Common use of Werkzeuge Clause in Contracts

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber in dem Umfang, in dem er sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben leihweise beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für die Unterhal- tung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers zu. Der Auftrag- nehmer hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer auf Verlan- gen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer hat das Werkzeug im ver- einbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

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Samples: www.nke.at

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber erhalten wir in dem Umfang, in dem er sich wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung Herstel- lung des Liefergegenstandes beteiligtbeteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise leih- weise beim AuftragnehmerLieferanten. Der Auftragnehmer Lieferant ist nur mit schriftlicher unserer Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer Lieferanten als Eigentum des Auftraggebers unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnenkenn- zeichnen. Der Auftragnehmer Lieferant trägt die Kosten für die Unterhal- tungUnterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem unse- rem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers Lieferanten zu. Der Auftrag- nehmer Lieferant hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer Lieferant auf Verlan- gen Verlangen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber uns herauszugeben, bei . Bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn einer wesentlichen Beeinträchtigung der finanziellen Lage des Lieferanten oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer Lieferant hat das Werkzeug im ver- einbarten Umfang, vereinbarten Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

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Samples: www.schaeffler.de

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber die Götze Gruppe in dem Umfang, in dem er sich die Götze Gruppe an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers das (Mit)Eigentum der Götze Gruppe über. Sie verbleiben leihweise beim AuftragnehmerLieferanten. Der Auftragnehmer Lieferant ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber der Götze Gruppe befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer Lieferanten als Eigentum des Auftraggebers (Mit)Eigentum der Götze Gruppe zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer Lieferant trägt die Kosten für die Unterhal- tungUnterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil des Auftraggebers der Götze Gruppe am Ursprungswerkzeug in dessen deren Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber der Götze Gruppe ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers Lieferanten zu. Der Auftrag- nehmer Lieferant hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers (Mit)Eigentum der Götze Gruppe stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer Lieferant auf Verlan- gen Verlangen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber die Götze Gruppe herauszugeben, bei . Bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber die Götze Gruppe nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer Lieferant hat das Werkzeug im ver- einbarten Umfangvereinbarten Umfang und, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

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Samples: www.zik-kt.de

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber erhalten wir in dem Umfang, in dem er sich wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligtbeteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim AuftragnehmerLieferanten. Der Auftragnehmer Lieferant ist nur mit schriftlicher unserer Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer Lieferanten als Eigentum des Auftraggebers unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer Lieferant trägt die Kosten für die Unterhal- tungUnterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem unserem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil Miteigen- tumsanteil des Auftragnehmers Lieferanten zu. Der Auftrag- nehmer Lieferant hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer Lieferant auf Verlan- gen Verlangen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils Miteigentumsan- teils des Auftragnehmers Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung Heraus- gabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung Unterbre- chung der Belieferung. Der Auftragnehmer Lieferant hat das Werkzeug im ver- einbarten vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

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Samples: www.finoba-automotive.de

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber IMO in dem Umfang, in dem er IMO sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligtbeteiligt hat, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers das (Mit-)Eigentum von IMO über. Sie verbleiben leihweise beim AuftragnehmerLieferanten. Der Auftragnehmer Lieferant ist nur mit schriftlicher der Genehmigung durch den Auftraggeber von IMO befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer Lieferanten als Eigentum des Auftraggebers (Mit-)Eigentum von IMO zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer Lieferant trägt die Kosten für die Unterhal- tungUnterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen im Eigentum von IMO entsprechend dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen EigentumUrsprungswerkzeug. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber IMO ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers Lieferanten zu. Der Auftrag- nehmer Lieferant hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers (Mit-)Eigentum von IMO stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer Lieferant auf Verlan- gen Verlangen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber IMO herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber IMO nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer Lieferant hat das Werkzeug im ver- einbarten vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

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Samples: www.imo.de

Werkzeuge. Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält der Auftraggeber erhalten wir in dem Umfang, in dem er sich wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligtbeteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in Eigentum des Auftraggebers unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim AuftragnehmerLieferanten. Der Auftragnehmer Lieferant ist nur mit schriftlicher unserer Genehmigung durch den Auftraggeber befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu ver- lagern verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer Liefe- ranten als Eigentum des Auftraggebers unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer Lieferant trägt die Kosten für die Unterhal- tungUnterhaltung, Reparatur und den Ersatz der WerkzeugeWerk- zeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem unserem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Aufraggeber uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers Lieferanten zu. Der Auftrag- nehmer Lieferant hat Werkzeuge, die im Eigentum des Auftraggebers in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Auftragnehmer Lieferant auf Verlan- gen Verlangen die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber uns herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat der Auftraggeber haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Auftragnehmer Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung Un- terbrechung der Belieferung. Der Auftragnehmer Lieferant hat das Werkzeug im ver- einbarten vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen übli- chen Umfang zu versichern.

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Samples: www.haertecenter.de