Wertpapiergeschäfte Musterklauseln

Wertpapiergeschäfte. Der Zugang ermöglicht die tägliche Erfassung von Börsenaufträgen rund um die Uhr (von Montag bis Sonntag einschließlich). Der Kunde muss Inhaber eines Wertpapierkontos bei der Bank sein, um Kauf- und Verkaufsaufträge für Wertpapiere, einschließlich SICAV- Anteile, ausführen zu können. Die Bank verpflichtet sich, diese Aufträge schnellstmöglich an den (die) betreffenden Markt (Märkte) zu übermitteln, und zwar unbeschadet der Vorschriften und aktuellen Gepflogenheiten sowie der Schließungszeiten des (der) betreffenden Marktes (Märkte) und der verschiedenen Korrespondenten bzw. Marktparteien, über die die Bank handeln muss. Die Bank behält sich ohne die Möglichkeit von Einwänden, das Recht vor, Aufträge abzulehnen, die ihr mit den Bedingungen des Marktes unvereinbar erscheinen, die nicht ihren Vorschriften entsprechen würden oder deren Gegenstand Wertpapiere sind, die an anderen Märkten gehandelt werden als denen, zu denen der transaktionelle Bereich Zugang gewährt. Die Bestätigung und das Weiterleiten des Auftrags durch den Kunden geben keinerlei Hinweis auf die ordnungsgemäße Ausführung desselben Auftrags, vor allem unter Berücksichtigung von Parametern, die nicht im Einflussbereich der Bank liegen - wie z.B. der Liquidität des Marktes und/oder der Volatilität des Wertpapiers. Der Auftrag wird nur ausgeführt, wenn die Bedingungen des Marktes dies ermöglichen, und wenn alle anwendbaren gesetzlichen, ordnungsrechtlichen oder vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Falls ein Auftrag aus welchem Xxxxxx auch immer nicht übertragen werden konnte, setzt die Bank den Kunden hierüber schnellstmöglich in Kenntnis. Der Auftrag, der nicht übertragen werden konnte, gilt als abgelaufen. Es obliegt dem Kunden, bei Bedarf einen neuen Auftrag zu erteilen. Die Bank weist den Kunden insbesondere auf Folgendes hin: - im Falle der Erteilung eines Kaufauftrags für Wertpapiere ohne Angabe eines Kurslimits wird überprüft, ob zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Auftrags an die Bank eine ausreichende Deckung vorhanden ist, ganz unabhängig davon, wie sich der Kurs des Wertpapiers später entwickelt und wie viel Zeit für die Auftragsausführung benötigt wird; und - jeder nicht ausgeführte Börsenauftrag kann bis zum folgenden Werktag seines Ablaufdatums der Gültigkeitsdauer den Status "in Bearbeitung" aufweisen.
Wertpapiergeschäfte. Einzelne Wertpapiergeschäfte werden wie folgt erfüllt und bezahlt: • Kommissionsgeschäfte: Innerhalb der für den jeweiligen (Börsenplatz) Markt geltenden Erfüllungsfristen, sobald ein Ausführungsgeschäft zustande gekommen ist. Die gehandelten Wertpapiere werden dann dem Depot gutgeschrieben (Kauf) bzw. belastet (Verkauf); entspre- chend wird der zu zahlende Betrag dem Verrechnungskonto belastet oder gutgeschrieben. • Zeichnung: Bei erfolgter Zuteilung werden die Wertpapiere dem Depot gutgeschrieben und der zu zahlende Betrag wird dem Verrechnungs- konto belastet. Die Einzelheiten der Erfüllung von Kommissionsgeschäften werden in den „Vereinbarungen zum Direkt-Depot“, Nr. 10–12 geregelt.
Wertpapiergeschäfte. Die Einzelheiten der Erfüllung von Wertpapier- bzw. Kommissionsge- schäften werden in den „Vereinbarungen zum Komfort-Depot“, Nr. 8–10 geregelt.
Wertpapiergeschäfte. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass sich das Finanzinstitut darauf beschränkt, Aufträge über nicht-komplexe Finanzinstrumente auszuführen, ohne vorher den Kunden über seine Erfahrung und seine Kenntnisse im Investmentbereich zu befragen und ohne abzuwägen, ob die gewünschten Dienstleistungen oder Produkte für ihn geeignet sind. Der Kunde genießt daher nicht den entsprechenden Schutz. Folglich haftet das Finanzinstitut in keinem Fall für dem Kunden infolge derartiger Transaktionen entstandene direkte oder indirekte Schäden. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für seine Entscheidungen. Der Kunde der Investmentfondsanteile oder ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukt (nachfolgend als „PRIIP“ bezeichnet) via den R-Net-Dienst zeichnet, muss vor Ausführung des Auftrages das Basisinformationsblatt („Key Investor Information Document“ oder „KIID“) zur Kenntnis genommen haben, das über den R-Net-Dienst verfügbar ist. Der Kunde bestätigt insbesondere, dass er sich der mit einer Anlage in verschiedene Finanzprodukte verbundenen Risiken bewusst ist, und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Erträge aus Anlagegeschäften von der Entwicklung der Finanzmärkte abhängen und daher negativ sein können. Der Kunde bestätigt, seine finanzielle Lage und die Vereinbarkeit jedes erteilten Auftrags mit derselben sorgfältig geprüft zu haben. Ein Verweis auf eine in der Vergangenheit erzielte Performance kann unter keinen Umständen als Garantie für die zukünftige Rendite eines Produktes gelten. Der Kunde kann sein Anlegerprofil, anhand von welchem abgewogen werden kann ob das fragliche Finanzinstrument zu dem Kunden passt, wobei seiner finanziellen Situation/Fähigkeit Verluste zu tragen, seiner Erfahrung und Kenntnisse im Anlagebereich, sowie seiner Ziele/Risikotoleranz betreffend die Anlagen Rechnung getragen wird, per R-Net-Dienst aktualisieren. Alle Informationen betreffend die Ausführung eines Geschäfts werden vom Finanzinstitut gespeichert und aufbewahrt.
Wertpapiergeschäfte. Einzelne Wertpapiergeschäfte werden wie folgt erfüllt und bezahlt: ▪ Gemäß dem Angebot zugrundeliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis

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  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Rückkaufswert Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine