Werkverträge. Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung obliegt der Bewilligungsempfängerin. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger übernimmt in diesen Fällen die Bewilligungsempfängerin; sie können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Die sich aus den Vergütungen ergebenden steuerlichen Pflichten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu erfüllen, soweit nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzli- cher Regelungen der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (auf § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird hingewiesen).
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Samples: Förderverträge, Förderverträge, Funding Agreement
Werkverträge. Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung obliegt der Bewilligungsempfängerin. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger übernimmt in diesen Fällen die Bewilligungsempfängerin; sie können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Die sich aus den Vergütungen Honorarzahlungen ergebenden steuerlichen Pflichten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu erfüllen, soweit nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzli- cher ge- setzlicher Regelungen der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (auf § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird hingewiesen).
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Samples: Förderverträge, Funding Agreement
Werkverträge. Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung obliegt der BewilligungsempfängerinBewilligungsempfängerin bzw. den Einrichtungen, an die Mittel weitergeleitet werden. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger übernimmt in diesen Fällen die Bewilligungsempfängerin; sie können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Die sich aus den Vergütungen ergebenden steuerlichen Pflichten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu erfüllen, soweit nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzli- cher gesetz- licher Regelungen der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (auf § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird hingewiesen).
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Samples: Förderverträge
Werkverträge. Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung obliegt der Bewilligungsempfängerin. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger übernimmt in diesen Fällen die Bewilligungsempfängerin; sie können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Die sich aus den Vergütungen Honorarzahlungen ergebenden steuerlichen Pflichten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu erfüllen, soweit nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzli- cher ge- setzlicher Regelungen der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (auf § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird hingewiesen).. DFG
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Samples: Funding Agreement
Werkverträge. Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung obliegt der Bewilligungsempfängerin. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger übernimmt in diesen Fällen die Bewilligungsempfängerin; sie können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Die sich aus den Vergütungen ergebenden steuerlichen Pflichten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu erfüllen, soweit nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzli- cher gesetz- licher Regelungen der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (auf § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird hingewiesen).
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Samples: Förderverträge