungsschutz. A.1.3.3 Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsver- tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- schutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Euro- päischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersicherungs- umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertragsdieses Versiche- rungsvertrags. A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuro- päischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge- strichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des FahrzeugsFahrzeuges,
b. b) den Eigentümer des FahrzeugsFahrzeuges,
c. c) den Fahrer des FahrzeugsFahrzeuges,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche dienst- liche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs Fahrzeuges tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenmitversicher- ten Fahrzeuges. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusam- menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversicherungssummen oder höhere individu- ell vereinbarte Versicherungssummen. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssummen A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die VersicherungssummenVersiche- rungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsvertragsge- setzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.4.1 Sie haben in der Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflichtver- sicherung Versicherungsschutz in den geographischen geographi- schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außereuropäi- schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Versicherungs- schutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich ge- setzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersi- cherungsvertrages. Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche- rung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge- strichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsum- fangs gilt A.1.4.1 Satz 2. A.1.4.3 Die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Miet- fahrzeuge im Ausland (A.1.6) sowie die Erweiterun- gen des Versicherungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht- versicherung gemäß A.1.7, A.1.8 und A.1.10 gelten für Europa, für die außereuropäischen Anliegerstaa- ten des Mittelmeeres sowie für die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira. Für A.1.6 und A.1.8 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland sowie in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die versicher- te Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrerx. xxx Xxxxxxxxx, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7A.1.1.6,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, wurde und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsscheindem Versicherungsschein entnehmen.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): • den Halter des Fahrzeugs,
b. Fahrzeugs • den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. Fahrzeugs • den Fahrer des Fahrzeugs,
d. Fahrzeugs • die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit auto- nomer Fahrfunktion • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten be- rechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. begleitet • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen DienstherrnDienstherren, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , • den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxist • den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines ei- nes nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig Versiche- rungsvertrag selbständig gegen uns erheben.
1. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum- men)? A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der in Ihrem Versicherungsschein verein- barten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVermögensschäden. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusammenhän- gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger An- hänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversicherungs- summen. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei A.1.3.3 Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssumme Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflicht- versicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Schaden- ersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersiche- rungsvertrags. A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbe- zeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): - den Halter des Fahrzeugs,
b. , - den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , - den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , - die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, - den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis- ses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , - Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke Zwe- cke gebraucht wird,
f. , - den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten versi- cherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, - den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (- berechtigte Insassen, Einweisersoweit nicht anderweitig Haft- pflichtversicherungsschutz besteht und es sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug (mit Ausnahme von Taxen, BedienerMietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenhandelt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssum- men. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflicht- versicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Scha- denersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis- ses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- La- de- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten versi- cherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner Xxxx- xxxxxxxxxxxx eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenFahr- zeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe diesel- be Ursache haben, gelten als ein einziges SchadenereignisSchadenereig- nis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Schaden- ersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie so- wie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Versicherungs- schutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch je- doch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten mitversi- cherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versiche- rungssummen)? A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere Meh- rere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Ver- sicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten mitver- sicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die VersicherungssummenVersi- cherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem die- sem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Schadener- satzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungs- schutz? A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außereuropä- ischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersicherungsver- trags. A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehän- digt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Ver- sicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: Kraftfahrversicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz Versichert ist der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den berechtigte Fahrer des Fahrzeugs,
d. . Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterblie- benen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprü- che mitversichert. In der Fahrer - Unfallversicherung besteht Versiche- rungsschutz in den Beifahrergeographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personen- schaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatz- pflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Pri- vatrechts. A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. X. Xxxxxxxxx, Haftpflichtversi- cherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf de- ckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vor- liegen: - Sie haben den Anspruch in Textform geltend ge- macht. - Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres An- spruchs erforderliche Anstrengungen unternom- men, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. - Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abge- treten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkas- se, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen DienstherrnVoraus Leistungen erbrin- gen, sondern erst dann, wenn das Fahrzeug abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten beste- hen. Vereinbarungen, die Sie mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den OmnibusschaffnerDritten über diese An- sprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugsbinden uns nur, wenn - diese einen Schaden zu vertreten wir vorher zugestimmt haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.5.4.3 Unsere Zahlungen Leistung für ein Schadenereignis sind jeweils ist beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersiche- rungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versiche- rungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsscheindem Versicherungsschein entnehmen.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz Versichert ist der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den berechtigte Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ih- rer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? In der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich A.5.4 Was leisten wir in der Fahrer - Unfallversicherung? Was wir ersetzen A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach dem den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. Vorrangige Leistungspflicht Dritter A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. X. Xxxxxxxxx, Haftpflicht- versicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: - Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht. - Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen un- ternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren. - Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVoraus Leistungen erbringen, mindestens jedoch nach sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)? A.5.4.3 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gel- ten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVer- sicherungsschein entnehmen.
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Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des FahrzeugsPkw,
b. den Eigentümer des FahrzeugsPkw,
c. den Fahrer des FahrzeugsPkw,
d. die Technische Aufsicht für Pkw mit autonomer Fahrfunktion,
e. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. f. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug der Pkw mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des FahrzeugsPkw, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs Pkw verursacht wurde, wurde und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-Personen- , Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. A.1.3.3 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.4 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitetbe- gleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 AKB mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartnerh) die berechtigten Insassen eines Pkws oder Campingfahrzeugs, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie soweit nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenanderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Höchstzahlung A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt be- schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusammenhän- gende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssummen A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsver- tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Haben Sie haben in an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebietennach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem zu leis- tende Rente nur im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVerhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrun- delegung des Rechnungszinses, mindestens jedoch der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öf- fentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rech- nungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter zugrunde gelegt. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter zugrunde gelegt, so- fern nicht durch Urteil, gerichtlichem Vergleich oder eine außergericht- liche Vereinbarung zwischen uns und dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsGeschädigten etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Ren- tenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei- bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leis- tungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
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Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt Sofern die Fahrerschutzversicherung (Fahrerunfall- Schutz) vereinbart wurde, besteht Versicherungsschutz für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig Pkw, unter der Voraussetzung, dass er mindestens 23 Jahre alt ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als . Berechtigter Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch ist eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende SchädenPerson, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignismit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten den PKW lenkt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen be- züglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversi- chert. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. A.5.3 In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen GebietenGebie- ten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich un- abhängig vom Unfallort stets nach deutschem Recht. A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutzversiche- rung (FahrerunfallSchutz)? Wir leisten für den unfallbedingten Personenschaden so, als ob wir als Kfz-Haftpflichtversicherer nach A.1.1.1 für diesen Schaden eintrittspflichtig wären, soweit Ihnen diesbezüglich kein Anspruch gegen einen Dritten zu- steht (siehe A.5.5). Wir erstatten hiernach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfangberechtigten Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zum Beispiel - Unterhaltszahlungen für Hinterbliebene, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags- Verdienstausfallschaden, - Kosten für eine Haushaltshilfe, - Kosten für Reha-Maßnahmen und behindertenge- rechte Umbauten - sonstige vermehrte Bedürfnisse, - Beerdigungskosten. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld, sowie auf Angehöri- genschmerzensgeld besteht nicht.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des FahrzeugsPkw,
c. c) den Fahrer des FahrzeugsPkw,
d. d) die Technische Aufsicht für Pkw mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug der Pkw mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx XxxxxxHalter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4dem Versicherungsschein entnehmen. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsvertragsgeset- zes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Schadenersatzan- spruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen GebietenGebie- ten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche- rungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den : – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , – den berechtigten Insassen des Fahrzeugs – ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge, es sei denn, ein anderer Versicherer hat Versiche- rungsschutz zu gewähren –, – den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , – Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Halter, Eigentümer, Fahrer, berechtigten Insassen, Beifahrer und Omnibus- schaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1selbst- ständig geltend machen. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie im Abschnitt F. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungs- summen. Folgende Versicherungssummen werden angeboten: – Gesetzliche Mindestversicherungssumme, – Pauschale Versicherungssumme von 100 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei Personenschäden ist die Entschädigungssumme je geschädigte Person/Ereignis auf 12 Mio. EUR begrenzt. – Pauschale Versicherungssumme von 100 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei Personenschäden ist die Entschädigungssumme je geschädigte Person/Ereignis auf 15 Mio. EUR begrenzt. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Schäden aus derselben Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2Versicherungsschein entnehmen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten wie z. B. für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme an- gerechnet. Bei den nachfolgenden Schadenereignissen gelten die gesetzlichen Mindestversi- cherungssummen Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetz- lichen Mindestversicherungssummen. Bei Schäden aufgrund baulicher Veränderungen Ihres Fahrzeugs (z. B. Chip-Tuning, Einbau zusätzlicher Batterien) gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversicherungssum- men, wenn die baulichen Veränderungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart istFür Schäden, die während einer Teilnahme an einem Festumzug entstehen, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Sofern sich während der Teilnahme an Festumzügen Personen auf dem Fahr- zeug/Anhänger befinden, sind darüber hinaus die gesetzlichen Bestimmungen zum Transport von Personen (z. B. die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit bzw. die Auflagen zur Sicherung der Personen) einzuhalten. Der Fahrer des Fahrzeugs ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mitverantwortlich. Bei Verstößen sind wir ganz oder teilweise nach Kapitel D.3 leistungsfrei. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen Zah- lungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Versicherungsschutz besteht im nachfolgend genannten örtlichen Geltungsbereich: Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres dieses Versicherungsvertrags. Über den Geltungsbereich der ADAC Autoversicherung Kompakt hinaus besteht Versicherungsschutz auch im asiatischen Teil der Türkei. Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnun- gen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: Autoversicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , – die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, – den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält- nisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- La- de- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , – Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten ver- sicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, – den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Auf- sicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe die- selbe Ursache haben, gelten als ein einziges SchadenereignisSchadener- eignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Abweichend hiervon beträgt die Versicherungssumme für die Kfz-Umweltschadenversicherung (A.7) 5 Millionen EUR. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Ver- sicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungsleistung. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger An- hänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversicherungssum- men. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflicht- versicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Schaden- ersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versicherungs- schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Versicherungs- schutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch je- doch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssummen (siehe Ziffer 7.2.3. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung der Bauwirtschaft – BBR BAUPROTECT –, in der vertraglich vereinbarten Fassung). Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer A.1.3.2 Versicherungssumme, Höchstzahlung für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz Für Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetz (USchadG) gelten die Ver- sicherungssummen aus A.1.3.1. Diese Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. Bei Schäden von Insassen sind unsere Höchst- leistung für alle in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse unab- hängig von deren Anzahl. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei A.1.3.3 Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen Zahlun- gen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. A.1.4.2 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes für Umweltschäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Umweltschadensgesetzes Versicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
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Samples: Insurance Contract
Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den BeifahrerVersichert sind Sie, der Fahrer bzw. der Operator (im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen automatisierten oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- autonomen Fahrmodus) und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen . A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Versicherungssumme)? Unsere Zahlungen Leistung für ein Schadenereignis sind jeweils ist beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. A.4.4 Welches Recht gilt? Wir leisten nach deutschem Recht. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3straßenverkehrsrechtlichen Fra- gen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. A.4.5 In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas Euro- pas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem Haben wir Ihnen im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangRahmen der Kfz- Haftpflichtversicherung eine Internationale Versicherungskarte ausge- händigt? Dann erstreckt sich der Fahrerschutz auch auf die dort genann- ten nichteuropäischen Länder, mindestens soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind. A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung, Leistung für eine mitversi- cherte Person Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsSchadenanzeige feststel- len? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung verlangen. Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden. Steht einer mitversicherten Person eine Zahlung zu, zahlen wir nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls die mitversicherte Person zustimmt. A.4.7 Verpflichtung Dritter, Vorleistung Wann leisten wir nicht? Wir leisten nicht, soweit Ihnen wegen des Unfalls auf Grund gesetz- licher oder vertraglicher Regelungen ein deckungsgleicher Anspruch gegen einen Dritten zusteht. Dritte sind beispielsweise der Schädiger, ein Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflegeversicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber, der Dienstherr. Wann leisten wir vor? Wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls deckungs- gleiche Ansprüche gegen einen Dritten zustehen, leisten wir vor. Gleiches gilt, wenn Sie deckungsgleiche Ansprüche gegen den Dritten nicht Erfolg versprechend durchsetzen können. Wir leisten jedoch nicht vor, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an einen Dritten, z. B. auf den Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Hinweis: Wir leisten jedoch nur vor, soweit Sie Ihren Pflichten im Scha- denfall nachkommen. Beispielsweise müssen Sie uns über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten informieren, unsere Weisungen beachten und uns bei der Durchsetzung auf uns übergegan- gener Ansprüche unterstützen. Bitte beachten Sie auch, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen, wenn Sie Ihre Pflichten im Schadenfall verletzen.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende folgen de Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. e) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhält nisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs Xxxx zeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxf) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner Omnibusschaff ner eines nach A.1.1.5 A.1.1.6 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten g) sonstige berechtigte Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenBediener usw.). Diese Die genannten Personen können selbstständig Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen an uns erheben.
1stellen. Unsere Zahlungen Höchstzahlung A.1.3.1 Wir zahlen pro Schadensereignis höchstens die für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-Perso nen-, Sach- und Vermögensschäden jeweils vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe zusammenhän gende Schäden mit derselben Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignisein ziges Schadensereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungs summen sehen Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2. A.1.3.2 Bei Schäden von berechtigten Insassen in einem mitversicherten mitversi cherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversi cherungssummen. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart istVersicherungssummen im Rahmen der Umweltschadenshaftpflicht A.1.3.3 Innerhalb der vertraglich vereinbarten Versicherungssum men stellen wir Sie bis zu 5 Millionen Euro pro Schadens ereignis – maximal aber 10 Millionen Euro pro Jahr – von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Um weltschäden nach dem Umweltschadensgesetz frei. Diese Begrenzung gilt nicht für Ansprüche, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4auch ohne bestehendes Umweltschadensgesetz wegen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie gel tend gemacht werden können. Übersteigen der Versicherungssummen A.1.3.4 Die erhobenen Ansprüche übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen Versicherungs summen? Dann zahlen wir nur nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflicht versicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch erfüllten Anspruch selbst einstehen.
1aufkommen. Sie haben Versicherungsschutz in Europa und in der EU A.1.4.1 Die Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz bietet Ihnen Versiche rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen zur Europäi schen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland jeweiligen Reiseland gesetzlich vorgeschriebenen vorge schriebenen Versicherungsumfang, mindestens . Sie haben jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertragsmin destens den vertraglich vereinbarten Versicherungs schutz.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): • den Halter des Fahrzeugs,
b. , • den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , • den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis- ses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , • den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx XxxxxxHalter, Eigentümer, Fahrer, Fahrer und Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssum- men. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflicht- versicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Scha- denersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersiche- rungsvertrags. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (AKB Moped), Ausgabe September 2021 A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länder- bezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung Für Fahrzeuge Mit Versicherungskennzeichen
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , – die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, – den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , – Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, – den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder – Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenA.1.1.6. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei A.1.3.3 Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungs- vertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außereuro- päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende fol- gende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs,
d. den Beifahrerx. xxx Xxxxxxxxx, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht ge- braucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Fahrer und Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt be- schränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Vermögens- schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende zu- sammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssum- men können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummenvereinbarten Versicherungs- summen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-PflichtversicherungsverordnungPflichtversiche- rungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1einste- hen. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versicherungs- schutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außer- europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertragsdieses Versicherungsver- trags. A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereig- nisses geltende Internationale Versicherungskarte ausgehändigt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbe- zeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche- rungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
Appears in 1 contract
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung Ablö- sung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich ge- legentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug Fahr- zeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartnerh) berechtigte Insassen (siehe A.2.8), Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner soweit nicht anderweitig Haft- pflichtversicherungsschutz besteht und es sich um ein als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenPkw zu- gelassenes Fahrzeug handelt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten vereinbar- ten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges SchadenereignisSchaden- ereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versi- cherungsschein entnehmen. Bei Schäden - von Insassen Xxxxxxxx in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3- durch fremde gemietete Fahrzeuge im Ausland. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
410.000.000 Euro je Kalenderjahr beschränkt. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes tragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich gesetz- lich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. Haben wir Ihnen die Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxh) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (i) berechtigte Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenes sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug handelt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Zahlungen, die wir aufgrund der Kfz-Umweltschadenversicherung (A.5) leisten, werden auf die für Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen angerechnet, sofern die vereinbarten Versicherungssummen über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehen. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei A.1.3.2 Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen gelten bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Anhänger. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): • den Halter des Fahrzeugs,
b. , • den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , • den Fahrer bzw. Operator des Fahrzeugs,
d. den Beifahrer, der auch im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen automatisierten oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. autonomen Fahrmodus, • berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer ist eintritts- pflichtig, • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , • den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx XxxxxxHalter, Eigentümer, Fahrer, Fahrer bzw. Operator (auch im automatisier- ten oder autonomen Fahrmodus) und Berufs-Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 in diesem Versicherungsvertrag mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen sind genauso geschützt wie Sie als Versicherungsneh- mer. Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem stehen im Versicherungsschein.
2. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas sowie Europas. Und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Haben wir Ihnen eine Internationale Versi- cherungskarte ausgehändigt? Dann gilt der Versicherungsschutz richtet sich nach dem auch in den dort genannten nichteuropäischen Ländern, soweit Länderbezeich- nungen nicht durchgestrichen sind. Die Internationale Versicherungskar- te dient nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung als Nachweis des Versi- cherungsschutzes. Sind Sie im Besuchsland ausländischen Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversiche- rung unterwegs? Dann haben Sie immer mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersicherungsschutz des Besuchslandes. Ist der Ver- sicherungsschutz, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertragsden Sie mit uns vereinbart haben besser als der des Besuchslandes? Dann gilt der bessere Versicherungsschutz.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten be- rechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Ar- beitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten mitversi- cherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssum- men. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssum- men und weitere Informationen hierzu können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein beziehungsweise dem aktuellen Nachtrag entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die VersicherungssummenVersicherungssum- men, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen Best- immungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten be- friedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland Be- xxxxxxxxx gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersicherungs- umfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersicherungsvertrages. A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationale Versicherungskar- te ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungs- schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Län- derbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hin- sichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis- ses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- La- de- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten versi- cherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner Xxxx- xxxxxxxxxxxx eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenFahr- zeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe diesel- be Ursache haben, gelten als ein einziges SchadenereignisSchadenereig- nis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.2 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Schaden- ersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des Fahrzeugs,
b. b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten be- rechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen DienstherrnDienstherren, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter Hal- ter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten mitversi- cherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig Versiche- rungsvertrag selbständig gegen uns erheben.
1. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssum- men)? A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssum- men. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssum- men können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei A.1.3.2 entfällt A.1.3.3 Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssumme Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen Bestimmun- gen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Kfz- Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich Gel- tungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland Be- xxxxxxxxx gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangVersiche- rungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Ih- res Versicherungsvertrags. A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) Haben wir Ihnen eine Grüne Karte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- versicherung erstreckt sich auch auf die dort genann- ten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeich- nungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): – den Halter des Fahrzeugs,
b. , – den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , – den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , – die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, – den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , – Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , – den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx XxxxxxHalter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder – Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner Ehe-/Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenA.1.1.6. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei A.1.3.3 Übersteigen der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungs- vertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen außereuro- päischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags. A.1.4.2 Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen die internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den a) den Halter des FahrzeugsFahrzeuges,
b. b) den Eigentümer des FahrzeugsFahrzeuges,
c. c) den Fahrer des FahrzeugsFahrzeuges,
d. d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich gelegent- lich begleitet,
e. e) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht ge- braucht wird,
f. f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs Fahrzeu- ges tätig ist,
x. xxx Xxxxxxg) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer Bei- fahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenFahrzeuges. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis Scha- denereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersiche- rungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusam- menhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versiche- rungssummen können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versiche- rungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Mindestversicherungssum- men oder höhere individuell vereinbarte Versicherungssummen. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch Scha- denersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflichtver- sicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres VersicherungsvertragsVersicherungsvertrages. A.1.4.2 Haben wir Ihnen eine internationa- le Versicherungskarte ausgehändigt, er- streckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durch- gestrichen sind. Hinsichtlich des Versiche- rungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2. A.1.4.3 Die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland (A.1.6) sowie die Erweiterungen des Versicherungsum- fangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.7, A.1.8 und A.1.10 gelten für Europa, für die außereuropäischen Anlie- gerstaaten des Mittelmeeres sowie für die Kanarischen Inseln, die Azoren und Madeira. Für A.1.6 und A.1.8 gilt: Kein Versiche- rungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland sowie in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat.
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Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): • den Halter des Fahrzeugs,
b. , • den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , • den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , • die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, • den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , • den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, • den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs, • dieberechtigtenInsassen,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des FahrzeugssoweitnichtanderweitigHaftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn - diese einen Schaden zu vertreten habenes sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, Taxen und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenSelbstfahrervermietfahrzeuge) handelt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig selbständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersiche- rungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Ver- sicherungssummen können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen geo- graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Haftpflichtversicherung Fahrerschutz gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den andere berechtigte Fahrer des versi- cherten Fahrzeugs,
d. den Beifahrer. Berechtigter Fahrer ist jeder Fahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme von Lade- Wissen und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen lenkt. A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. Versicherungssumme)? Unsere Zahlungen Leistung für ein Schadenereignis sind jeweils ist beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten VersicherungssummenVersicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende zusammen- hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Versicherungssumme können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. A.4.4 Welches Recht gilt? Wir leisten nach deutschem Recht. Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3straßenverkehrsrechtlichen Fra- gen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. A.4.5 In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas Euro- pas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem Haben wir Ihnen im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen VersicherungsumfangRahmen der Kfz- Haftpflichtversicherung eine Internationale Versicherungskarte ausge- händigt, mindestens erstreckt sich der Fahrerschutz auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge- strichen sind. A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Abtretung, Leistung für eine mitversi- cherte Person A.4.6.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. A.4.6.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach dem Umfang Schadenanzeige fest- stellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Leistung verlangen. A.4.6.3 Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abtreten noch verpfän- den. A.4.6.4 Steht einer mitversicherten Person eine Zahlung zu, zahlen wir nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls die mitversicherte Person zustimmt. A.4.7 Verpflichtung Dritter, Vorleistung Wann leisten wir nicht? A.4.7.1 Wir leisten nicht, soweit Ihnen wegen des Unfalls auf Grund gesetz- licher oder vertraglicher Regelungen ein deckungsgleicher Anspruch gegen einen Dritten zusteht. Dritte sind beispielsweise der Schädiger, ein Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflegeversicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber, der Dienstherr. Wann leisten wir vor? A.4.7.2 Wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls Ansprüche nach A.4.7.1 gegen einen Dritten zustehen, leisten wir vor. Gleiches gilt, wenn Sie Ansprüche nach A.4.7.1 gegen den Dritten nicht Erfolg versprechend durchsetzen können. Wir leisten jedoch nicht vor, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an einen Dritten, z. B. auf den Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. Hinweis: Wir leisten jedoch nur vor, soweit Sie Ihren Pflichten im Scha- denfall nachkommen, die in Abschnitt E enthalten sind. Bei- spielsweise müssen Sie uns über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten (siehe A.4.7.1) informieren, unsere Weisungen beach- ten und uns bei der Durchsetzung auf uns übergegangener Ansprüche unterstützen. Mit welchen Folgen Sie bei einer Pflichtverletzung rechnen müssen: siehe E.7.1 und E.7.2. A.4.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit A.4.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her- beiführen. Wir verzichten darauf, grob fahrlässige Herbeiführung des Versiche- rungsfalls einzuwenden. Der Verzicht gilt jedoch nicht bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel. In diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres VersicherungsvertragsVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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Samples: KFZ Versicherung
Wer ist versichert?. Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a. Den ): - den Halter des Fahrzeugs,
b. , - den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. , - den Fahrer des Fahrzeugs,
d. , - die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, - den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer - zu seiner Ablösung oder - zur Vornahme Vor- nahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e. , - Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f. , - den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
x. xxx Xxxxxx, - den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner - berechtigte Insassen (siehe A.4.2.3), soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht und es sich um ein als Pkw oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs, wenn - diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde, und - sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könnenCampingfahr- zeug zugelassenes Fahrzeug handelt. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
1. A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden können Sie in Ihrem Versicherungsschein.
2dem Versicherungsschein entnehmen. Bei A.1.3.2 Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen gelten bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
3Anhänger. Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei der Gewährung von vorläufigem Versicherungsschutz die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
4. A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1. A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres dieses Versicherungsvertrags.
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